
Persönlich, kompetent und verbindlich. vpmk.

vpmk berät und vertritt deutsche und internationale Unternehmer und Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland. Erfahrung, Kompetenz und übergreifendes Fachwissen sind für uns selbstverständlich. Businessmandate müssen schnell, fokussiert und kompetent bearbeitet werden.
Die Zusammenarbeit mit unserem breit aufgestellten Corporate Team ist stets persönlich, verbindlich und vertrauensvoll.
Häufige Fragen zum Thema Business & Companies
In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Arten von Gesellschaften. Personengesellschaften wie die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (offene Handelsgesellschaft) oder die Kommaditgesellschaft (KG) sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft). Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter und deren Tätigkeit für die Gesellschaft im Fokus. Die Gesellschafter führen die Geschäfte, müssen im Zweifel Kapital einbringen und haften persönlich. Bei Kapitalgesellschaften bringen die Gesellschafter eine Stammeinlage ein und haften auch nur begrenzt auf diese Stammeinlage. Die Geschäftsführung übernimmt ein Geschäftsführer. Damit sind Kapitalgesellschaften spannend für Investoren und für Gründer, die Wert auf die Haftungsbeschränkung legen.
Die Frage nach der richtigen Rechtsform hängt von den Wünschen und Vorstellungen er Gründerinnen und Gründer ab. Fragen nach Haftung, Finanzierung, Steuern und – bei ausländischen Gründern – Forderungen des Aufenthaltsrechts sind entscheidende Faktoren.
Wenn Sie möglichst schnell und mit minimalem formalen Aufwand starten wollen, wählen sie das Einzelunternehmen oder die GbR. Es gibt kein Mindestkapital und kaum Gründungsformalitäten, sodass sie praktisch sofort loslegen können. Sie haften allerdings mit Ihrem gesamten Privatvermögen – auch für Fehlentscheidungen Ihrer Mitgründer. Diese Haftungsrisiken unterscheiden sich natürlich auch in den verschiedenen Geschäftsbereichen, so dass dies eine sehr individuelle Einschätzung ist. In der Praxis erleben wir aber oft, dass diese Risiken gerade in den ersten Monaten oft unterschätzt werden.
Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder auch die kleinere UG (haftungsbeschränkt) ist die Rechtsform der Wahl, wenn Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko klar begrenzen möchten. Gleichzeitig steht insbesondere die GmbH aber auch für einen professionellen Auftritt und ist oft Voraussetzung für eine positive Entwicklung, etwa gegenüber Investoren, Banken oder Konzernkunden. Die UG lässt sich bereits mit 1 Euro Stammkapital gründen, ist aber wirtschaftlich nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Sie wird in vielen Branchen mir geringerer Bonität gleichgesetzt und häufig insbesondere von Banken und Geschäftspartnern eher kritisch gesehen. Die klassische GmbH mit mindestens 25.000 € Stammkapital genießt dagegen im In- und Ausland ein hohes Standing. Sie signalisiert Ernsthaftigkeit, Kapitalbindung und Berechenbarkeit.
Aus steuerlichen Gründen können auch hybride Strukturen wie die GmbH & Co. KG spannend sein. Sie kombiniert die Haftungsbegrenzung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft. Das kann insbesondere für Familienunternehmen, Beteiligungsstrukturen oder Asset-Holdings attraktiv sein. In der Praxis spielen hier Themen wie Gewinnthesaurierung, Ausschüttungen, Unternehmensverkauf und Nachfolgeplanung eine zentrale Rolle.
Bei ausländischen Gründern, die einen Aufenthaltstitel zur selbständigen Tätigkeit anstreben, ist die GmbH in der Praxis der Standard. Deutsche Ausländerbehörden, IHK und Wirtschaftsförderung werten eine GmbH mit eingezahltem Stammkapital als starkes Indiz dafür, dass es sich um ein ernsthaftes, dauerhaft angelegtes Projekt handelt. Die Einzahlung des Stammkapitals und eine realistische Businessplanung sind hier nicht nur wirtschaftlich, sondern auch aufenthaltsrechtlich entscheidend, sie erhöhen die Chancen im Visumsverfahren und erleichtern die Prognoseentscheidung der Behörden.
Die „richtige“ Form gibt es also nicht per se - unterschiedliche Konstellationen führen zu unterschiedlichen Antworten. Wir empfehlen deswegen, gleich zu Beginn Ihres Vorhabens professionelle Beratung einzuholen. Unsere spezialisierten Rechtanwälte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Wir erhalten häufig Anfragen von internationalen Unternehmensmandanten, die sich auf dem deutschen Markt etablieren möchten, ob hierfür eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung die sinnvollere Variante sei.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Bewertung hängt davon ab, welcher Marktauftritt in Deutschland gewünscht wird, welches Haftungsrisiken getragen werden sollen und und wie viel organisatorischen Aufwand der Markteintritt erfolgen soll.
Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Üblicherweise wird die Form einer GmbH gewählt, da die Kapitalstruktur gut hierzu passt. Die Muttergesellschaft hält alle oder einen Teil der Anteile. Sie gibt über ihre Inhaberschaft die strategische Richtung vor, die interne Organisation und die Geschäftstätigkeit wird von der Tochtergesellschaft aber eigenständig übernommen. Die Tochtergesellschaft kann selbst Verträge schließen und wird von deutschen Geschäftspartnern, Banken und Behörden als vollwertiges deutsches Unternehmen wahrgenommen. Für viele unserer Mandanten ist genau dieser lokale Anker besonders wichtig. Er hat aber auch praktische Relevanz ,wie etwa bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand oder größeren B2B-Verträgen mit deutschen Konzernen, da hier eine deutsche Gesellschaft oft verpflichtend ist oder wenigstens gewünscht wird. Die Tochtergesellschaft haftet grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen und schafft so eine saubere Trennung der Risiken. Der Mutterkonzern haftet in aller Regel nicht.
Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist formell aufwändiger und langsamer als eine Niederlassungsanzeige. Sie erfolgt wie als reguläre GmbH mit allen formalen Voraussetzungen. In der täglichen Verwaltung wird dann eine eigene Buchhaltung, Jahresabschluss, Geschäftsführer u.a. benötigt.
Die Zweigniederlassung ist rechtlich keine eigene Gesellschaft, sondern eine Erweiterung der ausländischen Gesellschaft. Vertragspartner bleibt also immer die Hauptgesellschaft, diese haftet auch unbeschränkt für alle Geschäfte der Zweigniederlassung. Der zentrale Vorteil liegt in der schnelleren und einfacheren Errichtung, da kein neues Unternehmen gegründet und kein Stammkapital aufgebracht werden muss. Die Verwaltung scheint auf den ersten Blick weniger aufwendig, faktisch aber wird sie in der Regel ihre eigene Buchhaltung nach deutschem Recht führen müssen und hier auch Steuererklärungen abgeben. Das macht es im Ergebnis nicht weniger kompliziert, so dass spezialisierte Steuerberater benötigt werden.
Eine Zweigniederlassung ist daher oft sinnvoll, wenn ein erster Markttest geplant ist oder die deutsche Präsenz im Konzern bewusst schlank gehalten werden soll. Typische Stolpersteine sind häufig deutsche Banken, die bei reinen Zweigniederlassungen aus bestimmten Ländern die Kontoeröffnung deutlich erschweren. Außerdem können Haftung und Vollstreckung direkt die ausländische Mutter treffen. Buchhaltungs- und steuerliche Aufgaben sollten nicht unterschätzt werden.
Wir analysieren Ihr Geschäftsmodell, die geplante Personalsituation in Deutschland, die Finanzierung sowie Ihre mittel- und langfristigen Überlegungen und zeigen Ihnen auf dieser Grundlage konkrete Szenarien inklusive Kosten, Timings und typischer Problemfelder in Ihrem konkreten Setup auf. Darauf aufbauend kann dann eine seriöse Entscheidung getroffen werden.
Ein Tochterunternehmen lohnt sich immer dann, wenn Sie das operative Geschäft klar vom übrigen Konzernrisiko trennen möchten und steuerlich von klassischen Holding Strukturen profitieren wollen.
Für ausländische Unternehmen kommt hinzu, dass durch ein deutsches Tochterunternehmen das Standing auf dem deutschen bzw. europäischen Markt gesteigert werden kann.
Der zentrale rechtliche Vorteil ist die strikte Haftungstrennung („Asset-Protection“) zwischen Mutter und Tochter. Gerät die Tochter GmbH in Schieflage oder Insolvenz, können Gläubiger grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Mutter zugreifen. In Konzernen ist diese Abschottung kein Luxus, sondern ein Kernbaustein des Risikomanagements.
Auch steuerlich bietet diese Struktur attraktive Privilegien. Die Gewinnausschüttungen der Tochter and die Muttergesellschaft sind zu 95 % steuerfrei, wenn diese mindestens 10 % der Anteile hält – das sogenannte Schachtelprivileg. De facto werden auf Ebene der Mutter nur 5 % der Dividende als „nichtabziehbare Betriebsausgaben“ behandelt und besteuert. In der Folge fällt grundsätzlich nur eine sehr geringe Steuerbelastung bei der Mutter an. Veräußert die Mutter ihre Anteile, ist auch der Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei, sofern die Beteiligungsschwelle erfüllt ist. Dieser Punkt wird häufig erst im Rahmen von Exit-Überlegungen relevant, ist aber ein entscheidender Baustein für Private Equity- und Venture Capital-Strukturen. Im Hintergrund spielen zudem Doppelbesteuerungsabkommen und Zinsschranken /Hybridsregeln eine Rolle, also um die Frage, wie Gewinne, Zinsen und Lizenzen zwischen den Staaten der Unternehmenssitze von Mutter und Tochter aufgeteilt und besteuert werden.
Der Gründungsprozess ist formal streng, aber klar strukturiert und mit professioneller Begleitung gut zu bewältigen. Zunächst erfolgt die Strukturplanung, bei der insbesondere die Beteiligungshöhe der Muttergesellschaft. Neben der klassischen 100%igen Tochter sind auch mehrere Gesellschafter beispielsweise im Rahmen von Joint Ventures möglich und beliebt. Sind die formalem Entscheidungen getroffen, folgt die notarielle Gründung sowie der Bestellung der Geschäftsführer. Nach Eröffnung eines deutschen Geschäftskontos und der Einzahlung des Stammkapital wird die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person. In der Folge sollten dann noch Gewerbeanmeldung, die steuerliche Erfassung beim Finanzamt sowie die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen, um auch diese obligatorischen Pflichten zu erfüllen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich.
Wenn Sie als Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter einer deutschen Gesellschaft sind, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer selbstständigen Tätigkeit beantragt werden. Dies geschieht dann gemäß § 21 AufenthG. Voraussetzungen sind ein tragfähiger Businessplan, in dem unter anderem Geschäftsmodell, Gründer, Markt, Finanzplanung, Personalplanung oder auch regionales Bedürfnis und Auswirkung darzulegen sind. Insbesondere ein nachweisbares wirtschaftliches Interesse für Ihr Vorhaben in Deutschland sowie eine gesicherte Finanzierung sind für die Ausländerbehörden substantielle Voraussetzungen.
Das Verfahren ist relativ aufwendig, aber auch gut planbar. Ihr Projekt wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer anderen sachkundigen Stelle fachlich bewertet. Auf dieser Basis entscheidet die Ausländerbehörde. Bei Erfolg erhalten Sie zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel. Wenn sich das Unternehmen gut entwickelt, ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren statt der üblichen 5 Jahre möglich. In der Praxis ist die größte Hürde selten die eigentliche Geschäftsidee, sondern meist die Plausibilität und die Überzeugungsarbeit gegenüber IHK und Ausländerbehörde. Wir wissen aus vielen Verfahren, worauf die Behörden in bestimmten Branchen besonders achten und passen Businesspläne entsprechend an.
Wenn Sie selbst keine oder weniger als 50 % der Anteile halten, gelten Sie rechtlich als angestellter Geschäftsführer. Dann läuft das Verfahren über das Arbeitsmigrationsrecht, nämlich über die Blaue Karte EU gemäß § 18b AufenthG bei entsprechender akedemischer Qualifikation und Mindestgehaltsschwelle oder über die Fachkräfteeinreise gemäß § 19c AufenthG für andere qualifizierte Geschäftsführer. Diese Route ist in der Regel deutlich schneller und bietet bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei der Blauen Karte EU, einen Rechtsanspruch. Gleichzeitig sind aber auch hohe finanzielle und auch strukturelle Voraussetzungen an das Unternehmen zu stellen, so dass dieser Weg nicht immer in Frage kommt.
Der Gesellschaftsvertrag ist das rechtliche Fundament Ihrer GmbH. Er regelt die wesentlichen Eckdaten der Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft. Dort wird der Name der Gesellschaft, deren Sitz, der Unternehmensgegenstand und das Stammkapital festgelegt, aber auch die grundlegende Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur. Dazu gehören insbesondere die Bestellung und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, deren zustimmungspflichtige Geschäfte, die Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, Regelungen zur Gewinnverwendung, zur Übertragung und Einziehung von Geschäftsanteilen, zu Dauer und Kündigung der Gesellschaft sowie optionale Klauseln zu Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbot und Streitbeilegung.
Der Gesellschaftsvertrag ist über das Handelsregister öffentlich einsehbar. Interne oder geheime Regelungen werden daher dort nicht getroffen. Diese müssen in Nebenvereinbarungen wie Shareholder´s Agreements geregelt werden. Dort finden sich dann auch sensiblere Themen wie Vesting-Regelungen für Gründer, Drag- und Tag-Along-Rechte, Exit-Klauseln oder besondere Vetorechte von Investoren sind üblicherweise in einer internen Gesellschaftervereinbarung geregelt.
Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren klar strukturierten Schritten, die teilweise flexibel sind, aber im wesentlichen von den gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben werden.
Zunächst müssen die Strukturen der Gesellschaft entschieden und festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag wird formuliert, die Gesellschafter legen ihre Anteile quotenmäßig fest und die Geschäftsführerbestellung wird vorbereitet.
Im Beurkundungstermin wird anschließend der Gesellschaftsvertrag von einem deutschen Notar beurkundet. Mit der Beurkundung entsteht die sogenannte Vorgesellschaft (GmbH i. G.), die schon rechtsfähig ist, aber noch nicht die volle Haftungsbeschränkung einer eingetragenen GmbH bietet.
Wenn ausländische Gesellschaften als Gesellschafter auftreten, müssen diese Existenz- und Vertretungsnachweise vorlegen. Da die Form und der Umfang dieser Nachweise je nach Herkunftsland anders aussehen und diese auch häufig in beglaubigter Form vorliegen müssen, sind das häufig das zeitliche Nadelöhr des Verfahrens. Hier lohnt es sich, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich um diese Nachweise zu kümmern.
Mit der notariellen Gründungsurkunde, die nach dem Notartermin ausgehändigt wird, eröffnet der zukünftige Geschäftsführer ein Geschäftskonto. Auf dieses Konto muss von den Gesellschaftern das von ihnen übernommene Stammkapital einbezahlt werden. In der Praxis verlangen viele Banken eine persönliche Identifizierung der Geschäftsführer (Video-Ident oder Filial-Termin) und bei ausländischen Gesellschaftern zusätzliche ""Know-Your-Customer""-Unterlagen.
Sobald das Stammkapital eingezahlt ist, bestätigt der Geschäftsführer dies dem Notar, der die GmbH dann elektronisch beim Handelsregister anmeldet.
Bis zur Eintragung führt die Gesellschaft den Zusatz „GmbH i. G.“ was für „in Gründung“ steht. Sie kann bereits Geschäfte tätigen und im Rechtsverkehr auftreten, allerdings greift die Haftungsbeschränkung einer registrierten GmbH noch nicht und die Gründer haften bis zur Eintragung der GmbH persönlich. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person und die Haftung geht grundsätzlich auf die Gesellschaft über.
Nach der Registereintragung folgen noch einige Pflichtschritte, insbesondere die steuerliche Erfassung beim Finanzamt, die Eintragung im Transparenzregister sowie die Gewerbeanmeldung.
In der Praxis koordinieren wir den Ablauf oft so, dass mit Eintragung und steuerlicher Registrierung zeitgleich die operative Tätigkeit starten kann. Für ausländische Mandanten bieten wir spezielle Servicepakete an, die es ermöglichen die Gründung auch ohne persönliche Anwesenheit in Deutschland durchzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
Für ausländische Mandanten ist es in der Praxis oft weder realistisch noch wirtschaftlich sinnvoll, für die Gründung ihres Unternehmens nach Deutschland zu kommen. Wir haben daher ein effizientes Verfahren entwickelt, mit dem wir unsere ausländischen Mandanten bei dem verpflichtenden notariellen Gründungstermin in Deutschland vertreten können, sodass sie nicht persönlich erscheinen müssen.
Hierfür ist eine beglaubigte Vollmacht notwendig. Soll auch die zukünftige Geschäftsführerin oder der zukünftige Geschäftsführer vertreten werden, ist zudem eine beglaubigte Handelsregisteranmeldung erforderlich. Weitere Dokumente müssen nicht beglaubigt werden. Die Beglaubigung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Am effizientesten ist der Gang zu einer deutschen Auslandsvertretung am Aufenthaltsort des Mandanten, also zu einer deutschen Botschaft, einem Konsulat oder einem Honorarkonsulat. Diese können die entsprechenden Beglaubigungen vornehmen. Das beglaubigte Originaldokument wird anschließend zu uns nach Deutschland geschickt, sodass wir es beim Notar hinterlegen können.
Im Vorfeld der Gründung beraten wir unsere Mandanten über den effizientesten, schnellsten und kostengünstigsten Weg und entwickeln mit ihnen ein auf ihre individuellen Anforderungen angepasstes optimales Prozedere.
In der Praxis ist die Kontoeröffnung für deutsche Mandanten in der Regel problemlos möglich. Für im Ausland wohnhafte bzw. ansässige Mandanten stellt sich die Situation teilweise anders dar. Wenn die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ihren bzw. seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, gibt es kaum noch deutsche Banken, die bereit sind, Konten für das Unternehmen zu eröffnen.
Ausländische Gesellschafter sind dagegen weniger problematisch, solange die Geschäftsführung in Deutschland ansässig ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hängt auch von der Herkunft der Gesellschafter ab. Insbesondere Herkunftsländer mit hohem Risiko nach dem Geldwäschegesetz stellen auch auf Gesellschafterebene ein Problem dar.
Wir beraten seit vielen Jahren internationale Gesellschafter, Investoren und Unternehmer bei der Gründung und Strukturierung ihrer Unternehmen in Deutschland und verfügen über die Erfahrung, auch mit deutschen Banken geeignete Lösungen für sie zu finden.
Die Gründung eines Tochterunternehmens erfolgt in der Regel über die GmbH. Die alleinige Gesellschafterin ist dann die Muttergesellschaft. Die Gründung selbst folgt den üblichen Vorgängen der GmbH-Gründung (siehe: FAQ Wie läuft der formale Prozess einer GmbH-Gründung ab?). Alleine der Nachweis der Existenz einer ggf. ausländischen Muttergesellschaft ist hier gesondert zu beachten. Dieser Nachweis richtet sich nach Staat in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat.
Wir haben langjährige Erfahrung mit der Beschaffung geeigneter Nachweise und stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Die Gründungskosten setzen sich aus den Amts- und Notarkosten sowie den Kosten für Rechts- und Steuerberater zusammen. Die Notarkosten richten sich nach dem Stammkapital der GmbH. Bei einer Standard-GmbH mit 25.000 € Stammkapital liegen die Notarkosten typischerweise bei rund 850 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gebühren für den Handelsregistereintrag betragen ca. 300 € und für die Gewerbeanmeldung regelmäßig 150 €.
Die Rechtsanwaltskosten unserer Kanzlei lassen sich nicht pauschal angeben, da wir je nach Situation, gewünschte Struktur und der Gesamtumstände des Mandats - beispielsweise, wenn der Mandant die Gründung mit einem Aufenthaltstitel für die Geschäftsführung verbinden möchte, passende Gesamtpakete anbieten. Unsere Mandanten wissen, dass die professionelle und individuelle Unterstützung unserer Experten bei vpmk eine Investition in das Unternehmen ist. Dadurch wird nicht nur die formale Gründung problemlos, schnell und mit möglichst geringem Aufwand für die Mandanten umgesetzt. Vielmehr sehen unsere Mandanten uns von Beginn an als Partner. Gemeinsam bauen wir eine optimale Struktur auf, beraten bei allen im Laufe des Verfahrens aufkommenden Fragen und entlasten damit die handelnden Personen auf Seiten der Mandantschaft. Denn nur so können sie sich auf den Aufbau ihrer Geschäfte in Deutschland konzentrieren und sind nicht mit deutschen Behörden und Formalitäten beschäftigt.
Full-Service-Lösungen, wie sie von vpmk angeboten werden, umfassen unzählige Nebenleistungen und führen somit zu einer echten Entlastung der Mandanten. Die Kosten liegen daher auch höher als bei Standard-Online-Angeboten, mit welchen sie aber auch auf keiner Ebene vergleichbar sind.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir zeigen Ihnen unsere Kostenstruktur auf und unterbreiten Ihnen bei Bedarf auch ein unverbindliches individuelles Angebot.
Der Gründungstermin markiert den Beginn der Gesellschaft. Nach der Gründung muss ein Gesellschaftskonto eröffnet und das Stammkapital eingezahlt werden. Da die Gründung für viele unserer Mandanten am Beginn eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens steht und die Geschäftsführung der gegründeten Gesellschaft zunächst einen Aufenthaltstitel für Deutschland benötigt, wird es in der Regel nicht möglich sein, ein Konto bei einer deutschen Bank zu eröffnen. Wir haben jedoch gute Lösungen entwickelt, um diese Problematik effizient zu umgehen, sodass für unsere Mandanten in der Regel keine Probleme auftreten. Nach Einzahlung des Stammkapitals wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und ist damit startklar.
Die nach der Gründung noch rechtlich verbindliche Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung im Transparenzregister sind in der Regel in unseren Full-Service-Angeboten enthalten, sodass sich unsere Mandanten darum nicht kümmern müssen.
Auf steuerlicher Ebene ist die sogenannte steuerliche Ersterfassung beim Finanzamt notwendig. Dabei muss die Gesellschaft beim Finanzamt angemeldet werden und es muss eine Gewinnprognose abgegeben werden. Die Gesellschaft erhält dann eine Steuernummer sowie, falls beantragt, eine Umsatzsteuernummer (USt-IdNr.). Diese Leistungen bieten wir entweder selbst oder gemeinsam mit Steuerberatern der Mandanten oder aus unserem Netzwerk
Eine GmbH hat relativ hohe administrative Kosten. Insbesondere sind hier die Kosten für Buchhaltung und steuerliche Beratung zu nennen, die natürlich individuell auch erheblich voneinander abweichen.
Regelmäßige Kosten fallen außerdem an für die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Der Sitz einer GmbH ist die Stadt in Deutschland, in der sie im Handelsregister eingetragen ist. Dieser muss nicht mit dem Standort des Büros, des Lagers oder der Produktionsräume übereinstimmen. Er ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Eine Sitzverlegung ist kein einfacher Adresswechsel. Sie wird dann notwendig, wenn die Gesellschaft in eine andere Stadt verlegt wird, und ist mit einer Satzungsänderung verbunden. Diese muss in einem notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss gefasst und dann durch die Geschäftsführung beim Handelsregister angemeldet werden.
Eine einfache Adressänderung wird anders vorgenommen. Hier reicht die Anmeldung durch die Geschäftsführung beim Handelsregister, welche allerdings auch über den Notar zu erfolgen hat.
Der Kauf und Verkauf von GmbH-Anteilen gehören zu den wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Anteilskaufverträge sind erforderlich, wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden sollen, Investoren in Gesellschaften einsteigen oder interne Strukturen angepasst werden sollen. Oft werden dabei auch Nachfolgeregelungen vorbereitet oder vollzogen.
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen muss durch einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag erfolgen. Der Kaufpreis ist grundsätzlich frei verhandelbar, es sind jedoch steuerliche Fragen zu beachten, um keine schenkungsrechtlichen Probleme zu verursachen, die enorme Steuerlasten nach sich ziehen können.
Bei der Erstellung bzw. Verhandlung solcher Kaufverträge sind die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu beachten. Häufig finden sich dort sogenannte Vinkulierungen, also Zustimmungserfordernisse der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter, oder auch Vorkaufsrechte. Werden diese übersehen oder ignoriert, kann das zu erheblichen Problemen führen.
Die notarielle Beurkundung kann grundsätzlich durch Bevollmächtigte erfolgen. Hier bieten wir unseren Mandanten sowohl in Deutschland als auch im europäischen und nicht-europäischen Ausland passende Vertretungslösungen durch unsere hochspezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an.
Wir beraten unsere Mandanten auch bei der Prüfung vorhandener Strukturen und Kaufvertragsentwürfe und erstellen auf Wunsch passende Vertragswerke. Dies gilt insbesondere auch für Venture-Capital-Konstellationen, in denen wir langjährige Expertise im internationalen Umfeld sowohl auf Investoren- als auch auf Gründer- bzw. Unternehmensseite aufweisen können. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.
Für einen Geschäftsführerwechsel ist stets ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, in dem die bisherige Geschäftsführung abberufen und die neue bestellt wird. Dieser Beschluss muss die formalen Anforderungen hinsichtlich Ladungsform, Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit und erforderlicher Mehrheiten erfüllen. Dies wird jedoch nur dann relevant, wenn der Geschäftsführerwechsel streitig ist, das heißt, wenn auf Gesellschafterebene oder gegenüber der aktuellen Geschäftsführung keine Einigkeit besteht.
Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels muss notariell beurkundet werden und erfolgt dann durch den Notar beim Handelsregister. Üblicherweise wird dies durch die neue Geschäftsführung vorgenommen, aber auch die alte kann hierfür noch von der Gesellschafterversammlung legitimiert werden. In diesem Fall muss der Abberufungsbeschluss entsprechend formuliert werden.
Wir vertreten immer wieder Mandanten, die einen streitigen Geschäftsführerwechsel durchführen müssen. Im besten Fall beraten wir bereits vor der Abberufung, bereiten eine rechtssichere Beschlussfassung vor und unterstützen die Mandanten bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratung und Unterstützung suchen.
Wenn die aktuelle Geschäftsführung einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hat, muss dieser gekündigt werden. Andernfalls würde er von der Abberufung unberührt weiterbestehen.
Die Marktwahrnehmung spielt nicht nur in Deutschland und Europa eine entscheidende Rolle für den Geschäftserfolg. Eine deutsche GmbH signalisiert Kunden, Mitarbeitern, Banken und staatlichen Stellen eine langfristige Bindung an den Standort Deutschland und damit Sicherheit und Planbarkeit. Während eine bloße Zweigniederlassung oft als „Besuch auf Zeit“ wahrgenommen wird, schafft die GmbH eine lokale Identität und Vertrauen.
Sie eröffnet den Zugang zu Fachkräften, da hochqualifizierte Mitarbeiter die Sicherheit und Struktur und nicht zuletzt einen deutschen Arbeitsvertrag suchen.
Der Zugang zu staatlichen Subventionen, Forschungsförderungen und anderen Fördermitteln sind häufig nur deutschen Gesellschaften zugänglich. Das gleiche gilt für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.
Als Tochterstruktur fungiert die GmbH als leistungsstarkes Instrument zur Skalierung und steuerlichen Optimierung Ihres internationalen Geschäfts. Die Öffnung für Investoren ist ebenso möglich, wie die Einbeziehung in internationale Unternehmensgruppen.
Rechtlich ist sie ein Schutzschild für Ihren Mutterkonzern oder auch für Sie als Gründer und Gesellschafter. Indem sie die Haftung strikt auf das deutsche Gesellschaftsvermögen der GmbH begrenzt, wird das Vermögen der ausländischen Muttergesellschaft und auch Ihr privates Vermögen vor den Unwägbarkeiten des Markteintritts und auch später vor Zugriffen von Gläubigern geschützt.
Gleichzeitig profitieren Konzerne von attraktiven steuerlichen Regelungen wie dem Schachtelprivileg, bei dem Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft unter bestimmten Bedingungen nahezu steuerfrei bleiben können.
Die spezialisierten Rechtsanwälte von vpmk setzen bereits seit über zwei Jahrzehnten Gesellschaftsstrukturen für internationale Unternehmer und Unternehmen erfolgreich und nachhaltig um. Das positive Feedback und das enorme Vertrauen, dass uns unsere Mandanten entgegenbringen zeigt sich nicht nur durch Worte. Vielmehr sind es die langjährige und teilweise generationsübergreifende Zusammenarbeit, die uns in unserer Arbeit bestärkt.
Der Kauf oder Verkauf von GmbH-Anteilen, auch als Share Deal bezeichnet, ist ein relativ komplexer rechtlicher Vorgang, der aber klaren Formvorschriften unterliegt. Geschäftsanteile an einer GmbH können nicht, wie zB Aktien, einfach übertragen werden. In Deutschland benötigt man hierzu eine notarielle Beglaubigung. Dadurch werden die Rechte der bestehenden Gesellschafter geschützt und die Richtigkeit des Handelsregisters garantiert.
Vor der Entscheidung, ob Anteile an der GmbH gekauft werden sollen, steht eine Due Diligence, also eine inhaltliche Prüfung des Unternehmens und damit des Wertes der Anteile. Der Kaufvertrag selbst wird dann als Kauf- und Abtretungsvertrag (SPA – Share Purchase Agreement) vollzogen. Der Entwurf dieses SPA wird üblicherweise von Anwälten erstellt, da hier neben Standardformulierungen auch individuelle Absprachen getroffen werden, deren Umsetzung spezialisierten Rechtsanwälten überlassen werden sollten.
Dieser Vertrag regelt nicht nur den Kaufpreis, sondern auch Garantien, Haftungsfreistellungen und den wirtschaftlichen Übergangstermin. Daneben werden oft auch flexible Bestandteile wie Gewinnbeteiligungen, Rückkaufrechte oder auch der Eintritt in Gesellschaftsvereinbarungen, Beteiligungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen über Investorenrechte geregelt.
Für diesen Vertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Zu beachten bei der Übertragung sind häufig auch sogenannte Vinkulierungen in der Satzung der Gesellschaft. In diesem Fall sehen Gesellschaftsverträge vor, dass die übrigen Gesellschafter oder die Geschäftsführung dem Verkauf zustimmen müssen (Zustimmungserfordernis). Zudem müssen mögliche bestehende Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter beachtet werden.
Abgeschlossen wird der Share Deal durch die Einreichung der neuen, aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Erst mit der Aufnahme dieser neuen Liste in den Registerordner gilt der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft offiziell als Gesellschafter und kann Stimmrechte sowie Gewinnbezugsrechte ausüben.
Wenn man eine GmbH nicht mehr benötigt oder sie aus anderen Gründen löschen lassen will, muss man sich zunächst den Zustand der Gesellschaft anschauen. Bestehen Schulden, die die Gesellschaft nicht bezahlen kann, oder liegen sonst sogenannte Überschuldungsgründe vor, muss Insolvenz angemeldet werden. Die geschieht durch einen Antrag beim Insolvenzgericht. Es folgt in der Regel ein Gutachten durch einen Insolvenzgutachter, der feststellen muss, ob noch Insolvenzmasse vorhanden ist und je nachdem, ob dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Hat die Gesellschaft keine Schulden bzw. können und sollen diese durch die Gesellschaft und/oder die Gesellschafter bezahlt werden, so ist der übliche Weg die Liquidation. Hierbei wird der Liquidationsbeschluss gefasst, ein Liquidator ernannt und die Liquidation mit dem sogenannten Gläubigeraufruf startet ein Liquidationssperrjahr. In diesem Jahr haben potentielle Gläubiger die Möglichkeit noch Forderungen anzumelden. Geschieht dies nicht, kann die Gesellschaft nach dem Sperrjahr gelöscht werden. Bis dahin muss sie allerdings alle steuerlichen und handelsrechtlichen Aufgaben auch weiterhin erfüllen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft auch zu verkaufen. Dies hängt aber sehr stark von den individuellen Strukturen und der Vergangenheit der Gesellschaft ab. Eine spannende weitere Alternative ist die Verschmelzung, die wir in den weiteren FAQ im Detail aufzeigen.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend über die Möglichkeiten, eine GmbH kosteneffizient, schnell und rechtssicher zu beenden. Sprechen Sie uns an.
Wenn eine GmbH nicht mehr fortgeführt werden soll, ist die förmliche Liquidation nur eine von mehreren Optionen. Aus diesem Gründen macht es häufig Sinn, nach Alternativen zu schauen:
1. Liquidation
Hat die Gesellschaft keine Schulden bzw. können und sollen diese durch die Gesellschaft und/oder die Gesellschafter bezahlt werden, so ist der übliche Weg die Liquidation. Hierbei wird der Liquidationsbeschluss gefasst, ein Liquidator ernannt und die Liquidation mit dem sogenannten Gläubigeraufruf startet ein Liquidationssperrjahr. In diesem Jahr haben potentielle Gläubiger die Möglichkeit noch Forderungen anzumelden. Geschieht dies nicht, kann die Gesellschaft nach dem Sperrjahr gelöscht werden.
Die Nachteile einer solchen Liquidation ist der lange formale Prozess, der dann im Ergebnis auch mit weiteren Kosten verbunden ist, den die Gesellschafter eigentlich nicht mehr tragen wollen, wenn eine Gesellschaft eigentlich beendet werden soll. Denn bis zur Löschung nach dem Sperrjahr muss Gesellschaft weiterhin alle steuerlichen und buchhalterischen Pflichten, insbesondere zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, erfüllen.
2. Löschung einer vermögenslosen GmbH ohne förmliche Liquidation
Ist die GmbH vermögenslos, kann sie vom Registergericht ohne Liquidation gelöscht werden. Voraussetzung ist die Vermögenslosigkeit ohne Überschuldung. Bei einer Überschuldung wäre das Insolvenzverfahren der richtige Weg. Wenn aber kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist also keine Werte, die zur Ausschüttung an Gesellschafter in Betracht kommen, gleichzeitig aber auch keine Schulden, liegt Vermögenslosigkeit vor. In diesem Fall kann auch eine Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG erfolgen. Das Registergericht kann eine vermögenslose GmbH von Amts wegen löschen. Hierzu wird dem Registergericht dies entsprechend mitgeteilt und das Gericht entscheidet dann über die Löschung. Da kein Anspruch auf eine solche Löschung besteht, empfehlen wir diesen Weg häufig nicht. Denn in dem Fall, dass das Gericht die Löschung ablehnt, haben die Gesellschafter Zeit verloren und im Zweifel auch unnötige Kosten verursacht und stehen dann am gleichen Punkt wie zuvor. Die Gesellschaft existiert weiterhin und muss dann auf anderem Wege beendet werden.
3. Insolvenzverfahren
Bestehen Schulden, die die Gesellschaft nicht bezahlen kann, oder liegen sonst sogenannte Überschuldungsgründe vor, muss Insolvenz angemeldet werden. Die geschieht durch einen Antrag beim Insolvenzgericht. Es folgt in der Regel ein Gutachten durch einen Insolvenzgutachter, der feststellen muss, ob noch Insolvenzmasse vorhanden ist und je nachdem, ob dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
4. „Stille“ Liquidation bzw. Übergang in eine Mantelgesellschaft
Die Gesellschaft wird nicht formell aufgelöst, sondern der operative Geschäftsbetrieb wird eingestellt, das noch vorhandene Vermögen (z.B. Beteiligungen) werden veräußert und die Verbindlichkeiten werden getilgt. Die GmbH bleibt als Rechtsträger („Mantel“) bestehen und kann später wieder aktiviert oder anderweitig genutzt werden. Klarer Nachteil dieser Variante ist, dass die Gesellschaft bestehen bleibt. Verwaltungskosten wie Jahresabschluss, Gesellschafterversammlungen oder Offenlegung)laufen weiter.
5. Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft oder den Alleingesellschafter
Statt eines langwierigen Liquidationsverfahrens kann die GmbH im Wege der Verschmelzung auf eine Konzerngesellschaft oder ihren Alleingesellschafter (natürliche Person oder anderes Unternehmen) übertragen werden. Die GmbH erlischt dabei ohne Liquidation, das Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und der die übernehmende Gesellschaft oder der Alleingesellschafter übernimmt alle Rechte und Pflichten.
5. Verkauf der Gesellschaft
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft auch zu verkaufen. Dies hängt aber sehr stark von den individuellen Strukturen und der Vergangenheit der Gesellschaft ab. Siehe FAQ [Was muss ich beim Kauf oder Verkauf von Gesellschafteranteilen beachten?]
Wir beraten unsere Mandanten umfassend über die Möglichkeiten, eine GmbH kosteneffizient, schnell und rechtssicher zu beenden. Sprechen Sie uns an.
Die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter kann in verschiedenen Konstellationen wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sein. Wir empfehlen diese immer häufiger auch zur Vermeidung einer langwierigen Liquidation von nie oder bereits länger nicht mehr operativ tätigen Unternehmen. Durch Verschmelzung erlischt die GmbH ohne eine formale Liquidation und insbesondere ohne Sperrjahr. Das häufig langlaufende Liquidationsverfahren kann vermieden werden.
Die Verschmelzung ist kein „risikoloser Shortcut“. Sie birgt auch Risiken, die beachtet werden müssen.
Mit der Verschmelzung übernimmt der Alleingesellschafter sämtliche bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten der GmbH, zeitlich unbeschränkt. Das bisherige Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen entfällt vollständig. Der Alleingesellschafter haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
Je nach Struktur der Anschaffungskosten und stillen Reserven kann die Verschmelzung die Eigenkapitalquote verbessern (Aufwertung von Vermögensgegenständen) oder bei Übernahmeverlusten das Eigenkapital mindern. Das ist insbesondere bei kreditfinanzierten Beteiligungserwerben zu berücksichtigen.
Wird mit der Verschmelzung ein Unternehmen oder Betriebsteil mit bestehenden Arbeitsverhältnissen übertragen, liegt regelmäßig ein Betriebsübergang vor. Die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Alleingesellschafter über; er tritt in sämtliche Arbeitgeberpflichten ein und ist damit u.a. für Lohnfortzahlung verantwortlich.
Die Verschmelzung ist eine praktikable Alternativen zur klassischen Liquidation. Sie bietet erhebliche Vorteile in Geschwindigkeit und vereinfachten den gesamten Prozess, ist aber mit Haftungs- und steuerlichen Risiken verbunden. Eine sorgfältige Vorabprüfung von Vermögens- und Risikostruktur der GmbH – inklusive Immobilien, Pensions- und sonstigen Dauerschulden – ist unerlässlich, bevor die Verschmelzung als „schnelle Exit-Lösung“ gewählt wird. Dann aber ist sie eine gute Alternative.
Bis zur Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bleibt die GmbH ein eigenständiger Rechtsträger mit allen handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.
Laufende Rechnungslegung:
Die GmbH muss bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Buchführung wie gewohnt weiterführen und zum regulären Abschlussstichtag Jahresabschlüsse nach HGB erstellen inkl. eines Lageberichts bei entsprechender Verpflichtung.
Schlussbilanz nach UmwG:
Zusätzlich ist für die Anmeldung der Verschmelzung eine sogenannte Schlussbilanz erforderlich. Diese ist nach den Vorschriften über den Jahresabschluss und dessen Prüfung aufzustellen und darf auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag datieren. Sie wird dem Registergericht eingereicht, aber nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Offenlegung im Bundesanzeiger:
Für die Jahresabschlüsse gilt unverändert die Offenlegungspflicht gegenüber dem Bundesanzeiger. Dass eine Verschmelzung geplant ist, befreit nicht von dieser Pflicht; sie endet erst mit dem zivilrechtlichen Untergang der GmbH durch Eintragung der Verschmelzung.
Steuerlich ist zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der zivilrechtlichen Eintragung der Verschmelzung zu unterscheiden.
Für Zwecke des Umwandlungssteuerrechts ist eine steuerliche Schlussbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellen. Dieser ist regelmäßig mit Rückwirkung bis zu acht Monate vor der Anmeldung möglich. Auf dieser Grundlage erfolgt die Besteuerung der GmbH bis zu diesem Stichtag.
Zwischen dem steuerlichem Übertragungsstichtag und der Eintragung der Verschmelzung existiert die GmbH zivilrechtlich weiter. Sie bleibt in dieser Zeit z.B. umsatzsteuer- und lohnsteuerpflichtig und hat die entsprechenden Voranmeldungen und Anmeldungen abzugeben. Steuerlich werden die Ergebnisse dieses Zeitraums aufgrund der Rückwirkungsfiktion beim übernehmenden Rechtsträger berücksichtigt; organisatorisch erfolgen die Erklärungen aber typischerweise noch über die GmbH.
Bis zur Eintragung der Verschmelzung müssen also alle laufenden steuerlichen Pflichten der GmbH wie die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- oder ggf. auch Lohnsteuerpflicht erfüllt und zusätzlich eine steuerliche Schlussbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag erstellt werden.
Wenn Ihre GmbH mehrere Gesellschafter hat, muss vor der Verschmelzung zunächst die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf einen Alleingesellschafter erfolgen, der wiederrum auf sich verschmelzen kann.
Zunächst müssen also alle Geschäftsanteile bei einer Person gebündelt werden. Die übrigen Gesellschafter übertragen ihre Anteile auf den künftigen Alleingesellschafter. Dies geschieht typischerweise durch Kauf- oder Abtretungsverträge. Am Ende dieses Schritts gibt es nur noch einen Gesellschafter – die GmbH wird zur „Ein-Mann-GmbH“.
Rechtlich ist das eine ganz normale Anteilsübertragung; sie gehört nicht zur Verschmelzung selbst, sondern ist ein vorgelagerter Gestaltungsschritt. Steuerlich wird dieser Vorgang wie jede Veräußerung von GmbH-Anteilen behandelt. Üblicherweise hat die GmbH in den vergangenen Jahren keinen oder wenig Gewinn gemacht, so dass eine steuerlich neutrale Übertragung zum Nennwert oder weniger möglich sein sollte.
Sobald alle Anteile bei einer Person liegen, kann die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter durchgeführt werden. Es wird ein Verschmelzungsvertrag zwischen der GmbH und dem Alleingesellschafter abgeschlossen und notariell beurkundet. Darin wird geregelt, dass das Vermögen der GmbH als Ganzes auf den Gesellschafter übergeht und ein Verschmelzungsstichtag festgelegt. Dieser kann bis zu 8 Monaten in der Vergangenheit liegen, so dass möglicherweise auch keine separate Bilanz mehr erstellt werden muss, sondern der letzte Jahresabschluss ausreicht. Das spart Kosten.
Die Verschmelzung wird beim Handelsregister angemeldet und mit der Eintragung erlischt die GmbH ohne Liquidation. Das ggf. verbleibende Vermögen (Aktiva und Passiva) geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleingesellschafter über.
AGB und Nutzungsbedingungen kann man als Rahmenbedingungen definieren, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. So kann ein Unternehmen bestimmen, dass sämtliche Geschäfte nur aufgrund dieser AGB erfolgen sollen.
Die Möglichkeiten sind zunächst vielfältig. Rechtlich müssen sie der sogenannten AGB-Kontrolle standhalten. Sie dürfen insbesondere nicht überraschend sein oder eine Seite unangemessen benachteiligen.
B2C bedeutet Business to Customer und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hier sind erhebliche engere Grenzen von den deutschen und europäischen Gesetzen gesetzt, die eingehalten werden müssen.
B2B bedeutet Business to Business und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmern. Hier sind mehr und weitergehende Regelungsmöglichkeiten gegeben.
Die Online-Shop AGB regeln den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Hierbei sind insbesondere im B2C Bereich die vielen Verbraucherschutzrechte zu beachten. Insbesondere die Regelungsmöglichkeiten zu Widerruf, Gewährleistung und Haftung sind enge Grenzen gesetzt.
Ein Impressum ist eine Pflichtangabe auf jeder Internetseite in Deutschland. In diesem muss eine verantwortliche Person oder ein verantwortliches Unternehmen benannt sein. Es sind richtige Kontaktdaten anzugeben und bei Unternehmen auch die Registernummern.
Das Urheberrecht schützt ein Werk eines Künstlers, es entsteht mit Schaffung des Werkes und benötigt keine Anmeldung oder ähnliches. Eine Marke kann für Begriffe, Zeichen, Bilder, Logos und viele weitere Varianten eingetragen werden. Die Anmeldung der Marke ist Voraussetzung für den Schutz. Damit unterscheidet sie sich vom Urheberrecht. Gleiches gilt für Designs und Patente. Während Designs die Form von Gegenständen schützt, sind Patente ausschließlich für technische Erfindung möglich.
Der Urheberrechtschutz in Deutschland entsteht automatisch. Er kann und muss nicht extra beantragt werden. Häufig stellen sich Probleme im Rahmen der Beweisbarkeit, wer was zuerst und wie gemacht hat. Daher empfiehlt es sich, von seinen Werken Beweise anzufertigen, die insbesondere den Zeitpunkt festhalten.
Es gibt neben den klassischen und wichtigsten Markenformen der Wortmarke, Wortbildmarke und Bildmarke eine Vielzahl von weiteren Markenformen. So können Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge markenmäßig geschützt werden.
Aus territorialer Sicht gibt es neben den nationalen Marken auch die Unionsmarke, die das gesamte Gebiet der EU abgdeckt und die Möglichkeit einer internationalen Registrierung, mit der nationale Marken auf weitere Staatsgebiete ausgeweitet werden können. Dies ist möglich in allen Ländern, die das sogenannten Madrid Protokoll unterzeichnet haben.
Die Kosten der Markenanmeldung hängt von dem gewünschten Schutzumfang ab. Marken sind immer in sogenannte Nizza Klassen eingeteilt. Die Nizza Klassen decken im Wesentlichen alle Waren- und Dienstleistungsbereiche ab, so dass man seine Marke zielgerichtet in den Bereichen schützen lassen kann, in denen sie benutzt werden soll. Jede Nizza Klasse, für die man sich entscheidet kostet zusätzliche Gebühren.
Die Amtsgebühren für eine deutsche Marke betragen ab 290 EUR und für eine Unionsmarke ab 850 EUR.
Der Datenschutz regelt die Verwendung von personenbezogenen Daten. Seit 2018 ist der Datenschutz in der europäischen Union weitestgehend einheitlich durch die DSGVO geregelt. In Deutschland sind neben dieser und dem Bundesdatenschutzgesetz weitere Regelungen aus Spezialgesetzen zu beachten.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten so sparsam wie möglich verarbeitet werden sollen. Es bedarf immer eines Grundes und einer Rechtfertigung, wenn man Daten verarbeiten möchte.
Wir beraten gerne umfassend und zielorientiert im Datenschutz.
Der Schutz des eigenen Know-Hows stellt eine schwierige Aufgabe in Unternehmen dar. Gegenüber Dritten ist die Unterzeichnung von sogenannten NDAs (Non Disclosure Agreements) bzw. Geheimhaltungsvereinbarungen sowohl notwendig wie auch sinnvoll. Intern sollten technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die einen guten Schutz gewährleisten. Rechtlich kann man sich im Falle eines Verstoßes gegen Geheimhaltung auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stützen.
Wir beraten Unternehmen sowohl vorbeugend zu den möglichen Maßnahmen zur Sicherung ihres Know-Hows als auch vertreten wir diese in Verfahren bei Verstößen.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei dann natürlich der Beweis des Vertragsinhalts schwierig sein kann. Schriftlich müssen jedoch Befristungen vereinbart werden und zwar in der Regel vor Beginn des Arbeitsvertrags. Auch Aufhebungsverträge oder Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Nach dem Nachweisgesetz sind Unternehmen überdies verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Für Unternehmen die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist aber – nach Ablauf einer 6-monatigen Wartefrist - in der Regel das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, welches zusätzliche Voraussetzungen für arbeitgeberseitige Kündigungen stellt.
Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag oder mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, angeboten wird, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Abfindung. Wenn eine Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage angefochten wird, so wird aber häufig eine Abfindung im Wegen eines Vergleichs vereinbart um den Kündigungsrechtstreit zu beenden.
Die Kündigungsfrist für arbeitnehmerseitige Kündigungen ist in § 622 BGB geregelt. In der Regel beträgt sie (soweit nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart) 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung für arbeitgeberseitige Kündigungen ist hingegen danach gestaffelt, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand, hier verlängert sich die Kündigungsfrist nach 2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren auf 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und so weiter. Die genauen Fristen sind in § 622 BGB geregelt.
Grundsätzlich können die Kündigungsfristen für arbeitnehmerseitige Kündigungen nicht verkürzt werden. Es können längere Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen vereinbart werden, wobei diese nicht länger sein dürfen als für arbeitgeberseitige Kündigungen.
Während einer Probezeit von maximal 6 Wochen kann die Kündigungsfrist auch – für beide Parteien – auf mindestens 2 Wochen verkürzt werden. Dies muss aber vereinbart werden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt in der Regel 24 Werktage, das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Werktage sind Montag bis Freitag, dies sind also 4 Wochen. Wenn 5 Tage gearbeitet wird, so ist dies entsprechend zu quoteln, dh dann beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage, was ebenfalls 4 Wochen sind. Weniger als 4 Wochen Urlaub je Kalenderjahr können nicht vereinbart werden.
Darüber hinaus gehender Urlaub (auch „vertraglicher Urlaubsanspruch“ genannt) wird regelmäßig vereinbart und findet sich oft auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.

Persönlich, kompetent und verbindlich. vpmk.

vpmk berät und vertritt deutsche und internationale Unternehmer und Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland. Erfahrung, Kompetenz und übergreifendes Fachwissen sind für uns selbstverständlich. Businessmandate müssen schnell, fokussiert und kompetent bearbeitet werden.
Die Zusammenarbeit mit unserem breit aufgestelltes Corporate Team ist stets persönlich, verbindlich und vertrauensvoll.
Häufige Fragen zum Thema Business & Corporate
In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Arten von Gesellschaften. Personengesellschaften wie die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (offene Handelsgesellschaft) oder die Kommaditgesellschaft (KG) sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft). Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter und deren Tätigkeit für die Gesellschaft im Fokus. Die Gesellschafter führen die Geschäfte, müssen im Zweifel Kapital einbringen und haften persönlich. Bei Kapitalgesellschaften bringen die Gesellschafter eine Stammeinlage ein und haften auch nur begrenzt auf diese Stammeinlage. Die Geschäftsführung übernimmt ein Geschäftsführer. Damit sind Kapitalgesellschaften spannend für Investoren und für Gründer, die Wert auf die Haftungsbeschränkung legen.
Die Frage nach der richtigen Rechtsform hängt von den Wünschen und Vorstellungen er Gründerinnen und Gründer ab. Fragen nach Haftung, Finanzierung, Steuern und – bei ausländischen Gründern – Forderungen des Aufenthaltsrechts sind entscheidende Faktoren.
Wenn Sie möglichst schnell und mit minimalem formalen Aufwand starten wollen, wählen sie das Einzelunternehmen oder die GbR. Es gibt kein Mindestkapital und kaum Gründungsformalitäten, sodass sie praktisch sofort loslegen können. Sie haften allerdings mit Ihrem gesamten Privatvermögen – auch für Fehlentscheidungen Ihrer Mitgründer. Diese Haftungsrisiken unterscheiden sich natürlich auch in den verschiedenen Geschäftsbereichen, so dass dies eine sehr individuelle Einschätzung ist. In der Praxis erleben wir aber oft, dass diese Risiken gerade in den ersten Monaten oft unterschätzt werden.
Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder auch die kleinere UG (haftungsbeschränkt) ist die Rechtsform der Wahl, wenn Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko klar begrenzen möchten. Gleichzeitig steht insbesondere die GmbH aber auch für einen professionellen Auftritt und ist oft Voraussetzung für eine positive Entwicklung, etwa gegenüber Investoren, Banken oder Konzernkunden. Die UG lässt sich bereits mit 1 Euro Stammkapital gründen, ist aber wirtschaftlich nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Sie wird in vielen Branchen mir geringerer Bonität gleichgesetzt und häufig insbesondere von Banken und Geschäftspartnern eher kritisch gesehen. Die klassische GmbH mit mindestens 25.000 € Stammkapital genießt dagegen im In- und Ausland ein hohes Standing. Sie signalisiert Ernsthaftigkeit, Kapitalbindung und Berechenbarkeit.
Aus steuerlichen Gründen können auch hybride Strukturen wie die GmbH & Co. KG spannend sein. Sie kombiniert die Haftungsbegrenzung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft. Das kann insbesondere für Familienunternehmen, Beteiligungsstrukturen oder Asset-Holdings attraktiv sein. In der Praxis spielen hier Themen wie Gewinnthesaurierung, Ausschüttungen, Unternehmensverkauf und Nachfolgeplanung eine zentrale Rolle.
Bei ausländischen Gründern, die einen Aufenthaltstitel zur selbständigen Tätigkeit anstreben, ist die GmbH in der Praxis der Standard. Deutsche Ausländerbehörden, IHK und Wirtschaftsförderung werten eine GmbH mit eingezahltem Stammkapital als starkes Indiz dafür, dass es sich um ein ernsthaftes, dauerhaft angelegtes Projekt handelt. Die Einzahlung des Stammkapitals und eine realistische Businessplanung sind hier nicht nur wirtschaftlich, sondern auch aufenthaltsrechtlich entscheidend, sie erhöhen die Chancen im Visumsverfahren und erleichtern die Prognoseentscheidung der Behörden.
Die „richtige“ Form gibt es also nicht per se - unterschiedliche Konstellationen führen zu unterschiedlichen Antworten. Wir empfehlen deswegen, gleich zu Beginn Ihres Vorhabens professionelle Beratung einzuholen. Unsere spezialisierten Rechtanwälte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Wir erhalten häufig Anfragen von internationalen Unternehmensmandanten, die sich auf dem deutschen Markt etablieren möchten, ob hierfür eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung die sinnvollere Variante sei.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Bewertung hängt davon ab, welcher Marktauftritt in Deutschland gewünscht wird, welches Haftungsrisiken getragen werden sollen und und wie viel organisatorischen Aufwand der Markteintritt erfolgen soll.
Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Üblicherweise wird die Form einer GmbH gewählt, da die Kapitalstruktur gut hierzu passt. Die Muttergesellschaft hält alle oder einen Teil der Anteile. Sie gibt über ihre Inhaberschaft die strategische Richtung vor, die interne Organisation und die Geschäftstätigkeit wird von der Tochtergesellschaft aber eigenständig übernommen. Die Tochtergesellschaft kann selbst Verträge schließen und wird von deutschen Geschäftspartnern, Banken und Behörden als vollwertiges deutsches Unternehmen wahrgenommen. Für viele unserer Mandanten ist genau dieser lokale Anker besonders wichtig. Er hat aber auch praktische Relevanz ,wie etwa bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand oder größeren B2B-Verträgen mit deutschen Konzernen, da hier eine deutsche Gesellschaft oft verpflichtend ist oder wenigstens gewünscht wird. Die Tochtergesellschaft haftet grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen und schafft so eine saubere Trennung der Risiken. Der Mutterkonzern haftet in aller Regel nicht.
Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist formell aufwändiger und langsamer als eine Niederlassungsanzeige. Sie erfolgt wie als reguläre GmbH mit allen formalen Voraussetzungen. In der täglichen Verwaltung wird dann eine eigene Buchhaltung, Jahresabschluss, Geschäftsführer u.a. benötigt.
Die Zweigniederlassung ist rechtlich keine eigene Gesellschaft, sondern eine Erweiterung der ausländischen Gesellschaft. Vertragspartner bleibt also immer die Hauptgesellschaft, diese haftet auch unbeschränkt für alle Geschäfte der Zweigniederlassung. Der zentrale Vorteil liegt in der schnelleren und einfacheren Errichtung, da kein neues Unternehmen gegründet und kein Stammkapital aufgebracht werden muss. Die Verwaltung scheint auf den ersten Blick weniger aufwendig, faktisch aber wird sie in der Regel ihre eigene Buchhaltung nach deutschem Recht führen müssen und hier auch Steuererklärungen abgeben. Das macht es im Ergebnis nicht weniger kompliziert, so dass spezialisierte Steuerberater benötigt werden.
Eine Zweigniederlassung ist daher oft sinnvoll, wenn ein erster Markttest geplant ist oder die deutsche Präsenz im Konzern bewusst schlank gehalten werden soll. Typische Stolpersteine sind häufig deutsche Banken, die bei reinen Zweigniederlassungen aus bestimmten Ländern die Kontoeröffnung deutlich erschweren. Außerdem können Haftung und Vollstreckung direkt die ausländische Mutter treffen. Buchhaltungs- und steuerliche Aufgaben sollten nicht unterschätzt werden.
Wir analysieren Ihr Geschäftsmodell, die geplante Personalsituation in Deutschland, die Finanzierung sowie Ihre mittel- und langfristigen Überlegungen und zeigen Ihnen auf dieser Grundlage konkrete Szenarien inklusive Kosten, Timings und typischer Problemfelder in Ihrem konkreten Setup auf. Darauf aufbauend kann dann eine seriöse Entscheidung getroffen werden.
Ein Tochterunternehmen lohnt sich immer dann, wenn Sie das operative Geschäft klar vom übrigen Konzernrisiko trennen möchten und steuerlich von klassischen Holding Strukturen profitieren wollen.
Für ausländische Unternehmen kommt hinzu, dass durch ein deutsches Tochterunternehmen das Standing auf dem deutschen bzw. europäischen Markt gesteigert werden kann.
Der zentrale rechtliche Vorteil ist die strikte Haftungstrennung („Asset-Protection“) zwischen Mutter und Tochter. Gerät die Tochter GmbH in Schieflage oder Insolvenz, können Gläubiger grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Mutter zugreifen. In Konzernen ist diese Abschottung kein Luxus, sondern ein Kernbaustein des Risikomanagements.
Auch steuerlich bietet diese Struktur attraktive Privilegien. Die Gewinnausschüttungen der Tochter and die Muttergesellschaft sind zu 95 % steuerfrei, wenn diese mindestens 10 % der Anteile hält – das sogenannte Schachtelprivileg. De facto werden auf Ebene der Mutter nur 5 % der Dividende als „nichtabziehbare Betriebsausgaben“ behandelt und besteuert. In der Folge fällt grundsätzlich nur eine sehr geringe Steuerbelastung bei der Mutter an. Veräußert die Mutter ihre Anteile, ist auch der Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei, sofern die Beteiligungsschwelle erfüllt ist. Dieser Punkt wird häufig erst im Rahmen von Exit-Überlegungen relevant, ist aber ein entscheidender Baustein für Private Equity- und Venture Capital-Strukturen. Im Hintergrund spielen zudem Doppelbesteuerungsabkommen und Zinsschranken /Hybridsregeln eine Rolle, also um die Frage, wie Gewinne, Zinsen und Lizenzen zwischen den Staaten der Unternehmenssitze von Mutter und Tochter aufgeteilt und besteuert werden.
Der Gründungsprozess ist formal streng, aber klar strukturiert und mit professioneller Begleitung gut zu bewältigen. Zunächst erfolgt die Strukturplanung, bei der insbesondere die Beteiligungshöhe der Muttergesellschaft. Neben der klassischen 100%igen Tochter sind auch mehrere Gesellschafter beispielsweise im Rahmen von Joint Ventures möglich und beliebt. Sind die formalem Entscheidungen getroffen, folgt die notarielle Gründung sowie der Bestellung der Geschäftsführer. Nach Eröffnung eines deutschen Geschäftskontos und der Einzahlung des Stammkapital wird die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person. In der Folge sollten dann noch Gewerbeanmeldung, die steuerliche Erfassung beim Finanzamt sowie die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen, um auch diese obligatorischen Pflichten zu erfüllen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich.
Wenn Sie als Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter einer deutschen Gesellschaft sind, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer selbstständigen Tätigkeit beantragt werden. Dies geschieht dann gemäß § 21 AufenthG. Voraussetzungen sind ein tragfähiger Businessplan, in dem unter anderem Geschäftsmodell, Gründer, Markt, Finanzplanung, Personalplanung oder auch regionales Bedürfnis und Auswirkung darzulegen sind. Insbesondere ein nachweisbares wirtschaftliches Interesse für Ihr Vorhaben in Deutschland sowie eine gesicherte Finanzierung sind für die Ausländerbehörden substantielle Voraussetzungen.
Das Verfahren ist relativ aufwendig, aber auch gut planbar. Ihr Projekt wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer anderen sachkundigen Stelle fachlich bewertet. Auf dieser Basis entscheidet die Ausländerbehörde. Bei Erfolg erhalten Sie zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel. Wenn sich das Unternehmen gut entwickelt, ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren statt der üblichen 5 Jahre möglich. In der Praxis ist die größte Hürde selten die eigentliche Geschäftsidee, sondern meist die Plausibilität und die Überzeugungsarbeit gegenüber IHK und Ausländerbehörde. Wir wissen aus vielen Verfahren, worauf die Behörden in bestimmten Branchen besonders achten und passen Businesspläne entsprechend an.
Wenn Sie selbst keine oder weniger als 50 % der Anteile halten, gelten Sie rechtlich als angestellter Geschäftsführer. Dann läuft das Verfahren über das Arbeitsmigrationsrecht, nämlich über die Blaue Karte EU gemäß § 18b AufenthG bei entsprechender akedemischer Qualifikation und Mindestgehaltsschwelle oder über die Fachkräfteeinreise gemäß § 19c AufenthG für andere qualifizierte Geschäftsführer. Diese Route ist in der Regel deutlich schneller und bietet bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei der Blauen Karte EU, einen Rechtsanspruch. Gleichzeitig sind aber auch hohe finanzielle und auch strukturelle Voraussetzungen an das Unternehmen zu stellen, so dass dieser Weg nicht immer in Frage kommt.
Der Gesellschaftsvertrag ist das rechtliche Fundament Ihrer GmbH. Er regelt die wesentlichen Eckdaten der Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft. Dort wird der Name der Gesellschaft, deren Sitz, der Unternehmensgegenstand und das Stammkapital festgelegt, aber auch die grundlegende Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur. Dazu gehören insbesondere die Bestellung und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, deren zustimmungspflichtige Geschäfte, die Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, Regelungen zur Gewinnverwendung, zur Übertragung und Einziehung von Geschäftsanteilen, zu Dauer und Kündigung der Gesellschaft sowie optionale Klauseln zu Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbot und Streitbeilegung.
Der Gesellschaftsvertrag ist über das Handelsregister öffentlich einsehbar. Interne oder geheime Regelungen werden daher dort nicht getroffen. Diese müssen in Nebenvereinbarungen wie Shareholder´s Agreements geregelt werden. Dort finden sich dann auch sensiblere Themen wie Vesting-Regelungen für Gründer, Drag- und Tag-Along-Rechte, Exit-Klauseln oder besondere Vetorechte von Investoren sind üblicherweise in einer internen Gesellschaftervereinbarung geregelt.
Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren klar strukturierten Schritten, die teilweise flexibel sind, aber im wesentlichen von den gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben werden.
Zunächst müssen die Strukturen der Gesellschaft entschieden und festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag wird formuliert, die Gesellschafter legen ihre Anteile quotenmäßig fest und die Geschäftsführerbestellung wird vorbereitet.
Im Beurkundungstermin wird anschließend der Gesellschaftsvertrag von einem deutschen Notar beurkundet. Mit der Beurkundung entsteht die sogenannte Vorgesellschaft (GmbH i. G.), die schon rechtsfähig ist, aber noch nicht die volle Haftungsbeschränkung einer eingetragenen GmbH bietet.
Wenn ausländische Gesellschaften als Gesellschafter auftreten, müssen diese Existenz- und Vertretungsnachweise vorlegen. Da die Form und der Umfang dieser Nachweise je nach Herkunftsland anders aussehen und diese auch häufig in beglaubigter Form vorliegen müssen, sind das häufig das zeitliche Nadelöhr des Verfahrens. Hier lohnt es sich, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich um diese Nachweise zu kümmern.
Mit der notariellen Gründungsurkunde, die nach dem Notartermin ausgehändigt wird, eröffnet der zukünftige Geschäftsführer ein Geschäftskonto. Auf dieses Konto muss von den Gesellschaftern das von ihnen übernommene Stammkapital einbezahlt werden. In der Praxis verlangen viele Banken eine persönliche Identifizierung der Geschäftsführer (Video-Ident oder Filial-Termin) und bei ausländischen Gesellschaftern zusätzliche ""Know-Your-Customer""-Unterlagen.
Sobald das Stammkapital eingezahlt ist, bestätigt der Geschäftsführer dies dem Notar, der die GmbH dann elektronisch beim Handelsregister anmeldet.
Bis zur Eintragung führt die Gesellschaft den Zusatz „GmbH i. G.“ was für „in Gründung“ steht. Sie kann bereits Geschäfte tätigen und im Rechtsverkehr auftreten, allerdings greift die Haftungsbeschränkung einer registrierten GmbH noch nicht und die Gründer haften bis zur Eintragung der GmbH persönlich. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person und die Haftung geht grundsätzlich auf die Gesellschaft über.
Nach der Registereintragung folgen noch einige Pflichtschritte, insbesondere die steuerliche Erfassung beim Finanzamt, die Eintragung im Transparenzregister sowie die Gewerbeanmeldung.
In der Praxis koordinieren wir den Ablauf oft so, dass mit Eintragung und steuerlicher Registrierung zeitgleich die operative Tätigkeit starten kann. Für ausländische Mandanten bieten wir spezielle Servicepakete an, die es ermöglichen die Gründung auch ohne persönliche Anwesenheit in Deutschland durchzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
Für ausländische Mandanten ist es in der Praxis oft weder realistisch noch wirtschaftlich sinnvoll, für die Gründung ihres Unternehmens nach Deutschland zu kommen. Wir haben daher ein effizientes Verfahren entwickelt, mit dem wir unsere ausländischen Mandanten bei dem verpflichtenden notariellen Gründungstermin in Deutschland vertreten können, sodass sie nicht persönlich erscheinen müssen.
Hierfür ist eine beglaubigte Vollmacht notwendig. Soll auch die zukünftige Geschäftsführerin oder der zukünftige Geschäftsführer vertreten werden, ist zudem eine beglaubigte Handelsregisteranmeldung erforderlich. Weitere Dokumente müssen nicht beglaubigt werden. Die Beglaubigung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Am effizientesten ist der Gang zu einer deutschen Auslandsvertretung am Aufenthaltsort des Mandanten, also zu einer deutschen Botschaft, einem Konsulat oder einem Honorarkonsulat. Diese können die entsprechenden Beglaubigungen vornehmen. Das beglaubigte Originaldokument wird anschließend zu uns nach Deutschland geschickt, sodass wir es beim Notar hinterlegen können.
Im Vorfeld der Gründung beraten wir unsere Mandanten über den effizientesten, schnellsten und kostengünstigsten Weg und entwickeln mit ihnen ein auf ihre individuellen Anforderungen angepasstes optimales Prozedere.
In der Praxis ist die Kontoeröffnung für deutsche Mandanten in der Regel problemlos möglich. Für im Ausland wohnhafte bzw. ansässige Mandanten stellt sich die Situation teilweise anders dar. Wenn die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ihren bzw. seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, gibt es kaum noch deutsche Banken, die bereit sind, Konten für das Unternehmen zu eröffnen.
Ausländische Gesellschafter sind dagegen weniger problematisch, solange die Geschäftsführung in Deutschland ansässig ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hängt auch von der Herkunft der Gesellschafter ab. Insbesondere Herkunftsländer mit hohem Risiko nach dem Geldwäschegesetz stellen auch auf Gesellschafterebene ein Problem dar.
Wir beraten seit vielen Jahren internationale Gesellschafter, Investoren und Unternehmer bei der Gründung und Strukturierung ihrer Unternehmen in Deutschland und verfügen über die Erfahrung, auch mit deutschen Banken geeignete Lösungen für sie zu finden.
Die Gründung eines Tochterunternehmens erfolgt in der Regel über die GmbH. Die alleinige Gesellschafterin ist dann die Muttergesellschaft. Die Gründung selbst folgt den üblichen Vorgängen der GmbH-Gründung (siehe: FAQ Wie läuft der formale Prozess einer GmbH-Gründung ab?). Alleine der Nachweis der Existenz einer ggf. ausländischen Muttergesellschaft ist hier gesondert zu beachten. Dieser Nachweis richtet sich nach Staat in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat.
Wir haben langjährige Erfahrung mit der Beschaffung geeigneter Nachweise und stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Die Gründungskosten setzen sich aus den Amts- und Notarkosten sowie den Kosten für Rechts- und Steuerberater zusammen. Die Notarkosten richten sich nach dem Stammkapital der GmbH. Bei einer Standard-GmbH mit 25.000 € Stammkapital liegen die Notarkosten typischerweise bei rund 850 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gebühren für den Handelsregistereintrag betragen ca. 300 € und für die Gewerbeanmeldung regelmäßig 150 €.
Die Rechtsanwaltskosten unserer Kanzlei lassen sich nicht pauschal angeben, da wir je nach Situation, gewünschte Struktur und der Gesamtumstände des Mandats - beispielsweise, wenn der Mandant die Gründung mit einem Aufenthaltstitel für die Geschäftsführung verbinden möchte, passende Gesamtpakete anbieten. Unsere Mandanten wissen, dass die professionelle und individuelle Unterstützung unserer Experten bei vpmk eine Investition in das Unternehmen ist. Dadurch wird nicht nur die formale Gründung problemlos, schnell und mit möglichst geringem Aufwand für die Mandanten umgesetzt. Vielmehr sehen unsere Mandanten uns von Beginn an als Partner. Gemeinsam bauen wir eine optimale Struktur auf, beraten bei allen im Laufe des Verfahrens aufkommenden Fragen und entlasten damit die handelnden Personen auf Seiten der Mandantschaft. Denn nur so können sie sich auf den Aufbau ihrer Geschäfte in Deutschland konzentrieren und sind nicht mit deutschen Behörden und Formalitäten beschäftigt.
Full-Service-Lösungen, wie sie von vpmk angeboten werden, umfassen unzählige Nebenleistungen und führen somit zu einer echten Entlastung der Mandanten. Die Kosten liegen daher auch höher als bei Standard-Online-Angeboten, mit welchen sie aber auch auf keiner Ebene vergleichbar sind.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir zeigen Ihnen unsere Kostenstruktur auf und unterbreiten Ihnen bei Bedarf auch ein unverbindliches individuelles Angebot.
Der Gründungstermin markiert den Beginn der Gesellschaft. Nach der Gründung muss ein Gesellschaftskonto eröffnet und das Stammkapital eingezahlt werden. Da die Gründung für viele unserer Mandanten am Beginn eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens steht und die Geschäftsführung der gegründeten Gesellschaft zunächst einen Aufenthaltstitel für Deutschland benötigt, wird es in der Regel nicht möglich sein, ein Konto bei einer deutschen Bank zu eröffnen. Wir haben jedoch gute Lösungen entwickelt, um diese Problematik effizient zu umgehen, sodass für unsere Mandanten in der Regel keine Probleme auftreten. Nach Einzahlung des Stammkapitals wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und ist damit startklar.
Die nach der Gründung noch rechtlich verbindliche Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung im Transparenzregister sind in der Regel in unseren Full-Service-Angeboten enthalten, sodass sich unsere Mandanten darum nicht kümmern müssen.
Auf steuerlicher Ebene ist die sogenannte steuerliche Ersterfassung beim Finanzamt notwendig. Dabei muss die Gesellschaft beim Finanzamt angemeldet werden und es muss eine Gewinnprognose abgegeben werden. Die Gesellschaft erhält dann eine Steuernummer sowie, falls beantragt, eine Umsatzsteuernummer (USt-IdNr.). Diese Leistungen bieten wir entweder selbst oder gemeinsam mit Steuerberatern der Mandanten oder aus unserem Netzwerk
Eine GmbH hat relativ hohe administrative Kosten. Insbesondere sind hier die Kosten für Buchhaltung und steuerliche Beratung zu nennen, die natürlich individuell auch erheblich voneinander abweichen.
Regelmäßige Kosten fallen außerdem an für die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Der Sitz einer GmbH ist die Stadt in Deutschland, in der sie im Handelsregister eingetragen ist. Dieser muss nicht mit dem Standort des Büros, des Lagers oder der Produktionsräume übereinstimmen. Er ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Eine Sitzverlegung ist kein einfacher Adresswechsel. Sie wird dann notwendig, wenn die Gesellschaft in eine andere Stadt verlegt wird, und ist mit einer Satzungsänderung verbunden. Diese muss in einem notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss gefasst und dann durch die Geschäftsführung beim Handelsregister angemeldet werden.
Eine einfache Adressänderung wird anders vorgenommen. Hier reicht die Anmeldung durch die Geschäftsführung beim Handelsregister, welche allerdings auch über den Notar zu erfolgen hat.
Der Kauf und Verkauf von GmbH-Anteilen gehören zu den wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Anteilskaufverträge sind erforderlich, wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden sollen, Investoren in Gesellschaften einsteigen oder interne Strukturen angepasst werden sollen. Oft werden dabei auch Nachfolgeregelungen vorbereitet oder vollzogen.
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen muss durch einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag erfolgen. Der Kaufpreis ist grundsätzlich frei verhandelbar, es sind jedoch steuerliche Fragen zu beachten, um keine schenkungsrechtlichen Probleme zu verursachen, die enorme Steuerlasten nach sich ziehen können.
Bei der Erstellung bzw. Verhandlung solcher Kaufverträge sind die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu beachten. Häufig finden sich dort sogenannte Vinkulierungen, also Zustimmungserfordernisse der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter, oder auch Vorkaufsrechte. Werden diese übersehen oder ignoriert, kann das zu erheblichen Problemen führen.
Die notarielle Beurkundung kann grundsätzlich durch Bevollmächtigte erfolgen. Hier bieten wir unseren Mandanten sowohl in Deutschland als auch im europäischen und nicht-europäischen Ausland passende Vertretungslösungen durch unsere hochspezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an.
Wir beraten unsere Mandanten auch bei der Prüfung vorhandener Strukturen und Kaufvertragsentwürfe und erstellen auf Wunsch passende Vertragswerke. Dies gilt insbesondere auch für Venture-Capital-Konstellationen, in denen wir langjährige Expertise im internationalen Umfeld sowohl auf Investoren- als auch auf Gründer- bzw. Unternehmensseite aufweisen können. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.
Für einen Geschäftsführerwechsel ist stets ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, in dem die bisherige Geschäftsführung abberufen und die neue bestellt wird. Dieser Beschluss muss die formalen Anforderungen hinsichtlich Ladungsform, Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit und erforderlicher Mehrheiten erfüllen. Dies wird jedoch nur dann relevant, wenn der Geschäftsführerwechsel streitig ist, das heißt, wenn auf Gesellschafterebene oder gegenüber der aktuellen Geschäftsführung keine Einigkeit besteht.
Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels muss notariell beurkundet werden und erfolgt dann durch den Notar beim Handelsregister. Üblicherweise wird dies durch die neue Geschäftsführung vorgenommen, aber auch die alte kann hierfür noch von der Gesellschafterversammlung legitimiert werden. In diesem Fall muss der Abberufungsbeschluss entsprechend formuliert werden.
Wir vertreten immer wieder Mandanten, die einen streitigen Geschäftsführerwechsel durchführen müssen. Im besten Fall beraten wir bereits vor der Abberufung, bereiten eine rechtssichere Beschlussfassung vor und unterstützen die Mandanten bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratung und Unterstützung suchen.
Wenn die aktuelle Geschäftsführung einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hat, muss dieser gekündigt werden. Andernfalls würde er von der Abberufung unberührt weiterbestehen.
Die Marktwahrnehmung spielt nicht nur in Deutschland und Europa eine entscheidende Rolle für den Geschäftserfolg. Eine deutsche GmbH signalisiert Kunden, Mitarbeitern, Banken und staatlichen Stellen eine langfristige Bindung an den Standort Deutschland und damit Sicherheit und Planbarkeit. Während eine bloße Zweigniederlassung oft als „Besuch auf Zeit“ wahrgenommen wird, schafft die GmbH eine lokale Identität und Vertrauen.
Sie eröffnet den Zugang zu Fachkräften, da hochqualifizierte Mitarbeiter die Sicherheit und Struktur und nicht zuletzt einen deutschen Arbeitsvertrag suchen.
Der Zugang zu staatlichen Subventionen, Forschungsförderungen und anderen Fördermitteln sind häufig nur deutschen Gesellschaften zugänglich. Das gleiche gilt für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.
Als Tochterstruktur fungiert die GmbH als leistungsstarkes Instrument zur Skalierung und steuerlichen Optimierung Ihres internationalen Geschäfts. Die Öffnung für Investoren ist ebenso möglich, wie die Einbeziehung in internationale Unternehmensgruppen.
Rechtlich ist sie ein Schutzschild für Ihren Mutterkonzern oder auch für Sie als Gründer und Gesellschafter. Indem sie die Haftung strikt auf das deutsche Gesellschaftsvermögen der GmbH begrenzt, wird das Vermögen der ausländischen Muttergesellschaft und auch Ihr privates Vermögen vor den Unwägbarkeiten des Markteintritts und auch später vor Zugriffen von Gläubigern geschützt.
Gleichzeitig profitieren Konzerne von attraktiven steuerlichen Regelungen wie dem Schachtelprivileg, bei dem Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft unter bestimmten Bedingungen nahezu steuerfrei bleiben können.
Die spezialisierten Rechtsanwälte von vpmk setzen bereits seit über zwei Jahrzehnten Gesellschaftsstrukturen für internationale Unternehmer und Unternehmen erfolgreich und nachhaltig um. Das positive Feedback und das enorme Vertrauen, dass uns unsere Mandanten entgegenbringen zeigt sich nicht nur durch Worte. Vielmehr sind es die langjährige und teilweise generationsübergreifende Zusammenarbeit, die uns in unserer Arbeit bestärkt.
Der Kauf oder Verkauf von GmbH-Anteilen, auch als Share Deal bezeichnet, ist ein relativ komplexer rechtlicher Vorgang, der aber klaren Formvorschriften unterliegt. Geschäftsanteile an einer GmbH können nicht, wie zB Aktien, einfach übertragen werden. In Deutschland benötigt man hierzu eine notarielle Beglaubigung. Dadurch werden die Rechte der bestehenden Gesellschafter geschützt und die Richtigkeit des Handelsregisters garantiert.
Vor der Entscheidung, ob Anteile an der GmbH gekauft werden sollen, steht eine Due Diligence, also eine inhaltliche Prüfung des Unternehmens und damit des Wertes der Anteile. Der Kaufvertrag selbst wird dann als Kauf- und Abtretungsvertrag (SPA – Share Purchase Agreement) vollzogen. Der Entwurf dieses SPA wird üblicherweise von Anwälten erstellt, da hier neben Standardformulierungen auch individuelle Absprachen getroffen werden, deren Umsetzung spezialisierten Rechtsanwälten überlassen werden sollten.
Dieser Vertrag regelt nicht nur den Kaufpreis, sondern auch Garantien, Haftungsfreistellungen und den wirtschaftlichen Übergangstermin. Daneben werden oft auch flexible Bestandteile wie Gewinnbeteiligungen, Rückkaufrechte oder auch der Eintritt in Gesellschaftsvereinbarungen, Beteiligungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen über Investorenrechte geregelt.
Für diesen Vertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Zu beachten bei der Übertragung sind häufig auch sogenannte Vinkulierungen in der Satzung der Gesellschaft. In diesem Fall sehen Gesellschaftsverträge vor, dass die übrigen Gesellschafter oder die Geschäftsführung dem Verkauf zustimmen müssen (Zustimmungserfordernis). Zudem müssen mögliche bestehende Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter beachtet werden.
Abgeschlossen wird der Share Deal durch die Einreichung der neuen, aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Erst mit der Aufnahme dieser neuen Liste in den Registerordner gilt der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft offiziell als Gesellschafter und kann Stimmrechte sowie Gewinnbezugsrechte ausüben.
Wenn man eine GmbH nicht mehr benötigt oder sie aus anderen Gründen löschen lassen will, muss man sich zunächst den Zustand der Gesellschaft anschauen. Bestehen Schulden, die die Gesellschaft nicht bezahlen kann, oder liegen sonst sogenannte Überschuldungsgründe vor, muss Insolvenz angemeldet werden. Die geschieht durch einen Antrag beim Insolvenzgericht. Es folgt in der Regel ein Gutachten durch einen Insolvenzgutachter, der feststellen muss, ob noch Insolvenzmasse vorhanden ist und je nachdem, ob dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Hat die Gesellschaft keine Schulden bzw. können und sollen diese durch die Gesellschaft und/oder die Gesellschafter bezahlt werden, so ist der übliche Weg die Liquidation. Hierbei wird der Liquidationsbeschluss gefasst, ein Liquidator ernannt und die Liquidation mit dem sogenannten Gläubigeraufruf startet ein Liquidationssperrjahr. In diesem Jahr haben potentielle Gläubiger die Möglichkeit noch Forderungen anzumelden. Geschieht dies nicht, kann die Gesellschaft nach dem Sperrjahr gelöscht werden. Bis dahin muss sie allerdings alle steuerlichen und handelsrechtlichen Aufgaben auch weiterhin erfüllen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft auch zu verkaufen. Dies hängt aber sehr stark von den individuellen Strukturen und der Vergangenheit der Gesellschaft ab. Eine spannende weitere Alternative ist die Verschmelzung, die wir in den weiteren FAQ im Detail aufzeigen.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend über die Möglichkeiten, eine GmbH kosteneffizient, schnell und rechtssicher zu beenden. Sprechen Sie uns an.
Wenn eine GmbH nicht mehr fortgeführt werden soll, ist die förmliche Liquidation nur eine von mehreren Optionen. Aus diesem Gründen macht es häufig Sinn, nach Alternativen zu schauen:
1. Liquidation
Hat die Gesellschaft keine Schulden bzw. können und sollen diese durch die Gesellschaft und/oder die Gesellschafter bezahlt werden, so ist der übliche Weg die Liquidation. Hierbei wird der Liquidationsbeschluss gefasst, ein Liquidator ernannt und die Liquidation mit dem sogenannten Gläubigeraufruf startet ein Liquidationssperrjahr. In diesem Jahr haben potentielle Gläubiger die Möglichkeit noch Forderungen anzumelden. Geschieht dies nicht, kann die Gesellschaft nach dem Sperrjahr gelöscht werden.
Die Nachteile einer solchen Liquidation ist der lange formale Prozess, der dann im Ergebnis auch mit weiteren Kosten verbunden ist, den die Gesellschafter eigentlich nicht mehr tragen wollen, wenn eine Gesellschaft eigentlich beendet werden soll. Denn bis zur Löschung nach dem Sperrjahr muss Gesellschaft weiterhin alle steuerlichen und buchhalterischen Pflichten, insbesondere zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, erfüllen.
2. Löschung einer vermögenslosen GmbH ohne förmliche Liquidation
Ist die GmbH vermögenslos, kann sie vom Registergericht ohne Liquidation gelöscht werden. Voraussetzung ist die Vermögenslosigkeit ohne Überschuldung. Bei einer Überschuldung wäre das Insolvenzverfahren der richtige Weg. Wenn aber kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist also keine Werte, die zur Ausschüttung an Gesellschafter in Betracht kommen, gleichzeitig aber auch keine Schulden, liegt Vermögenslosigkeit vor. In diesem Fall kann auch eine Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG erfolgen. Das Registergericht kann eine vermögenslose GmbH von Amts wegen löschen. Hierzu wird dem Registergericht dies entsprechend mitgeteilt und das Gericht entscheidet dann über die Löschung. Da kein Anspruch auf eine solche Löschung besteht, empfehlen wir diesen Weg häufig nicht. Denn in dem Fall, dass das Gericht die Löschung ablehnt, haben die Gesellschafter Zeit verloren und im Zweifel auch unnötige Kosten verursacht und stehen dann am gleichen Punkt wie zuvor. Die Gesellschaft existiert weiterhin und muss dann auf anderem Wege beendet werden.
3. Insolvenzverfahren
Bestehen Schulden, die die Gesellschaft nicht bezahlen kann, oder liegen sonst sogenannte Überschuldungsgründe vor, muss Insolvenz angemeldet werden. Die geschieht durch einen Antrag beim Insolvenzgericht. Es folgt in der Regel ein Gutachten durch einen Insolvenzgutachter, der feststellen muss, ob noch Insolvenzmasse vorhanden ist und je nachdem, ob dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
4. „Stille“ Liquidation bzw. Übergang in eine Mantelgesellschaft
Die Gesellschaft wird nicht formell aufgelöst, sondern der operative Geschäftsbetrieb wird eingestellt, das noch vorhandene Vermögen (z.B. Beteiligungen) werden veräußert und die Verbindlichkeiten werden getilgt. Die GmbH bleibt als Rechtsträger („Mantel“) bestehen und kann später wieder aktiviert oder anderweitig genutzt werden. Klarer Nachteil dieser Variante ist, dass die Gesellschaft bestehen bleibt. Verwaltungskosten wie Jahresabschluss, Gesellschafterversammlungen oder Offenlegung)laufen weiter.
5. Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft oder den Alleingesellschafter
Statt eines langwierigen Liquidationsverfahrens kann die GmbH im Wege der Verschmelzung auf eine Konzerngesellschaft oder ihren Alleingesellschafter (natürliche Person oder anderes Unternehmen) übertragen werden. Die GmbH erlischt dabei ohne Liquidation, das Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und der die übernehmende Gesellschaft oder der Alleingesellschafter übernimmt alle Rechte und Pflichten.
5. Verkauf der Gesellschaft
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft auch zu verkaufen. Dies hängt aber sehr stark von den individuellen Strukturen und der Vergangenheit der Gesellschaft ab. Siehe FAQ [Was muss ich beim Kauf oder Verkauf von Gesellschafteranteilen beachten?]
Wir beraten unsere Mandanten umfassend über die Möglichkeiten, eine GmbH kosteneffizient, schnell und rechtssicher zu beenden. Sprechen Sie uns an.
Die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter kann in verschiedenen Konstellationen wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sein. Wir empfehlen diese immer häufiger auch zur Vermeidung einer langwierigen Liquidation von nie oder bereits länger nicht mehr operativ tätigen Unternehmen. Durch Verschmelzung erlischt die GmbH ohne eine formale Liquidation und insbesondere ohne Sperrjahr. Das häufig langlaufende Liquidationsverfahren kann vermieden werden.
Die Verschmelzung ist kein „risikoloser Shortcut“. Sie birgt auch Risiken, die beachtet werden müssen.
Mit der Verschmelzung übernimmt der Alleingesellschafter sämtliche bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten der GmbH, zeitlich unbeschränkt. Das bisherige Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen entfällt vollständig. Der Alleingesellschafter haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
Je nach Struktur der Anschaffungskosten und stillen Reserven kann die Verschmelzung die Eigenkapitalquote verbessern (Aufwertung von Vermögensgegenständen) oder bei Übernahmeverlusten das Eigenkapital mindern. Das ist insbesondere bei kreditfinanzierten Beteiligungserwerben zu berücksichtigen.
Wird mit der Verschmelzung ein Unternehmen oder Betriebsteil mit bestehenden Arbeitsverhältnissen übertragen, liegt regelmäßig ein Betriebsübergang vor. Die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Alleingesellschafter über; er tritt in sämtliche Arbeitgeberpflichten ein und ist damit u.a. für Lohnfortzahlung verantwortlich.
Die Verschmelzung ist eine praktikable Alternativen zur klassischen Liquidation. Sie bietet erhebliche Vorteile in Geschwindigkeit und vereinfachten den gesamten Prozess, ist aber mit Haftungs- und steuerlichen Risiken verbunden. Eine sorgfältige Vorabprüfung von Vermögens- und Risikostruktur der GmbH – inklusive Immobilien, Pensions- und sonstigen Dauerschulden – ist unerlässlich, bevor die Verschmelzung als „schnelle Exit-Lösung“ gewählt wird. Dann aber ist sie eine gute Alternative.
Bis zur Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bleibt die GmbH ein eigenständiger Rechtsträger mit allen handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.
Laufende Rechnungslegung:
Die GmbH muss bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Buchführung wie gewohnt weiterführen und zum regulären Abschlussstichtag Jahresabschlüsse nach HGB erstellen inkl. eines Lageberichts bei entsprechender Verpflichtung.
Schlussbilanz nach UmwG:
Zusätzlich ist für die Anmeldung der Verschmelzung eine sogenannte Schlussbilanz erforderlich. Diese ist nach den Vorschriften über den Jahresabschluss und dessen Prüfung aufzustellen und darf auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag datieren. Sie wird dem Registergericht eingereicht, aber nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Offenlegung im Bundesanzeiger:
Für die Jahresabschlüsse gilt unverändert die Offenlegungspflicht gegenüber dem Bundesanzeiger. Dass eine Verschmelzung geplant ist, befreit nicht von dieser Pflicht; sie endet erst mit dem zivilrechtlichen Untergang der GmbH durch Eintragung der Verschmelzung.
Steuerlich ist zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der zivilrechtlichen Eintragung der Verschmelzung zu unterscheiden.
Für Zwecke des Umwandlungssteuerrechts ist eine steuerliche Schlussbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellen. Dieser ist regelmäßig mit Rückwirkung bis zu acht Monate vor der Anmeldung möglich. Auf dieser Grundlage erfolgt die Besteuerung der GmbH bis zu diesem Stichtag.
Zwischen dem steuerlichem Übertragungsstichtag und der Eintragung der Verschmelzung existiert die GmbH zivilrechtlich weiter. Sie bleibt in dieser Zeit z.B. umsatzsteuer- und lohnsteuerpflichtig und hat die entsprechenden Voranmeldungen und Anmeldungen abzugeben. Steuerlich werden die Ergebnisse dieses Zeitraums aufgrund der Rückwirkungsfiktion beim übernehmenden Rechtsträger berücksichtigt; organisatorisch erfolgen die Erklärungen aber typischerweise noch über die GmbH.
Bis zur Eintragung der Verschmelzung müssen also alle laufenden steuerlichen Pflichten der GmbH wie die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- oder ggf. auch Lohnsteuerpflicht erfüllt und zusätzlich eine steuerliche Schlussbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag erstellt werden.
Wenn Ihre GmbH mehrere Gesellschafter hat, muss vor der Verschmelzung zunächst die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf einen Alleingesellschafter erfolgen, der wiederrum auf sich verschmelzen kann.
Zunächst müssen also alle Geschäftsanteile bei einer Person gebündelt werden. Die übrigen Gesellschafter übertragen ihre Anteile auf den künftigen Alleingesellschafter. Dies geschieht typischerweise durch Kauf- oder Abtretungsverträge. Am Ende dieses Schritts gibt es nur noch einen Gesellschafter – die GmbH wird zur „Ein-Mann-GmbH“.
Rechtlich ist das eine ganz normale Anteilsübertragung; sie gehört nicht zur Verschmelzung selbst, sondern ist ein vorgelagerter Gestaltungsschritt. Steuerlich wird dieser Vorgang wie jede Veräußerung von GmbH-Anteilen behandelt. Üblicherweise hat die GmbH in den vergangenen Jahren keinen oder wenig Gewinn gemacht, so dass eine steuerlich neutrale Übertragung zum Nennwert oder weniger möglich sein sollte.
Sobald alle Anteile bei einer Person liegen, kann die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter durchgeführt werden. Es wird ein Verschmelzungsvertrag zwischen der GmbH und dem Alleingesellschafter abgeschlossen und notariell beurkundet. Darin wird geregelt, dass das Vermögen der GmbH als Ganzes auf den Gesellschafter übergeht und ein Verschmelzungsstichtag festgelegt. Dieser kann bis zu 8 Monaten in der Vergangenheit liegen, so dass möglicherweise auch keine separate Bilanz mehr erstellt werden muss, sondern der letzte Jahresabschluss ausreicht. Das spart Kosten.
Die Verschmelzung wird beim Handelsregister angemeldet und mit der Eintragung erlischt die GmbH ohne Liquidation. Das ggf. verbleibende Vermögen (Aktiva und Passiva) geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleingesellschafter über.
AGB und Nutzungsbedingungen kann man als Rahmenbedingungen definieren, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. So kann ein Unternehmen bestimmen, dass sämtliche Geschäfte nur aufgrund dieser AGB erfolgen sollen.
Die Möglichkeiten sind zunächst vielfältig. Rechtlich müssen sie der sogenannten AGB-Kontrolle standhalten. Sie dürfen insbesondere nicht überraschend sein oder eine Seite unangemessen benachteiligen.
B2C bedeutet Business to Customer und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hier sind erhebliche engere Grenzen von den deutschen und europäischen Gesetzen gesetzt, die eingehalten werden müssen.
B2B bedeutet Business to Business und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmern. Hier sind mehr und weitergehende Regelungsmöglichkeiten gegeben.
Die Online-Shop AGB regeln den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Hierbei sind insbesondere im B2C Bereich die vielen Verbraucherschutzrechte zu beachten. Insbesondere die Regelungsmöglichkeiten zu Widerruf, Gewährleistung und Haftung sind enge Grenzen gesetzt.
Ein Impressum ist eine Pflichtangabe auf jeder Internetseite in Deutschland. In diesem muss eine verantwortliche Person oder ein verantwortliches Unternehmen benannt sein. Es sind richtige Kontaktdaten anzugeben und bei Unternehmen auch die Registernummern.
Das Urheberrecht schützt ein Werk eines Künstlers, es entsteht mit Schaffung des Werkes und benötigt keine Anmeldung oder ähnliches. Eine Marke kann für Begriffe, Zeichen, Bilder, Logos und viele weitere Varianten eingetragen werden. Die Anmeldung der Marke ist Voraussetzung für den Schutz. Damit unterscheidet sie sich vom Urheberrecht. Gleiches gilt für Designs und Patente. Während Designs die Form von Gegenständen schützt, sind Patente ausschließlich für technische Erfindung möglich.
Der Urheberrechtschutz in Deutschland entsteht automatisch. Er kann und muss nicht extra beantragt werden. Häufig stellen sich Probleme im Rahmen der Beweisbarkeit, wer was zuerst und wie gemacht hat. Daher empfiehlt es sich, von seinen Werken Beweise anzufertigen, die insbesondere den Zeitpunkt festhalten.
Es gibt neben den klassischen und wichtigsten Markenformen der Wortmarke, Wortbildmarke und Bildmarke eine Vielzahl von weiteren Markenformen. So können Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge markenmäßig geschützt werden.
Aus territorialer Sicht gibt es neben den nationalen Marken auch die Unionsmarke, die das gesamte Gebiet der EU abgdeckt und die Möglichkeit einer internationalen Registrierung, mit der nationale Marken auf weitere Staatsgebiete ausgeweitet werden können. Dies ist möglich in allen Ländern, die das sogenannten Madrid Protokoll unterzeichnet haben.
Die Kosten der Markenanmeldung hängt von dem gewünschten Schutzumfang ab. Marken sind immer in sogenannte Nizza Klassen eingeteilt. Die Nizza Klassen decken im Wesentlichen alle Waren- und Dienstleistungsbereiche ab, so dass man seine Marke zielgerichtet in den Bereichen schützen lassen kann, in denen sie benutzt werden soll. Jede Nizza Klasse, für die man sich entscheidet kostet zusätzliche Gebühren.
Die Amtsgebühren für eine deutsche Marke betragen ab 290 EUR und für eine Unionsmarke ab 850 EUR.
Der Datenschutz regelt die Verwendung von personenbezogenen Daten. Seit 2018 ist der Datenschutz in der europäischen Union weitestgehend einheitlich durch die DSGVO geregelt. In Deutschland sind neben dieser und dem Bundesdatenschutzgesetz weitere Regelungen aus Spezialgesetzen zu beachten.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten so sparsam wie möglich verarbeitet werden sollen. Es bedarf immer eines Grundes und einer Rechtfertigung, wenn man Daten verarbeiten möchte.
Wir beraten gerne umfassend und zielorientiert im Datenschutz.
Der Schutz des eigenen Know-Hows stellt eine schwierige Aufgabe in Unternehmen dar. Gegenüber Dritten ist die Unterzeichnung von sogenannten NDAs (Non Disclosure Agreements) bzw. Geheimhaltungsvereinbarungen sowohl notwendig wie auch sinnvoll. Intern sollten technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die einen guten Schutz gewährleisten. Rechtlich kann man sich im Falle eines Verstoßes gegen Geheimhaltung auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stützen.
Wir beraten Unternehmen sowohl vorbeugend zu den möglichen Maßnahmen zur Sicherung ihres Know-Hows als auch vertreten wir diese in Verfahren bei Verstößen.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei dann natürlich der Beweis des Vertragsinhalts schwierig sein kann. Schriftlich müssen jedoch Befristungen vereinbart werden und zwar in der Regel vor Beginn des Arbeitsvertrags. Auch Aufhebungsverträge oder Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Nach dem Nachweisgesetz sind Unternehmen überdies verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Für Unternehmen die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist aber – nach Ablauf einer 6-monatigen Wartefrist - in der Regel das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, welches zusätzliche Voraussetzungen für arbeitgeberseitige Kündigungen stellt.
Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag oder mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, angeboten wird, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Abfindung. Wenn eine Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage angefochten wird, so wird aber häufig eine Abfindung im Wegen eines Vergleichs vereinbart um den Kündigungsrechtstreit zu beenden.
Die Kündigungsfrist für arbeitnehmerseitige Kündigungen ist in § 622 BGB geregelt. In der Regel beträgt sie (soweit nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart) 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung für arbeitgeberseitige Kündigungen ist hingegen danach gestaffelt, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand, hier verlängert sich die Kündigungsfrist nach 2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren auf 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und so weiter. Die genauen Fristen sind in § 622 BGB geregelt.
Grundsätzlich können die Kündigungsfristen für arbeitnehmerseitige Kündigungen nicht verkürzt werden. Es können längere Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen vereinbart werden, wobei diese nicht länger sein dürfen als für arbeitgeberseitige Kündigungen.
Während einer Probezeit von maximal 6 Wochen kann die Kündigungsfrist auch – für beide Parteien – auf mindestens 2 Wochen verkürzt werden. Dies muss aber vereinbart werden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt in der Regel 24 Werktage, das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Werktage sind Montag bis Freitag, dies sind also 4 Wochen. Wenn 5 Tage gearbeitet wird, so ist dies entsprechend zu quoteln, dh dann beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage, was ebenfalls 4 Wochen sind. Weniger als 4 Wochen Urlaub je Kalenderjahr können nicht vereinbart werden.
Darüber hinaus gehender Urlaub (auch „vertraglicher Urlaubsanspruch“ genannt) wird regelmäßig vereinbart und findet sich oft auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.





