Nur Widerspruch?
Grundsätzlich ist zur einstweiligen Wahrung Ihrer Rechte die Einlegung des richtigen Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) ausreichend. Solange das Rechtsbehelfsverfahren andauert, darf die Behörde ihren Bescheid dann nicht vollziehen (so genannter Suspensiveffekt). Erst bei Bestandskraft des Widerspruchbescheids bzw. Rechtskraft des Urteils darf die Behörde fortfahren, wenn sie Recht bekommen hat.
Häufig hat die Behörde jedoch schon mit der Durchsetzung ihrer Anordnung begonnen oder ordnet die "sofortige Vollziehung" der belastenden Maßnahme (ausdrücklich) an. Zudem sieht das Gesetz in vielen Fällen – z. B. bei öffentliche Abgaben oder Kosten – die sofortige Vollziehung vor. In diesen Fällen ist die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht zusätzlich zur Wahrung Ihrer Rechte erforderlich. Ansonsten kann die Behörde, trotz der Einlegung des Widerspruchs, den Bescheid durchsetzen. Meist wird auch hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen. Die Behörde ist jedoch hierzu nicht verpflichtet.
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