Gut zu wissen. Unsere FAQs.
Die individuelle und persönliche Beratung zeichnet vpmk Rechtsanwälte aus. Fachwissen und Know-How sind die Basis unserer Arbeit. Dieses teilen wir gerne. In den folgenden Unterpunkten haben wir einige Fragen, Themenbereiche und allgemeines Fachwissen zusammengetragen und in Schwerpunkte geordnet.
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Häufige Fragen zum Thema Immigration & Citizenship
Eine Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel nach § 18g AufenthG) wird einem Drittstaatsangehörigen, der einen deutschen, anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt, für einen seiner Qualifikation angemessenen inländischen Arbeitsplatz erteilt. Seit dem 18.11.2023 kann auch Inhaber:innen sog. tertiärer Bildungsabschlüsse (z.B. Meister, Absolvent:innen bestimmter Fachschulen) eine Blaue Karte erteilt werden. IT-Spezialisten mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung auf Hochschulniveau können jetzt auch ganz ohne Abschluss eine Blaue Karte EU erhalten.
Zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann keine Blaue Karte EU erteilt werden.
Nein. Im Gegensatz z.B. zur Green Card der USA ist der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots in Deutschland erforderlich. Interessenten, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blue Card im Übrigen erfüllen, kann eine Chancenkarte nach § 20a AufenthG für 12 Monate erteilt werden.
Eine Blaue Karte EU erhält ein:e ausländischer Arbeitnehmer:in mit deutschen oder gleichwertigen ausländischen Hochschulabschlüssen mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 50.700 € (Stand 2026).
In sogenannten Mangelberufen wird eine Blaue Karte EU bereits mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 45.937,20 € (Stand 2026) erteilt. Diese Gehaltsschwelle gilt jetzt auch für Hochschulabsolvent:innen, die ihren Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben. Hierdurch soll jungen ausländischen Absolvent:innen der Berufseinstieg erleichtert und Arbeitgebern die Einstellungsentscheidung erleichtert werden.
- Naturwissenschaftler
- Mathematiker
- Ingenieure
- IT-Fachkräfte
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Die Blaue Karte EU wird auf maximal vier Jahre befristet. Wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als vier Jahre ist, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate erteilt. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnisse begleitender Familienangehöriger ist an die Dauer der Blauen Karte EU anzupassen.
Eine sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland seit dem 1.3.2020 für Fachkräfte nicht mehr. Auf Prüfung der Arbeitsbedingungen wird nur bei einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 50.700 € (Stand 2026) verzichtet. Ansonsten prüft die Bundesagentur für Arbeit in einem internen Zustimmungsverfahren vor Erteilung der Blauen Karte EU, ob die angebotenen Arbeitsbedingungen den auf dem deutschen Arbeitsmarkt üblichen Arbeitsbedingungen entsprechen.
Die Blaue Karte EU wird seit dem 18.11.2023 nur noch für die ersten 12 Monate für eine konkrete Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber ausgestellt. Danach ist jede Beschäftigung gestattet.
Wenn Inhaber:innen einer Blauen Karte EU innerhalb der ersten 12 Monate ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen sie seit dem 18.11.2023 nicht mehr erst die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, bevor sie beim neuen Arbeitgeber ihre neue Stelle antreten. Im Gegenzug muss während der ersten zwölf Monate seit Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde zwingend unverzüglich jeder Arbeitgeberwechsel sowie jede Änderung mitgeteilt werden, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Erteilung der Blauen Karte hat. Erfolgt diese Mitteilung nicht, können die Blaue Karte EU und die Aufenthaltstitel der begleitenden Familienmitglieder widerrufen werden. Erfährt die Ausländerbehörde vom Arbeitsplatzwechsel, kann sie innerhalb von 12 Monaten – beginnend mit dem Zeitpunkt des Beginns der Aufnahme der Tätigkeit - den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
Inhaber:innen einer Blauen Karte EU mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 können nach 27 Monaten eine Blaue Karte EU erhalten. Besitzen sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.
Auch Inhaber:innen von anderen Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie zwar nicht im Besitz einer Blauen Karte waren, im Übrigen aber während der Voraufenthaltszeit aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllt haben.
Inhaber der Blauen Karte EU können sich bis zu zwölf Monate ununterbrochen außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne dass sie dadurch den Aufenthaltstitel verlieren. Die Blaue Karte EU erlischt aber, wenn sich die Inhaberin/ der Inhaber der Blauen Karte EU Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Inhaberin einer Blauen Karte EU ihren Wohnsitz in Deutschland abmeldet und in einem anderen Land eine Arbeit annimmt.
Wenn Hochqualifizierte mit einer Blauen Karte EU nach 18 Monaten in einen anderen EU-Staat weiterwandern, wird die Zeit der Blauen Karte EU in Deutschland im neuen Mitgliedstaat bei der Berechnung der erforderlichen Zeiten für einen Daueraufenthalt EU im neuen Mitgliedstaat angerechnet.
Grundsätzlich müssen Antragsteller:innen, wenn sie nicht aus einem der sog. "Best-Friend-Staaten" kommen (Australien, Israel, Kanada, Neuseeland Südkorea und USA), ein nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat oder im Staat ihres aktuellen Daueraufenthalts beantragen.
Inhaber von deutschen Aufenthaltstiteln und weitergewanderte Inhaber:innen Blauer Karten EU aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen die Blaue Karte EU im Inland beantragen. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmeregelungen.
Da die Blaue Karte EU als Anspruchsfall formuliert ist, kann eine Blaue Karte EU ausnahmsweise im Inland beantragt werden, wenn erst nach der Einreise mit einem Schengenvisum in Deutschland ein Blue-Card-Job gefunden wird. Nicht zulässig ist jedoch die Einreise mit einem Schengenvisum zum Zweck des Antritts eines bereits vereinbarten Arbeitsverhältnisses (Umgehung der Visumvorschriften).
Ja. Familienangehörige können Blue Card-Inhaber begleiten und erhalten in Deutschland ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse.
Die Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte können sofort uneingeschränkt arbeiten oder selbständig tätig sein.
Der Ehegattennachzug darf nicht von vor der Einreise erfolgten Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist nicht erforderlich.
Es ist zu unterscheiden zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung.
- Fachkräfte mit Berufsausbildung besitzen eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung (Dauer mindestens zwei Jahre) oder eine mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung besitzen einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
In dem Infoportal anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (https://anabin.kmk.org/anabin.html), kann geprüft werden, ob der Hochschulabschlüsse in Deutschland anerkannt ist. Es muss zunächst geprüft werden, ob die Hochschule als H+ gelistet ist. Ist die Hochschule als H+/- gelistet muss detailliert geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen ein an dieser Hochschule erworbener Abschluss anerkennungsfähig ist. Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob der konkrete Abschluss als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar oder entsprechend gelistet ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Hochschulabschluss für einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte verwendet werden.
Die anabin-Datenbank ist nicht abschließend. In ihr sind alle Hochschulabschlüsse gelistet, die bereits ein im Rahmen eines Zeugnisbewertungsverfahrens überprüft wurden. Sollte Ihr Abschluss nicht aufgelistet sein, besteht die Möglichkeit ein Zeugnisbewertungsverfahren durchzuführen. Die Verwaltungsgebührengebühren für das Verfahren betragen 200 €.
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte kann daher beispielsweise nicht für eine Tätigkeit als Küchenhilfe erteilt werden, da für diese Tätigkeit keine Fähigkeiten erforderlich sind, die in einer Ausbildung oder einem Studium erlernt werden.
Das Studium oder die Ausbildung müssen nicht absolut zu der Beschäftigung passen. Es ist ausreichend, wenn die erworbene Qualifikation zumindest teilweise dazu befähigt die Beschäftigung auszuüben. Ein Konditor kann beispielsweise auch als Bäcker beschäftigt werden.
Möglich ist auch, dass akademische Fachkräfte eine Beschäftigung ausüben, für die eine Berufsausbildung notwendig ist. So kann beispielsweise eine Ingenieurin eine Beschäftigung als Technikerin oder Mechatronikerin ausüben.
Ja, die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Zustimmung erteilen. Lediglich bei der „großen“ Blauen Karte EU mit einem Mindestgehalt von 50.700 € (Stand 2026), ist die Zustimmung nicht erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob
- die Fachkraft nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt wird
- ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, zu der die Qualifikation der Fachkraft sie befähigt
- ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt
Im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung wird nicht mehr geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung).
Um das Verfahren zu beschleunigen, besteht die Möglichkeit ein Vorabzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen.
Ja, ohne die Vorlage eines Arbeitsplatzangebots kann, ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte nicht erteilt werden.
Verfügen Sie über eine anerkannte Ausbildung oder einen anerkannten Universitätsabschluss, kann aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsplatzsuche in Betracht kommen.
Ja, Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine angemessene Altersversorgung nachweisen oder ein monatliches Bruttogehalt von mindestens 4.647,50 € (Stand 2026) verfügen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Deutschkenntnisse sind grundsätzlich nicht erforderlich.
Wird zunächst bei einer deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragt, wird dieses in der Regel für sechs Monate erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wird für vier Jahre erteilt, wenn es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt oder die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nicht für einen kürzeren Zeitraum erteilt hat.
Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht eine Vielzahl von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft vor. Ein Betracht kommt beispielsweise ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als IT-Kraft, Unternehmensspezialistin, angestellte Geschäftsführerin, leitender Angestellter oder Berufskraftfahrer. Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Großbritannien und Nordirland, USA) werden hinsichtlich der Möglichkeit eine Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft aufzunehmen, privilegiert.
Nein. In Deutschland gibt es im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Staaten keine Aufenthaltserlaubnis für ein bloßes Investment. Möglich ist aber ein Aufenthaltstitel zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit. Wenn Sie eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten möchten, wird von Ihnen erwartet, dass Sie selbst in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aktiv ausüben und in Deutschland Ihren Lebensmittelpunkt begründen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit können Sie erhalten, wenn Sie ein Unternehmen gründen oder sonst gewerblich in Deutschland tätig sind. Selbstständig im Sinne des § 21 Abs. 1 AufenthG sind Sie auch, wenn Sie die Geschäftsführung die gesetzliche Vertretung einer Kapitalgesellschaft übernehmen (bspw. die Geschäftsführung einer GmbH) und an dem Unternehmen selbst in einem solchen Umfang beteiligt sind, dass Sie maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen nehmen können. So sind Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH mit einem eigenen Gesellschaftsanteil von 50% oder mehr immer selbstständig, selbst wenn Sie von der GmbH angestellt sind. Wenn Sie Angestellter einer GmbH sind, an der Sie selbst mit einem Gesellschaftsanteil von unter 50 % beteiligt sind, kommt für Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Betracht. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung ist oft nicht ganz einfach.
Sie haben eine gute Geschäftsidee. Für Verwirklichung Ihrer Geschäftsidee muss ein öffentliches wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen. Von der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeit werden überdies positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwartet. Schließlich muss Ihr Projekt durch Eigenkapital oder Kredit solide finanziert sein.
Eine Mindestinvestitionssumme oder eine Mindestanzahl an zu schaffenden Arbeitsplätzen gibt es nicht (mehr). Entscheidend ist eine gute Unternehmensidee und eine gesicherte Finanzierung. Maßgebliche Kriterien für die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses oder regionalen Bedürfnisses sind
- die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee,
- Ihre bisherigen unternehmerischen Erfahrungen,
- die Höhe des Kapitaleinsatzes,
- die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- der Beitrag für Innovation und Forschung.
Die für die Entscheidung zuständige Ausländerbehörde muss bei der Entscheidung zwingend die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften beteiligen. Dies sind die zuständigen regionalen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die Industrie- und Handelskammer und im Bedarfsfall die für die Berufszulassung zuständigen Behörden. Diese fachkundigen Körperschaften verfügen über das wirtschaftliche Knowhow, über das die Ausländerbehörden in der Regel nicht selbst verfügen.
Grundlage für die Überprüfung durch die fachkundige Körperschaft ist ein aussagekräftiger Businessplan. Ein guter Businessplan ist das Herzstück des Verfahrens zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit dar. Wir helfen gerne bei der Erstellung eines professionellen Businessplans.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit müssen Sie eine (idR.private) Krankenversicherung für sich und alle Ihre Familienangehörigen nachweisen. Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie außerdem eine „angemessene“ Altersversorgung nachweisen.
Staatsangehörige aus einigen Staaten, mit denen Deutschland entsprechende völkerrechtliche Verträge geschlossen hat, erhalten Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit unter erleichterten Bedingungen. Dazu gehören beispielsweise Staatsangehörige der Türkei, der Vereinigten Staaten von Amerika. Die gleichen Privilegien erhalten Staatsangehörige der sogenannten Best-Friends-Staaten wie beispielsweise Israel, Großbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland). Ebenfalls privilegiert behandelt werden ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und bereits im Bundesgebiet lebende Wissenschaftler/ Forscher.
Wenn Sie nach 3-jährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit Ihr Unternehmen mit Erfolg betreiben und mit Ihrem Unternehmensgewinn Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie finanzieren können, erhalten Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis). Den Unternehmenserfolg überprüft in der Regel erneut die zuständige fachkundige Körperschaft.
Ja, der Familiennachzug ist grundsätzlich möglich. Sie müssen aber prognostisch in der Lage sein, den Lebensunterhalt Ihrer Familie aus Ihrem erwarteten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und aus zur Verfügung stehendem Kapital zu sichern.
Wenn Sie nicht bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen oder zu einem der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten „Best-Friends-Staaten“ gehören, müssen Sie bei der Deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland bzw. im Land Ihres aktuellen dauernden Aufenthalts ein nationales Visum beantragen. Hierbei handelt es sich um ein kompliziertes und leider oft sehr langwieriges Verfahren. Mit kompetenter anwaltlicher Unterstützung gelingt es oft, die Dauer des Verfahrens wesentlich zu verkürzen.
In Deutschland gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die als „Freie Berufe“ gelten. Wer sich in diesen Bereichen selbständig macht, arbeitet in der Regel als Freiberuflerin oder Freiberufler. Dazu zählen beispielsweise:
• heilberufliche Tätigkeiten, etwa als Ärztin oder Arzt
• beratende Tätigkeiten in den Bereichen Recht, Steuern oder Wirtschaft
• naturwissenschaftliche und technische Tätigkeiten, etwa als Ingenieurin oder Ingenieur
• informationsvermittelnde oder kreative Tätigkeiten, wie sie beispielsweise Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausüben
• pädagogische Tätigkeiten, etwa als Erzieherin oder Erzieher.
Legaldefinitionen finden sich im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Ausländerbehörde, unter Umständen unter Einbeziehung fachkundiger Stellen, z.B. Wirtschaftsministerium bzw. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Industrie- und Handelskammer.
Bereits seit über einem Jahrzehnt hat die Berliner Verwaltung entschieden, dass bei einem Aufenthalt von Künstlerinnen und Künstlern stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der "Kunst- und Filmhauptstadt Berlin" auszugehen ist, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dies können sowohl bildende Künstlerinnen und Künstler als auch freiberuflich tätige Musikerinnen und Musiker , Schauspielerinnen und Schauspieler sein. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis werden in Berlin besonders viele Titel zum Zwecke der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit erteilt.
Im migrationsrechtlichen Kontext bedeutet Familienzusammenführung sowohl das Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzugs zu einer deutschen oder ausländischen (europäischen oder Drittstaats angehörigen) Person vom Ausland aus, als auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Beziehungen vom Inland aus.
Als familiäre Beziehung im Rahmen des Aufenthaltsrechts anerkannt sind Eheleute, Kinder (auch bevor sie geboren wurden), Verlobte, die zur Eheschließung einreisen möchten, in Ausnahmesituationen auch weitere Familienangehörige wie Eltern, soweit die familiäre Bande durch Art. 6 GG geschützt wird.
Ein Visum zur Eheschließung wird erteilt, wenn der Eheschließung nachweislich keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht.
Bei einer geplanten Eheschließung in Deutschland ist dies der Fall, wenn das beim Standesamt, unter Beteiligung des OLG oder Kammergerichts Berlin, eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Ehefähigkeit abgeschlossen ist bzw. Wenn das Standesamt einen Termin zur Eheschließung bestimmt hat.
Für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen müssen die allgemeinen Voraussetzungen, die in §§ 5,10,11,27 AufenthG geregelt sind vorliegen, als auch die besonderen Voraussetzungen gem. §§ 29 ff AufenthG erfüllt sein.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt mit überragender Bedeutung die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG, die ohne öffentliche Mittel erfolgen und eine Krankenversicherung einschließen muss. Im Ausnahmefall kann hiervon abgesehen werden, wenn atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthalts muss aus Gründen höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art 8 EMRK) geboten sein, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.
Zu beachten ist bei der Lebensunterhaltssicherung, dass z.B. Kindergeld und Arbeitslosengeld I nicht zu den schädlichen öffentlichen Mitteln gehören, sondern bei der Berechnung des Einkommens zur Lebensunterhaltssicherung hinzugerechnet werden können.
Der Lebensunterhaltssicherung liegt eine Bedarfsberechnung zu Grunde, die sich nach den Bestimmungen des SGB II bemisst (Summe der Regelbedarfssätze der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich Wohnkosten und Kosten für ausreichenden Krankenversicherungsschutz).
Diesem Bedarf werden die zur Verfügung stehenden Mittel, wie Einkommen und Kindergeld gegenüber gestellt, so dass dann die erforderliche Prognose angestellt werden kann, ob der Lebensunterhalt gesichert sein wird.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt auch mit zentraler Bedeutung, die Einhaltung des Visumsverfahren, § 5 Abs.1 Nr.2. Dies bedeutet, dass die Familienangehörigen mit dem richtigen Visum (zur Familienzusammenführung) eingereist sein müssen.
Allgemeine Voraussetzung für den Familiennachzug von Ausländern (und Deutschen) ist auch, dass es beabsichtigt ist, eine familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen und zusammen zu leben, § 27 AufenthG. Dies ist in der Regel bei einer häuslichen Gemeinschaft anzunehmen, kann aber unter Umständen auch angenommen werden, wenn das Getrenntleben beruflich, ausbildungsbedingt oder in ähnlichem Kontext veranlasst ist.
Werden getrennte Haushalte unterhalten, muss der regelmäßige Kontakt über bloße Besuche hinausgehen und die persönliche und emotionale Verbundenheit widerspiegeln. (Abgrenzung der Beistandsgemeinschaft von bloßer Begegnungsgemeinschaft).
Die besonderen Voraussetzungen des Familiennachzugs zu Ausländern sind in en §§ 29 ff AufenthG geregelt.
Der gewöhnliche Aufenthalt des ausländischen Familienangehörigen muss in Deutschland sein und er muss Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, ICT-Karte oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU sein. Der Familiennachzug zu Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel kann ausgeschlossen oder stark eingeschränkt sein (§ 29 Abs.3 AufenthG).
Es muss ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs.1 Nr.2 AufenthG) und beim Ehegattennachzug in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorliegen. Letzteres gilt nicht bei Ehegatten Hochqualifizierter, Blue Card- Inhabern, Forschern und Selbständigen sowie bei weiteren Ausnahmetatbeständen.
zu Drittstaatsangehörigen ist neben weiteren besonderen Voraussetzungen erforderlich, dass der Elternteil, zu dem der Nachzug stattfinden soll entweder alleiniges Sorgerecht hat oder mitsorgeberechtigt ist. Bei gemeinsamen Sorgerecht, soll gem. § 32 Abs.3 AufenthG eine AUfenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erteilt hat.
Ist das Kind bei Antragstellung bereits 16 Jahre alt, werden Sprachkenntnisse des Kindes auf C1-Niveau verlangt oder weitere enge Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Hochqualifizierte u.a. Personengruppen.
Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen müssen ebenfalls die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen (§ 28 AufenthG) des Gesetzes erfüllt sein.
Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen, ist die Lebensunterhaltssicherung beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten oder beim Nachzug eines ausländischen Kindes zum deutschen Elternteil oder beim Nachzug des ausländischen Elternteils zum deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge, nicht erforderlich, sondern es besteht -auch ohne Lebensunterhaltssicherung- ein Anspruch auf Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs.1 S.2 i.V.m. S.1 Nr.2 und 3 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG), dem minderjährigen Kind eines Deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.2AufenthG und dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Unter noch viel leichteren Anforderungen können Familienangehörige zu (freizügigkeitsberechtigten) Unionsbürgern nachziehen bzw. mit ihnen einreisen.
Es können Kinder bis zum 21. Lebensjahr einreisen bzw. noch ältere Kinder dann, wenn ihnen der notwendige Unterhalt gewährt wird. Auch Kinder des Ehegatten des Unionsbürgers können unter denselben Voraussetzungen einreisen. Ebenfalls ist der Elternnachzug zu Unionsbürgern und deren Ehegatten grundsätzlich erlaubt, soweit der Lebensunterhalt gesichert werden kann.
Für Kinder bis zum 21. Lebensjahr ist eine Lebensunterhaltssicherung nicht nachzuweisen.
Nachzuweisen ist lediglich, dass der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist, was u.a. dann der Fall ist, wenn der Unionsbürger erwerbstätig ist (§ 2 Abs.2 Nr.1 FreizügG), für sechs Monate, wenn er eine Arbeit sucht, wenn er Unionsbürger zur selbständigen Tätigkeit berechtigt ist, § 2 Abs.2 Nr.2 FreizügG) oder wenn gem. § 2 Abs.2 Nr. 5 iVm § 4 ausreichende Existenzmittel (mindestens Sozialhilfeniveau) zur Verfügung stehen und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
Die Einreise ist in einem beschleunigten Verfahren zu ermöglichen, da Familienangehörige bereits freizügigkeitsberechtigt sind, also das Recht auf Einreise schon haben, das nur noch -üblicherweise in Form eines Einreisevisums- dokumentiert, aber nicht erst gewährt werden muss.
Aus diesem Grund können Familienangehörige von Unionsbürgern auch nicht an der Grenze abgewiesen werden, wenn sie ohne Visum einreisen. Sie können auch, wenn sie bereits ins Bundesgebiet eingereist sind, aus dem Inland die Aufenthaltskarte EU beantragen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie sich auch in einem anderen Staat der EU unter Beachtung der dort geltenden Regelungen niederlassen können. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn Sie sich länger als ein Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten. Wenn Sie sich in einem der Signatarstaaten der Daueraufenthaltsrichtlinie in der Europäischen Union aufhalten, gibt es die Möglichkeit, dass Ihre deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bis zu 6 Jahre nicht erlischt.
Mit der Niederlassungserlaubnis wird Ihnen ebenfalls ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Ein Recht auf einen Aufenthalt von über 90 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vermittelt dieser Titel jedoch nicht.
Zudem können Sie grundsätzlich nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhältig sein, ohne dass die Niederlassungserlaubnis erlischt.
Dies gilt ebenfalls für Asylanerkannte und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie verfügen allerdings über eine eigene Anspruchsgrundlage nach 3 bzw. 5 Jahren Voraufenthalt.
Sie erhalten die deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, für sich und Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte sichern können, Sie über ausreichende Mittel der Altersvorsorge sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in Deutschland integriert sind. Es reicht aus, wenn die Altersvorsorge bei ehelichen Lebensgemeinschaften von einem der Verheirateten nachgewiesen werden kann.
Um diesen Titel zu erhalten, müssen Sie ebenfalls seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben, Ihren Lebensunterhalt sichern können sowie gut integriert sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner/eine Partnerin die Beiträge zur Rentenversicherung erbracht hat und zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Ein Nachweis der Altersvorsorge durch Ersparnisse und Vermögen ist im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht möglich.
Neben § 9 AufenthG gibt es weitere Anspruchsgrundlagen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Aufenthaltsgesetz.
Beispiele sind:
- Fachkräfte ab 3 Jahren
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland nach 2 Jahren
- Blaue Karte EU innehabende Personen nach 33 Monaten, bzw. 21 Monaten
- Selbstständige nach 3 Jahren
- Familienangehörige einer deutschen Person nach 3 Jahren
- Ehegatten von ausländischen Fachkräften mit Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, wenn sie mindestens einen Halbtagesjob haben
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann im Wesentlichen erworben werden,
- durch Geburt
- durch Einbürgerung und
- durch Erklärungserwerb
Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt ein Kind, das von einem oder einer deutschen Staatsangehörigen abstammt, als Kind anerkannt wird oder ein Gericht die Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen feststellt.
Überdies erwirbt ein minderjähriges Kind die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es von einem deutschen Elternteil adoptiert wird.
Ja. Ein Kind von zwei nicht-deutschen Staatsangehörigen erwirbt die deutsche Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsrecht, wenn sich ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z.B. Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt EU) im Bundesgebiet besitzt. Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil seit 5 Jahren freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger:in oder Angehörige:r eines gleichgestellten EWR-Staats bzw. Schweizer:in ist.
In diesen Fällen erwirbt ein neugeborenes Kind mit seiner Geburt neben der Staatsangehörigkeit seiner Eltern automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, ohne dass zusätzlich ein Antrag gestellt werden muss. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird vom Standesamt bei der Erstellung der Geburtsurkunde unter Heranziehung der Ausländerakten der Eltern überprüft.
Was oft unerkannt bleibt: Kinder von langjährig im Bundesgebiet erwerbstätigen türkischen Staatsangehörigen können unter Umständen auch dann Deutsch sein, wenn ihre Eltern (noch) keine Niederlassungserlaubnis besitzen.
Wenn ein Kind mit mehreren Staatsangehörigkeiten in Deutschland geboren wird, muss es sich nicht mehr zwischen zwei oder mehreren Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Einen Anspruch auf Einbürgerung hat, wer als Ausländer:in
- ununterbrochen seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und Deutschkenntnisse auf der Stufe B1 besitzt oder
- seit 3 Jahren in Deutschland lebt und seit mindestens zwei Jahren mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet ist und mit diesem weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Hier sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 ausreichend.
Bei der gleichzeitigen Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern können für diese kürzere Fristen gelten. Im Ermessen der Behörden kann eine Einbürgerung im Übrigen bei Bestehen eines öffentlichen Interesses bereits ab einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erfolgen.
- eine Niederlassungserlaubnis oder als Schweizer Staatsangehöriger oder Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen als den in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24 und 25 Abs. 3-5 und § 104c AufenthG genannten Zwecken besitzt.
- ein regelmäßiges Einkommen durch Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit hat,
- kein Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht und auch die Familienmitglieder keine Leistungen vom JobCenter oder Sozialamt erhalten,
- keine Vorstrafen hat, d.h. nicht zu Geldstrafen über insgesamt 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über 3 Monate zur Bewährung verurteilt worden ist und einen
- einen Einbürgerungstest bzw. einen Test „Leben in Deutschland“ bestanden hat oder einen deutschen Schul- oder Studienabschluss besitzt.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27.06.2024 wird die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit in Deutschland uneingeschränkt hingenommen. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht mehr aufgegeben werden, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaats die mehrfache Staatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.
Zahlreiche Menschen und deren Abkömmlinge, die in der Vergangenheit wegen geschlechterdiskriminierender Vorschriften im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich wieder verloren haben, können seit dem 20.08.2021 und noch bis zum 19.08.2031 unter vereinfachten Bedingungen durch einfache Abgabe einer Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) erwerben. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt hier unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit und ohne Nachweis von Deutschkenntnissen oder sonstigen Bindungen zu Deutschland.
- Sie sind nach Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.5.1949 geboren.
- Sie sind von einer geschlechterdiskriminierenden Vorschrift betroffen. Das ist der Fall, wenn:
- Sie das Kind einer deutschen Mutter oder eines deutschen Vaters sind und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihr/ihm erworben haben oder
- Sie das Kind einer Mutter sind, die vor Ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat oder
- Sie die deutsche Staatsangehörigkeit zwar durch Geburt erworben haben, diese aber später durch Legitimation wieder verloren haben, da Ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt Ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat.
- Sie sind weder im In- noch im Ausland strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- Es liegt kein Fall des § 4 Abs. 4 StAG vor.
Der deutsche Pass kann bspw. verloren gehen, wenn in den Dienst von Streitkräften eines anderen Staates eingetreten wird. Dies gilt auch für Deutsche, die an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligen, wenn sie durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos werden. Unter bestimmten Umständen ist auch der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit möglich.
Wenn Sie an den bevorstehenden Wahlen teilnehmen möchten, finden Sie hier einige allgemeine Informationen über das Verfahren:
Alle deutschen Staatsbürger, die 42 Tage vor der Wahl in ihrem Wahlbezirk gemeldet sind, werden automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft vor dem 12. Januar 2025 erhalten haben, sollten Sie automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres Wahlbezirks eingetragen worden sein und eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben (mit Angaben dazu, wo Sie registriert sind, um Ihren Stimmzettel abzuholen und am 23. Januar zu wählen). In Berlin wird das Wählerverzeichnis auch danach noch aktualisiert, so dass Ihr Name auch nach diesem Stichtag noch im Verzeichnis stehen sollte und Sie möglicherweise eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Wenn Ihre Einbürgerung kurz vor dem Wahltag liegt, sollten Sie sich jedoch vergewissern, dass Sie im Wählerverzeichnis stehen, indem Sie bei Ihrem örtlichen Wahlamt anrufen und um eine Bestätigung bitten. Wenn Sie im Wählerverzeichnis stehen, können Sie in Ihrem Wahllokal wählen gehen. Sie auch dann wählen, wenn Sie Ihren deutschen Reisepass noch nicht erhalten haben, indem Sie einen anderen amtlichen Ausweis (ausländischer Reisepass, Führerschein...) vorlegen.
Hier finden Sie den Link zu den Bürgerämtern in Berlin und allgemeine Informationen des Bundeswahlleiters zum Wahlverfahren:
Häufige Fragen zum Thema Real Estate & Investment
Grundsätzlich bedarf ein Immobilienkaufvertrag nicht nur der Schriftform, sondern sogar der notariellen Beurkundung, dh. der Vertrag wird in Anwesenheit beider Parteien vorgelesen. Sprechen Sie kein oder nur wenig deutsch, so ist in der Regel hierfür auch eine Person die dolmetscht erforderlich. Sie können sich aber bei dem Erwerb vertreten lassen und können dabei ggf. sogar die Übersetzerkosten sparen. Die Vollmacht oder Genehmigungserklärung bedarf dann – um den Vertrag auch vollständig umsetzen zu können – ebenfalls mit erhöhten Formerfordernissen.
Wir bieten speziell für nicht in Deutschland ansässige Personen, die Immobilien erwerben möchten, vollständige und verständlichen Service-Pakete an und kümmern uns sowohl um die rechtliche als auch die formelle Seite des Erwerbs für Sie. Unsere Beratung ist speziell auf Menschen ohne Vorerfahrung oder Kenntnisse des deutschen Rechtssystems zugeschnitten und bietet Ihnen Komfort und Sicherheit.
Theoretisch ist dies möglich, jedoch sind ausländische Banken in der Regel nicht mit dem System der Sicherheiten nach dem deutschen Recht vertraut, so dass diese in der Regel nicht die Immobilie in Deutschland beleihen werden.
Theoretisch ist dies möglich, jedoch sind ausländische Banken in der Regel nicht mit dem System der Sicherheiten nach dem deutschen Recht vertraut, so dass diese in der Regel nicht die Immobilie in Deutschland beleihen werden.
Grundsätzlich muss der Gewinn aus Immobilienvermietung ebenso versteuert werden wie andere Einkünfte. Bei der Ermittlung des Gewinns erfolgen durch Abzug von Abschreibung und in der Regel auch von Kreditzinsen hohe Abzüge, die den zu versteuernden Gewinn erheblich reduzieren. Das „steuerfreie Existenzminimum“ steht in der Regel jedoch nur in Deutschland ansässigen Personen zu.
Wir beraten Sie gerne zu den zu erwartenden Steuern aus Vermietung.
Auch der Gewinn aus der Veräußerung ist im Grundsatz steuerpflichtig. Jedoch werden hier privaten Anlegern wichtige Ausnahmen gewährt. Die bekannteste Ausnahme ist die so genannten „10-Jahres-Regel, nach der privaten Anlegern die Gewinne steuerfrei belassen werde, sofern sie die Immobilie vor mehr als 10 Jahren erworben haben. Wesentlich ist hier die Abgrenzung des privaten Anlegers vom gewerblichen Anleger. Es empfiehlt sich hier immer, fachkundigen Rat einzuholen, ehe ein Käufer gesucht wird.
Auch für selbst genutzte Immobilien – auch Ferienwohnungen – gibt es Ausnahmen.
Fragen Sie uns hierzu gerne.
In Deutschland müssen Immobilienkaufverträge von einem Notar bzw. einer Notarin beurkundet werden, § 311b Abs. 1 BGB. Auch die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) erfolgt vor dem Notar oder der Notarin bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber, § 925 BGB.
Zum Abschluss eine Immobilienkaufvertrages müssen Sie nicht unbedingt in Deutschland sein. Als Rechtsanwälte können wir Sie bei Beurkundung und Auflassung vertreten, so dass Sie den Notartermin nicht selbst wahrnehmen müssen.
Die Vollmacht für die Vertretung muss nicht beurkundet werden. Jedoch müssen wir für den Vollzug im Grundbuch die Vollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, § 29 GBO. Im Ausland erfolgt dies, indem Sie die Unterschrift unter der Vollmacht bei einer deutschen Auslandvertretung beglaubigen lassen. Möglich ist auch eine Beglaubigung bei einem ausländischen Notar. In diesem Fall bedarf es jedoch noch der Legalisation.
Nein, in Deutschland wird das Eigentum am Grundbesitz nicht durch eine Urkunde, sondern durch die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch nachgewiesen. Auch wenn alles verloren ist, können wir jeder Zeit das Eigentum nachweisen, indem wir einen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt anfordern.
Im deutschen System erhalten die Parteien und das Grundbuchamt nur notarielle Ausfertigungen des Kaufvertrages, während die Vertragsurkunde beim Notar bzw. bei der Notarin verbleibt. Bei Bedarf kann dort eine beglaubigte Kopie der verlorenen Kaufvertragsausfertigung angefordert werden.
Zunächst der Eigentümer: Das Hausgeld (auch "Wohngeld" genannt) ist der monatliche Betrag, den der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) schuldet.
Der größte Teil des Hausgeldes sind die Betriebskosten. Im Mietvertrag können diese Betriebskosten an den Mieter bzw. die Mieterin weitergegeben werden. Jedoch auch dann heißt es: Der Mieter zahlt an den Eigentümer; der Eigentümer zahlt an die WEG und zwar auch dann, wenn der Mieter säumig ist.
Im Hausgeld sind auch Instandhaltungs- und Verwaltungskosten enthalten, die im Wohnraummietrecht nicht an den Mieter weitergegeben werden können. Bei der Vermietung bestreitet der Eigentümer diese Kosten aus der Nettokaltmiete.
Die Teilungserklärung ist die notarielle Urkunde, mit der der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Immobilie erklärt, wie die Immobilie in mehrere Einheiten aufgeteilt werden soll.
Einheiten können dem Wohnen (=Wohnungseigentumseinheit) oder nicht dem Wohnen dienen (= Teileigentumseinheit), wie z. B. bei Gewerberäumen. Wohnungs- und Teileigentum bilden zusammen das Sondereigentum an der Immobilie.
Jede Sondereigentumseinheit erhält ein eigenes Grundbuch und kann jemand anderen gehören. Dadurch wird eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) begründet
Jede Teilungserklärung enthält eine Liste der Sondereigentumseinheiten, die Aufteilungspläne und Bestimmungen darüber, welche Teile der Immobilie zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören. Sie enthält ferner eine Gemeinschaftsordnung, die die Rechts und Pflichten der Sondereigentümer untereinander und des Verwalters regelt. Die Teilungserklärung ist daher wie eine Verfassung der Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Ja, aber nicht überall und nicht für alle Wohnungen.
Abhängig vom Ort und Zeitpunkt des Erstbezuges sind Wohnraummieten in Deutschland reguliert. Die Regeln der sogenannten Mietpreisbremse gelten in Gebieten, für die der Landesgesetzgeber durch Verordnung einen angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat, wie z. B. für ganz Berlin, aber auch andere Städte.
Ausnahmen: In solchen Gebieten gilt die Mietobergrenze jedoch nur für Wohnraum, der vor dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Überdies ist der Wohnraum ausgeschlossen, der nach dem 01.10.2014 umfassend modernisiert wurde und dann erstmalig vermietet wird. Eine umfassende Modernisierung kann angenommen werden, wenn der Zustand in etwa einem Neubau entspricht UND die Modernisierungskosten ca. 1/3 der Neubaukosten mindestens betrugen.
Greift die Mietpreisbremse, darf die Miete bei Wiedervermietung und Erstvermietung nicht höher sein als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete ODER eine höhere Vormiete, die wirksam vereinbart war.
Achtung: Der Vermieter kann sich nur auf eine Ausnahme oder eine höhere Vormiete berufen, wenn er den Mieter vor Vertragsschluss darüber informiert hat.
In Deutschland werden Wohnraummietverträge in der Regel unbefristet abgeschlossen. Der Mieter kann den Mietvertrag mit einer Dreimonatsfrist zum Monatsende kündigen. Der Vermieter kann nur aus wichtigem Grund (Vertragsverletzung, Eigenbedarf) kündigen, §§ 543, 569 BGB.
Ein befristeter Zeitmietvertrag kann im Wohnraummietrecht ebenfalls nur abgeschlossen werden, wenn ein vom Gesetz anerkannter Grund (z. B. der Eigenbedarf) vorliegt, der bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird, § 575 BGB. Fehlt es daran ist die Befristung unwirksam und der Mietvertrag läuft unbefristet.
Außer beim Eigenbedarf kann eine Befristung nur bei Mietverträgen zum vorübergehenden Gebrauch oder über Einliegerwohnungen vereinbart werden, § 549 BGB.
Eine Befristung auf ein oder zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit, wie wir es in manch anderen Rechtsordnungen kennen, wird dennoch manchmal gewählt, um den Mieter zu vergewissern, dass er vor Vertragsende nicht mit einer Kündigung rechnen muss, die in Deutschland aber ohnehin nur möglich wäre, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Möchte der Vermieter ebenfalls sicherstellen, dass der Mieter nicht vor Ablauf von 1 oder 2 Jahren kündigt, muss er dies in Deutschland durch die Vereinbarung eines beidseitigen Kündigungsausschluss tun.
Im Gewerberaummietrecht gibt es für die Vermieterkündigung und die Befristung keine Beschränkung. Um für den Gewerberaummieter die Nutzung zu dem vereinbarten Mietpreis für eine bestimmte Dauer sicherzustellen, vereinbaren die Parteien des Gewerberaummietvertrag daher in der Regel eine Befristung und nicht selten Optionsrechte, mit dem der Mieter den Vertrag auch ohne Zustimmung des Vermieters verlängern kann. Dies erhöht aber auch das Risiko für den Gewerberaummieter, da dieser ebenfalls nicht vor Ablauf der Mietzeit kündigen kann, auch wenn es im Betrieb nicht gut läuft oder der Mieter umziehen möchte.
Zumeist sind es die Gründer selbst, die ihrem gerade gegründeten Unternehmen erste finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. In dieser ersten Phase eines Unternehmens befindet sich dieses häufig noch im Entwicklungsstadium. Die Produktentwicklung, Marktanalyse und Strategieplanung stehen im Vordergrund. Ein Markteintritt ist dann häufig noch nicht erfolgt.
Eine erste Finanzierungsrunde mit Fremdmitteln erfolgt dann häufig durch Familienangehörige, Freunde oder aber auch Frühphaseninvestoren wie Business Angels bzw. Venture Capital- Investoren (sogenannte „Seed-Finanzierung" oder „Early Stage-Finanzierung“). Investionen in der Seed-Phase werden häufig als sogenanntes Wandeldarlehen (Covertible Loan) ausgestaltet. Hierbei wird zunächst ein Darlehen mit einem fest vereinbarten Zinssatz dem Start-Up zur Verfügung gestellt, welches dann zu vorab festgelegten Bedingungen im Rahmen der ersten größeren Finanzierungsrunde inklusive der aufgelaufenen Zinsen in Eigenkapital umgewandelt des Start-Ups wird.
Nach dem Markteintritt und der Generierung erster Umsätze erfolgt dann die erste großvolumige Finanzierung (sogenannte Series-A-Finanzierung), welchen dann Series B-/C-/ D-/ u.s.w. Finanzierungen folgen werden.
Wandeldarlehen werden in der Regel alleine zwischen der Gesellschaft und dem darlehensgebenden Investor abgeschlossen. Hierin besteht der große Vorteil dieser Finanzierungsform: Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlusse wird durch das Zwei-Parteien-Prinzip erheblich vereinfacht und verkürzt. Um die Risiken einer Verzögerung oder gar Verweigerung der späteren Wandlung des Darlehens durch die Altgesellschafter zu vermeiden, hat es sich in der Praxis durchgesetzt, bereits im Rahmen des Darlehensvertrages und somit im Voraus einen entsprechenden Genehmigungsbeschluss sowie eine Einverständnis- und Verpflichtungserklärung durch die Gesellschafter einzuholen.
Das Wandeldarlehen wird mit einer moderaten Verzinsung ausgestattet und die Fälligkeit so gewählt, dass bei dem erwarteten Verlauf zuvor eine weitere Finanzierungsrunde und somit die Wandlung erfolgen kann.
Diese Wandlung wiederum ist sowohl als Recht wie auch als Pflicht ausgestaltet. Denn durch die niedrige Verzinsung hat der Investor keine risikoadäquate Vergütung, sollte es nicht zur Wandlung und damit einhergehend zur Partizipation an der Wertsteigerung des Unternehmens kommen. Man darf insoweit auch nicht vergessen, dass es sich weiterhin um Wagniskapital handelt, da der Investor im Falle einer Insolvenz auch keine Rückzahlung des Darlehens erwarten kann.
Von besonderer Bedeutung hierbei ist die Festlegung des Wandlungspreises.
Eine einfache Möglichkeit liegt darin, das Wandlungsdarlehen einschließlich der aufgelaufenen Zinsen zu den Konditionen der nächstfolgenden Eigenkapitalfinanzierung in Eigenkapital zu wandeln. Dies wird ein Investor allerdings ausschließlich bei Überbrückungsdarlehen (Bridge Loan oder Brige Financing) akzeptieren.
In Fällen, in denen die Finanzierung über ein Wandlungsdarlehen eine eigenständige Finanzierung darstellt, also nicht nur zur Überbrückung dienen soll, wird üblicherweise ein Abschlag auf den Ausgabepreis der nächstfolgenden Finanzierungsrunde vereinbart. Ebenfalls kann eine Bewertungsobergrenze (Valuation Cap) vereinbart werden.
Bei einem Milestone Investment wird die Auszahlung bestimmter Teile des zugesagten Gesamtinvestments von dem Erreichen bestimmter Ziele bzw. Meilensteine (Milestones) abhängig gemacht. Das können wirtschaftliche Ziele, bestimmte Entwicklungsfortschritte oder auch der Markteintritt sein. Vom Milestone Investment zu unterscheiden sind sogenannte „Ratches“, die bei Nichterreichen von Zielen den Investoren weitere Anteile zugestehen, ohne dass diese hierfür eine Einlage leisten müssen.
Ein Milestone Investment ist daher insbesondere dann für Investoren sinnvoll, wenn sie das Start-Up animieren möchten, möglichst schnell bestimmte Ziele zu verwirklichen, um dann weitere Gelder zu erhalten. Für Start-Ups kann dies eine Möglichkeit darstellen, Investoren zu überzeugen und das Risiko für diese zu minimieren. Denn sollte das Start-Up die vereinbarten Milestones nicht erreichen, müssen auch keine weiteren Gelder ausbezahlt werden.
Mit der Vereinbarung eines Second-Closing können Investoren ihr Investment innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nach der erstmaligen Einbringung von finanziellen Mitteln (Einlage) erweitern – in der Regel aber ohne hierzu verpflichtet zu sein. Die Bedingungen, unter denen das Second Closing erfolgen kann, wird bereits im ursprünglichen Investmentvereinbarung festgelegt, so dass es keiner Nachverhandlung bedarf.
Investoren investieren nicht nur in ein Unternehmen oder in ein Produkt. In den meisten Fällen sind die Gründer selbst von entscheidender Bedeutung für die Investoren. Die Grundidee einer Vesting Vereinbarung ist es, die Gründer für einen Mindestzeitraum an die Firma zu binden. Da das rechtlich in Deutschland nur sehr eingeschränkt möglich ist, wird mit dem Vesting ein finanzieller Anreiz geschaffen. Sollten die Gründer das Unternehmen verlassen oder ihre Arbeit für das Unternehmen einstellen oder einschränken, verlieren ihre Anteile an der Gesellschaft an Wert bzw. sie profitieren nicht an dem Wertzuwachs oder verlieren ihre Anteile je nach vertraglicher Gestaltung sogar gant. Die konkrete Ausgestaltung ist sehr variabel möglich.
Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen bzw. an den Umsätzen und Gewinnen wird immer beliebter. Grundlage kann ein sogenannten ESOP, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, sein. Eine ESOP muss zwischen den Gesellschaftern geschlossen werden, da diese dadurch auf die ihnen aus ihren Anteilen zustehenden Gewinnbeteiligungen zugunsten der Mitarbeiter verzichten. ESOP sind ein relevantes Verkaufsargument in der Werbung um gute Mitarbeiter und daher von höchster Relevanz.
Häufige Fragen zum Thema Business & Corporate
In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Arten von Gesellschaften. Personengesellschaften wie die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (offene Handelsgesellschaft) oder die Kommaditgesellschaft (KG) sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft). Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter und deren Tätigkeit für die Gesellschaft im Fokus. Die Gesellschafter führen die Geschäfte, müssen im Zweifel Kapital einbringen und haften persönlich. Bei Kapitalgesellschaften bringen die Gesellschafter eine Stammeinlage ein und haften auch nur begrenzt auf diese Stammeinlage. Die Geschäftsführung übernimmt ein Geschäftsführer. Damit sind Kapitalgesellschaften spannend für Investoren und für Gründer, die Wert auf die Haftungsbeschränkung legen.
Die Frage nach der richtigen Rechtsform hängt von den Wünschen und Vorstellungen er Gründerinnen und Gründer ab. Fragen nach Haftung, Finanzierung, Steuern und – bei ausländischen Gründern – Forderungen des Aufenthaltsrechts sind entscheidende Faktoren.
Wenn Sie möglichst schnell und mit minimalem formalen Aufwand starten wollen, wählen sie das Einzelunternehmen oder die GbR. Es gibt kein Mindestkapital und kaum Gründungsformalitäten, sodass sie praktisch sofort loslegen können. Sie haften allerdings mit Ihrem gesamten Privatvermögen – auch für Fehlentscheidungen Ihrer Mitgründer. Diese Haftungsrisiken unterscheiden sich natürlich auch in den verschiedenen Geschäftsbereichen, so dass dies eine sehr individuelle Einschätzung ist. In der Praxis erleben wir aber oft, dass diese Risiken gerade in den ersten Monaten oft unterschätzt werden.
Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder auch die kleinere UG (haftungsbeschränkt) ist die Rechtsform der Wahl, wenn Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko klar begrenzen möchten. Gleichzeitig steht insbesondere die GmbH aber auch für einen professionellen Auftritt und ist oft Voraussetzung für eine positive Entwicklung, etwa gegenüber Investoren, Banken oder Konzernkunden. Die UG lässt sich bereits mit 1 Euro Stammkapital gründen, ist aber wirtschaftlich nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Sie wird in vielen Branchen mir geringerer Bonität gleichgesetzt und häufig insbesondere von Banken und Geschäftspartnern eher kritisch gesehen. Die klassische GmbH mit mindestens 25.000 € Stammkapital genießt dagegen im In- und Ausland ein hohes Standing. Sie signalisiert Ernsthaftigkeit, Kapitalbindung und Berechenbarkeit.
Aus steuerlichen Gründen können auch hybride Strukturen wie die GmbH & Co. KG spannend sein. Sie kombiniert die Haftungsbegrenzung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft. Das kann insbesondere für Familienunternehmen, Beteiligungsstrukturen oder Asset-Holdings attraktiv sein. In der Praxis spielen hier Themen wie Gewinnthesaurierung, Ausschüttungen, Unternehmensverkauf und Nachfolgeplanung eine zentrale Rolle.
Bei ausländischen Gründern, die einen Aufenthaltstitel zur selbständigen Tätigkeit anstreben, ist die GmbH in der Praxis der Standard. Deutsche Ausländerbehörden, IHK und Wirtschaftsförderung werten eine GmbH mit eingezahltem Stammkapital als starkes Indiz dafür, dass es sich um ein ernsthaftes, dauerhaft angelegtes Projekt handelt. Die Einzahlung des Stammkapitals und eine realistische Businessplanung sind hier nicht nur wirtschaftlich, sondern auch aufenthaltsrechtlich entscheidend, sie erhöhen die Chancen im Visumsverfahren und erleichtern die Prognoseentscheidung der Behörden.
Die „richtige“ Form gibt es also nicht per se - unterschiedliche Konstellationen führen zu unterschiedlichen Antworten. Wir empfehlen deswegen, gleich zu Beginn Ihres Vorhabens professionelle Beratung einzuholen. Unsere spezialisierten Rechtanwälte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Wir erhalten häufig Anfragen von internationalen Unternehmensmandanten, die sich auf dem deutschen Markt etablieren möchten, ob hierfür eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung die sinnvollere Variante sei.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Bewertung hängt davon ab, welcher Marktauftritt in Deutschland gewünscht wird, welches Haftungsrisiken getragen werden sollen und und wie viel organisatorischen Aufwand der Markteintritt erfolgen soll.
Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Üblicherweise wird die Form einer GmbH gewählt, da die Kapitalstruktur gut hierzu passt. Die Muttergesellschaft hält alle oder einen Teil der Anteile. Sie gibt über ihre Inhaberschaft die strategische Richtung vor, die interne Organisation und die Geschäftstätigkeit wird von der Tochtergesellschaft aber eigenständig übernommen. Die Tochtergesellschaft kann selbst Verträge schließen und wird von deutschen Geschäftspartnern, Banken und Behörden als vollwertiges deutsches Unternehmen wahrgenommen. Für viele unserer Mandanten ist genau dieser lokale Anker besonders wichtig. Er hat aber auch praktische Relevanz ,wie etwa bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand oder größeren B2B-Verträgen mit deutschen Konzernen, da hier eine deutsche Gesellschaft oft verpflichtend ist oder wenigstens gewünscht wird. Die Tochtergesellschaft haftet grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen und schafft so eine saubere Trennung der Risiken. Der Mutterkonzern haftet in aller Regel nicht.
Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist formell aufwändiger und langsamer als eine Niederlassungsanzeige. Sie erfolgt wie als reguläre GmbH mit allen formalen Voraussetzungen. In der täglichen Verwaltung wird dann eine eigene Buchhaltung, Jahresabschluss, Geschäftsführer u.a. benötigt.
Die Zweigniederlassung ist rechtlich keine eigene Gesellschaft, sondern eine Erweiterung der ausländischen Gesellschaft. Vertragspartner bleibt also immer die Hauptgesellschaft, diese haftet auch unbeschränkt für alle Geschäfte der Zweigniederlassung. Der zentrale Vorteil liegt in der schnelleren und einfacheren Errichtung, da kein neues Unternehmen gegründet und kein Stammkapital aufgebracht werden muss. Die Verwaltung scheint auf den ersten Blick weniger aufwendig, faktisch aber wird sie in der Regel ihre eigene Buchhaltung nach deutschem Recht führen müssen und hier auch Steuererklärungen abgeben. Das macht es im Ergebnis nicht weniger kompliziert, so dass spezialisierte Steuerberater benötigt werden.
Eine Zweigniederlassung ist daher oft sinnvoll, wenn ein erster Markttest geplant ist oder die deutsche Präsenz im Konzern bewusst schlank gehalten werden soll. Typische Stolpersteine sind häufig deutsche Banken, die bei reinen Zweigniederlassungen aus bestimmten Ländern die Kontoeröffnung deutlich erschweren. Außerdem können Haftung und Vollstreckung direkt die ausländische Mutter treffen. Buchhaltungs- und steuerliche Aufgaben sollten nicht unterschätzt werden.
Wir analysieren Ihr Geschäftsmodell, die geplante Personalsituation in Deutschland, die Finanzierung sowie Ihre mittel- und langfristigen Überlegungen und zeigen Ihnen auf dieser Grundlage konkrete Szenarien inklusive Kosten, Timings und typischer Problemfelder in Ihrem konkreten Setup auf. Darauf aufbauend kann dann eine seriöse Entscheidung getroffen werden.
Ein Tochterunternehmen lohnt sich immer dann, wenn Sie das operative Geschäft klar vom übrigen Konzernrisiko trennen möchten und steuerlich von klassischen Holding Strukturen profitieren wollen.
Für ausländische Unternehmen kommt hinzu, dass durch ein deutsches Tochterunternehmen das Standing auf dem deutschen bzw. europäischen Markt gesteigert werden kann.
Der zentrale rechtliche Vorteil ist die strikte Haftungstrennung („Asset-Protection“) zwischen Mutter und Tochter. Gerät die Tochter GmbH in Schieflage oder Insolvenz, können Gläubiger grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Mutter zugreifen. In Konzernen ist diese Abschottung kein Luxus, sondern ein Kernbaustein des Risikomanagements.
Auch steuerlich bietet diese Struktur attraktive Privilegien. Die Gewinnausschüttungen der Tochter and die Muttergesellschaft sind zu 95 % steuerfrei, wenn diese mindestens 10 % der Anteile hält – das sogenannte Schachtelprivileg. De facto werden auf Ebene der Mutter nur 5 % der Dividende als „nichtabziehbare Betriebsausgaben“ behandelt und besteuert. In der Folge fällt grundsätzlich nur eine sehr geringe Steuerbelastung bei der Mutter an. Veräußert die Mutter ihre Anteile, ist auch der Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei, sofern die Beteiligungsschwelle erfüllt ist. Dieser Punkt wird häufig erst im Rahmen von Exit-Überlegungen relevant, ist aber ein entscheidender Baustein für Private Equity- und Venture Capital-Strukturen. Im Hintergrund spielen zudem Doppelbesteuerungsabkommen und Zinsschranken /Hybridsregeln eine Rolle, also um die Frage, wie Gewinne, Zinsen und Lizenzen zwischen den Staaten der Unternehmenssitze von Mutter und Tochter aufgeteilt und besteuert werden.
Der Gründungsprozess ist formal streng, aber klar strukturiert und mit professioneller Begleitung gut zu bewältigen. Zunächst erfolgt die Strukturplanung, bei der insbesondere die Beteiligungshöhe der Muttergesellschaft. Neben der klassischen 100%igen Tochter sind auch mehrere Gesellschafter beispielsweise im Rahmen von Joint Ventures möglich und beliebt. Sind die formalem Entscheidungen getroffen, folgt die notarielle Gründung sowie der Bestellung der Geschäftsführer. Nach Eröffnung eines deutschen Geschäftskontos und der Einzahlung des Stammkapital wird die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person. In der Folge sollten dann noch Gewerbeanmeldung, die steuerliche Erfassung beim Finanzamt sowie die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen, um auch diese obligatorischen Pflichten zu erfüllen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich.
Wenn Sie als Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter einer deutschen Gesellschaft sind, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer selbstständigen Tätigkeit beantragt werden. Dies geschieht dann gemäß § 21 AufenthG. Voraussetzungen sind ein tragfähiger Businessplan, in dem unter anderem Geschäftsmodell, Gründer, Markt, Finanzplanung, Personalplanung oder auch regionales Bedürfnis und Auswirkung darzulegen sind. Insbesondere ein nachweisbares wirtschaftliches Interesse für Ihr Vorhaben in Deutschland sowie eine gesicherte Finanzierung sind für die Ausländerbehörden substantielle Voraussetzungen.
Das Verfahren ist relativ aufwendig, aber auch gut planbar. Ihr Projekt wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer anderen sachkundigen Stelle fachlich bewertet. Auf dieser Basis entscheidet die Ausländerbehörde. Bei Erfolg erhalten Sie zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel. Wenn sich das Unternehmen gut entwickelt, ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren statt der üblichen 5 Jahre möglich. In der Praxis ist die größte Hürde selten die eigentliche Geschäftsidee, sondern meist die Plausibilität und die Überzeugungsarbeit gegenüber IHK und Ausländerbehörde. Wir wissen aus vielen Verfahren, worauf die Behörden in bestimmten Branchen besonders achten und passen Businesspläne entsprechend an.
Wenn Sie selbst keine oder weniger als 50 % der Anteile halten, gelten Sie rechtlich als angestellter Geschäftsführer. Dann läuft das Verfahren über das Arbeitsmigrationsrecht, nämlich über die Blaue Karte EU gemäß § 18b AufenthG bei entsprechender akedemischer Qualifikation und Mindestgehaltsschwelle oder über die Fachkräfteeinreise gemäß § 19c AufenthG für andere qualifizierte Geschäftsführer. Diese Route ist in der Regel deutlich schneller und bietet bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei der Blauen Karte EU, einen Rechtsanspruch. Gleichzeitig sind aber auch hohe finanzielle und auch strukturelle Voraussetzungen an das Unternehmen zu stellen, so dass dieser Weg nicht immer in Frage kommt.
Der Gesellschaftsvertrag ist das rechtliche Fundament Ihrer GmbH. Er regelt die wesentlichen Eckdaten der Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft. Dort wird der Name der Gesellschaft, deren Sitz, der Unternehmensgegenstand und das Stammkapital festgelegt, aber auch die grundlegende Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur. Dazu gehören insbesondere die Bestellung und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, deren zustimmungspflichtige Geschäfte, die Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, Regelungen zur Gewinnverwendung, zur Übertragung und Einziehung von Geschäftsanteilen, zu Dauer und Kündigung der Gesellschaft sowie optionale Klauseln zu Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbot und Streitbeilegung.
Der Gesellschaftsvertrag ist über das Handelsregister öffentlich einsehbar. Interne oder geheime Regelungen werden daher dort nicht getroffen. Diese müssen in Nebenvereinbarungen wie Shareholder´s Agreements geregelt werden. Dort finden sich dann auch sensiblere Themen wie Vesting-Regelungen für Gründer, Drag- und Tag-Along-Rechte, Exit-Klauseln oder besondere Vetorechte von Investoren sind üblicherweise in einer internen Gesellschaftervereinbarung geregelt.
Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren klar strukturierten Schritten, die teilweise flexibel sind, aber im wesentlichen von den gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben werden.
Zunächst müssen die Strukturen der Gesellschaft entschieden und festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag wird formuliert, die Gesellschafter legen ihre Anteile quotenmäßig fest und die Geschäftsführerbestellung wird vorbereitet.
Im Beurkundungstermin wird anschließend der Gesellschaftsvertrag von einem deutschen Notar beurkundet. Mit der Beurkundung entsteht die sogenannte Vorgesellschaft (GmbH i. G.), die schon rechtsfähig ist, aber noch nicht die volle Haftungsbeschränkung einer eingetragenen GmbH bietet.
Wenn ausländische Gesellschaften als Gesellschafter auftreten, müssen diese Existenz- und Vertretungsnachweise vorlegen. Da die Form und der Umfang dieser Nachweise je nach Herkunftsland anders aussehen und diese auch häufig in beglaubigter Form vorliegen müssen, sind das häufig das zeitliche Nadelöhr des Verfahrens. Hier lohnt es sich, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich um diese Nachweise zu kümmern.
Mit der notariellen Gründungsurkunde, die nach dem Notartermin ausgehändigt wird, eröffnet der zukünftige Geschäftsführer ein Geschäftskonto. Auf dieses Konto muss von den Gesellschaftern das von ihnen übernommene Stammkapital einbezahlt werden. In der Praxis verlangen viele Banken eine persönliche Identifizierung der Geschäftsführer (Video-Ident oder Filial-Termin) und bei ausländischen Gesellschaftern zusätzliche ""Know-Your-Customer""-Unterlagen.
Sobald das Stammkapital eingezahlt ist, bestätigt der Geschäftsführer dies dem Notar, der die GmbH dann elektronisch beim Handelsregister anmeldet.
Bis zur Eintragung führt die Gesellschaft den Zusatz „GmbH i. G.“ was für „in Gründung“ steht. Sie kann bereits Geschäfte tätigen und im Rechtsverkehr auftreten, allerdings greift die Haftungsbeschränkung einer registrierten GmbH noch nicht und die Gründer haften bis zur Eintragung der GmbH persönlich. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person und die Haftung geht grundsätzlich auf die Gesellschaft über.
Nach der Registereintragung folgen noch einige Pflichtschritte, insbesondere die steuerliche Erfassung beim Finanzamt, die Eintragung im Transparenzregister sowie die Gewerbeanmeldung.
In der Praxis koordinieren wir den Ablauf oft so, dass mit Eintragung und steuerlicher Registrierung zeitgleich die operative Tätigkeit starten kann. Für ausländische Mandanten bieten wir spezielle Servicepakete an, die es ermöglichen die Gründung auch ohne persönliche Anwesenheit in Deutschland durchzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
Für ausländische Mandanten ist es in der Praxis oft weder realistisch noch wirtschaftlich sinnvoll, für die Gründung ihres Unternehmens nach Deutschland zu kommen. Wir haben daher ein effizientes Verfahren entwickelt, mit dem wir unsere ausländischen Mandanten bei dem verpflichtenden notariellen Gründungstermin in Deutschland vertreten können, sodass sie nicht persönlich erscheinen müssen.
Hierfür ist eine beglaubigte Vollmacht notwendig. Soll auch die zukünftige Geschäftsführerin oder der zukünftige Geschäftsführer vertreten werden, ist zudem eine beglaubigte Handelsregisteranmeldung erforderlich. Weitere Dokumente müssen nicht beglaubigt werden. Die Beglaubigung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Am effizientesten ist der Gang zu einer deutschen Auslandsvertretung am Aufenthaltsort des Mandanten, also zu einer deutschen Botschaft, einem Konsulat oder einem Honorarkonsulat. Diese können die entsprechenden Beglaubigungen vornehmen. Das beglaubigte Originaldokument wird anschließend zu uns nach Deutschland geschickt, sodass wir es beim Notar hinterlegen können.
Im Vorfeld der Gründung beraten wir unsere Mandanten über den effizientesten, schnellsten und kostengünstigsten Weg und entwickeln mit ihnen ein auf ihre individuellen Anforderungen angepasstes optimales Prozedere.
In der Praxis ist die Kontoeröffnung für deutsche Mandanten in der Regel problemlos möglich. Für im Ausland wohnhafte bzw. ansässige Mandanten stellt sich die Situation teilweise anders dar. Wenn die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ihren bzw. seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, gibt es kaum noch deutsche Banken, die bereit sind, Konten für das Unternehmen zu eröffnen.
Ausländische Gesellschafter sind dagegen weniger problematisch, solange die Geschäftsführung in Deutschland ansässig ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hängt auch von der Herkunft der Gesellschafter ab. Insbesondere Herkunftsländer mit hohem Risiko nach dem Geldwäschegesetz stellen auch auf Gesellschafterebene ein Problem dar.
Wir beraten seit vielen Jahren internationale Gesellschafter, Investoren und Unternehmer bei der Gründung und Strukturierung ihrer Unternehmen in Deutschland und verfügen über die Erfahrung, auch mit deutschen Banken geeignete Lösungen für sie zu finden.
Die Gründung eines Tochterunternehmens erfolgt in der Regel über die GmbH. Die alleinige Gesellschafterin ist dann die Muttergesellschaft. Die Gründung selbst folgt den üblichen Vorgängen der GmbH-Gründung (siehe: FAQ Wie läuft der formale Prozess einer GmbH-Gründung ab?). Alleine der Nachweis der Existenz einer ggf. ausländischen Muttergesellschaft ist hier gesondert zu beachten. Dieser Nachweis richtet sich nach Staat in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat.
Wir haben langjährige Erfahrung mit der Beschaffung geeigneter Nachweise und stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Die Gründungskosten setzen sich aus den Amts- und Notarkosten sowie den Kosten für Rechts- und Steuerberater zusammen. Die Notarkosten richten sich nach dem Stammkapital der GmbH. Bei einer Standard-GmbH mit 25.000 € Stammkapital liegen die Notarkosten typischerweise bei rund 850 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gebühren für den Handelsregistereintrag betragen ca. 300 € und für die Gewerbeanmeldung regelmäßig 150 €.
Die Rechtsanwaltskosten unserer Kanzlei lassen sich nicht pauschal angeben, da wir je nach Situation, gewünschte Struktur und der Gesamtumstände des Mandats - beispielsweise, wenn der Mandant die Gründung mit einem Aufenthaltstitel für die Geschäftsführung verbinden möchte, passende Gesamtpakete anbieten. Unsere Mandanten wissen, dass die professionelle und individuelle Unterstützung unserer Experten bei vpmk eine Investition in das Unternehmen ist. Dadurch wird nicht nur die formale Gründung problemlos, schnell und mit möglichst geringem Aufwand für die Mandanten umgesetzt. Vielmehr sehen unsere Mandanten uns von Beginn an als Partner. Gemeinsam bauen wir eine optimale Struktur auf, beraten bei allen im Laufe des Verfahrens aufkommenden Fragen und entlasten damit die handelnden Personen auf Seiten der Mandantschaft. Denn nur so können sie sich auf den Aufbau ihrer Geschäfte in Deutschland konzentrieren und sind nicht mit deutschen Behörden und Formalitäten beschäftigt.
Full-Service-Lösungen, wie sie von vpmk angeboten werden, umfassen unzählige Nebenleistungen und führen somit zu einer echten Entlastung der Mandanten. Die Kosten liegen daher auch höher als bei Standard-Online-Angeboten, mit welchen sie aber auch auf keiner Ebene vergleichbar sind.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir zeigen Ihnen unsere Kostenstruktur auf und unterbreiten Ihnen bei Bedarf auch ein unverbindliches individuelles Angebot.
Der Gründungstermin markiert den Beginn der Gesellschaft. Nach der Gründung muss ein Gesellschaftskonto eröffnet und das Stammkapital eingezahlt werden. Da die Gründung für viele unserer Mandanten am Beginn eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens steht und die Geschäftsführung der gegründeten Gesellschaft zunächst einen Aufenthaltstitel für Deutschland benötigt, wird es in der Regel nicht möglich sein, ein Konto bei einer deutschen Bank zu eröffnen. Wir haben jedoch gute Lösungen entwickelt, um diese Problematik effizient zu umgehen, sodass für unsere Mandanten in der Regel keine Probleme auftreten. Nach Einzahlung des Stammkapitals wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und ist damit startklar.
Die nach der Gründung noch rechtlich verbindliche Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung im Transparenzregister sind in der Regel in unseren Full-Service-Angeboten enthalten, sodass sich unsere Mandanten darum nicht kümmern müssen.
Auf steuerlicher Ebene ist die sogenannte steuerliche Ersterfassung beim Finanzamt notwendig. Dabei muss die Gesellschaft beim Finanzamt angemeldet werden und es muss eine Gewinnprognose abgegeben werden. Die Gesellschaft erhält dann eine Steuernummer sowie, falls beantragt, eine Umsatzsteuernummer (USt-IdNr.). Diese Leistungen bieten wir entweder selbst oder gemeinsam mit Steuerberatern der Mandanten oder aus unserem Netzwerk
Eine GmbH hat relativ hohe administrative Kosten. Insbesondere sind hier die Kosten für Buchhaltung und steuerliche Beratung zu nennen, die natürlich individuell auch erheblich voneinander abweichen.
Regelmäßige Kosten fallen außerdem an für die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Der Sitz einer GmbH ist die Stadt in Deutschland, in der sie im Handelsregister eingetragen ist. Dieser muss nicht mit dem Standort des Büros, des Lagers oder der Produktionsräume übereinstimmen. Er ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Eine Sitzverlegung ist kein einfacher Adresswechsel. Sie wird dann notwendig, wenn die Gesellschaft in eine andere Stadt verlegt wird, und ist mit einer Satzungsänderung verbunden. Diese muss in einem notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss gefasst und dann durch die Geschäftsführung beim Handelsregister angemeldet werden.
Eine einfache Adressänderung wird anders vorgenommen. Hier reicht die Anmeldung durch die Geschäftsführung beim Handelsregister, welche allerdings auch über den Notar zu erfolgen hat.
Der Kauf und Verkauf von GmbH-Anteilen gehören zu den wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Anteilskaufverträge sind erforderlich, wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden sollen, Investoren in Gesellschaften einsteigen oder interne Strukturen angepasst werden sollen. Oft werden dabei auch Nachfolgeregelungen vorbereitet oder vollzogen.
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen muss durch einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag erfolgen. Der Kaufpreis ist grundsätzlich frei verhandelbar, es sind jedoch steuerliche Fragen zu beachten, um keine schenkungsrechtlichen Probleme zu verursachen, die enorme Steuerlasten nach sich ziehen können.
Bei der Erstellung bzw. Verhandlung solcher Kaufverträge sind die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu beachten. Häufig finden sich dort sogenannte Vinkulierungen, also Zustimmungserfordernisse der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter, oder auch Vorkaufsrechte. Werden diese übersehen oder ignoriert, kann das zu erheblichen Problemen führen.
Die notarielle Beurkundung kann grundsätzlich durch Bevollmächtigte erfolgen. Hier bieten wir unseren Mandanten sowohl in Deutschland als auch im europäischen und nicht-europäischen Ausland passende Vertretungslösungen durch unsere hochspezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an.
Wir beraten unsere Mandanten auch bei der Prüfung vorhandener Strukturen und Kaufvertragsentwürfe und erstellen auf Wunsch passende Vertragswerke. Dies gilt insbesondere auch für Venture-Capital-Konstellationen, in denen wir langjährige Expertise im internationalen Umfeld sowohl auf Investoren- als auch auf Gründer- bzw. Unternehmensseite aufweisen können. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.
Für einen Geschäftsführerwechsel ist stets ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, in dem die bisherige Geschäftsführung abberufen und die neue bestellt wird. Dieser Beschluss muss die formalen Anforderungen hinsichtlich Ladungsform, Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit und erforderlicher Mehrheiten erfüllen. Dies wird jedoch nur dann relevant, wenn der Geschäftsführerwechsel streitig ist, das heißt, wenn auf Gesellschafterebene oder gegenüber der aktuellen Geschäftsführung keine Einigkeit besteht.
Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels muss notariell beurkundet werden und erfolgt dann durch den Notar beim Handelsregister. Üblicherweise wird dies durch die neue Geschäftsführung vorgenommen, aber auch die alte kann hierfür noch von der Gesellschafterversammlung legitimiert werden. In diesem Fall muss der Abberufungsbeschluss entsprechend formuliert werden.
Wir vertreten immer wieder Mandanten, die einen streitigen Geschäftsführerwechsel durchführen müssen. Im besten Fall beraten wir bereits vor der Abberufung, bereiten eine rechtssichere Beschlussfassung vor und unterstützen die Mandanten bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratung und Unterstützung suchen.
Wenn die aktuelle Geschäftsführung einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hat, muss dieser gekündigt werden. Andernfalls würde er von der Abberufung unberührt weiterbestehen.
Die Marktwahrnehmung spielt nicht nur in Deutschland und Europa eine entscheidende Rolle für den Geschäftserfolg. Eine deutsche GmbH signalisiert Kunden, Mitarbeitern, Banken und staatlichen Stellen eine langfristige Bindung an den Standort Deutschland und damit Sicherheit und Planbarkeit. Während eine bloße Zweigniederlassung oft als „Besuch auf Zeit“ wahrgenommen wird, schafft die GmbH eine lokale Identität und Vertrauen.
Sie eröffnet den Zugang zu Fachkräften, da hochqualifizierte Mitarbeiter die Sicherheit und Struktur und nicht zuletzt einen deutschen Arbeitsvertrag suchen.
Der Zugang zu staatlichen Subventionen, Forschungsförderungen und anderen Fördermitteln sind häufig nur deutschen Gesellschaften zugänglich. Das gleiche gilt für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.
Als Tochterstruktur fungiert die GmbH als leistungsstarkes Instrument zur Skalierung und steuerlichen Optimierung Ihres internationalen Geschäfts. Die Öffnung für Investoren ist ebenso möglich, wie die Einbeziehung in internationale Unternehmensgruppen.
Rechtlich ist sie ein Schutzschild für Ihren Mutterkonzern oder auch für Sie als Gründer und Gesellschafter. Indem sie die Haftung strikt auf das deutsche Gesellschaftsvermögen der GmbH begrenzt, wird das Vermögen der ausländischen Muttergesellschaft und auch Ihr privates Vermögen vor den Unwägbarkeiten des Markteintritts und auch später vor Zugriffen von Gläubigern geschützt.
Gleichzeitig profitieren Konzerne von attraktiven steuerlichen Regelungen wie dem Schachtelprivileg, bei dem Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft unter bestimmten Bedingungen nahezu steuerfrei bleiben können.
Die spezialisierten Rechtsanwälte von vpmk setzen bereits seit über zwei Jahrzehnten Gesellschaftsstrukturen für internationale Unternehmer und Unternehmen erfolgreich und nachhaltig um. Das positive Feedback und das enorme Vertrauen, dass uns unsere Mandanten entgegenbringen zeigt sich nicht nur durch Worte. Vielmehr sind es die langjährige und teilweise generationsübergreifende Zusammenarbeit, die uns in unserer Arbeit bestärkt.
Der Kauf oder Verkauf von GmbH-Anteilen, auch als Share Deal bezeichnet, ist ein relativ komplexer rechtlicher Vorgang, der aber klaren Formvorschriften unterliegt. Geschäftsanteile an einer GmbH können nicht, wie zB Aktien, einfach übertragen werden. In Deutschland benötigt man hierzu eine notarielle Beglaubigung. Dadurch werden die Rechte der bestehenden Gesellschafter geschützt und die Richtigkeit des Handelsregisters garantiert.
Vor der Entscheidung, ob Anteile an der GmbH gekauft werden sollen, steht eine Due Diligence, also eine inhaltliche Prüfung des Unternehmens und damit des Wertes der Anteile. Der Kaufvertrag selbst wird dann als Kauf- und Abtretungsvertrag (SPA – Share Purchase Agreement) vollzogen. Der Entwurf dieses SPA wird üblicherweise von Anwälten erstellt, da hier neben Standardformulierungen auch individuelle Absprachen getroffen werden, deren Umsetzung spezialisierten Rechtsanwälten überlassen werden sollten.
Dieser Vertrag regelt nicht nur den Kaufpreis, sondern auch Garantien, Haftungsfreistellungen und den wirtschaftlichen Übergangstermin. Daneben werden oft auch flexible Bestandteile wie Gewinnbeteiligungen, Rückkaufrechte oder auch der Eintritt in Gesellschaftsvereinbarungen, Beteiligungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen über Investorenrechte geregelt.
Für diesen Vertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Zu beachten bei der Übertragung sind häufig auch sogenannte Vinkulierungen in der Satzung der Gesellschaft. In diesem Fall sehen Gesellschaftsverträge vor, dass die übrigen Gesellschafter oder die Geschäftsführung dem Verkauf zustimmen müssen (Zustimmungserfordernis). Zudem müssen mögliche bestehende Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter beachtet werden.
Abgeschlossen wird der Share Deal durch die Einreichung der neuen, aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Erst mit der Aufnahme dieser neuen Liste in den Registerordner gilt der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft offiziell als Gesellschafter und kann Stimmrechte sowie Gewinnbezugsrechte ausüben.
Wenn man eine GmbH nicht mehr benötigt oder sie aus anderen Gründen löschen lassen will, muss man sich zunächst den Zustand der Gesellschaft anschauen. Bestehen Schulden, die die Gesellschaft nicht bezahlen kann, oder liegen sonst sogenannte Überschuldungsgründe vor, muss Insolvenz angemeldet werden. Die geschieht durch einen Antrag beim Insolvenzgericht. Es folgt in der Regel ein Gutachten durch einen Insolvenzgutachter, der feststellen muss, ob noch Insolvenzmasse vorhanden ist und je nachdem, ob dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Hat die Gesellschaft keine Schulden bzw. können und sollen diese durch die Gesellschaft und/oder die Gesellschafter bezahlt werden, so ist der übliche Weg die Liquidation. Hierbei wird der Liquidationsbeschluss gefasst, ein Liquidator ernannt und die Liquidation mit dem sogenannten Gläubigeraufruf startet ein Liquidationssperrjahr. In diesem Jahr haben potentielle Gläubiger die Möglichkeit noch Forderungen anzumelden. Geschieht dies nicht, kann die Gesellschaft nach dem Sperrjahr gelöscht werden. Bis dahin muss sie allerdings alle steuerlichen und handelsrechtlichen Aufgaben auch weiterhin erfüllen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft auch zu verkaufen. Dies hängt aber sehr stark von den individuellen Strukturen und der Vergangenheit der Gesellschaft ab. Eine spannende weitere Alternative ist die Verschmelzung, die wir in den weiteren FAQ im Detail aufzeigen.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend über die Möglichkeiten, eine GmbH kosteneffizient, schnell und rechtssicher zu beenden. Sprechen Sie uns an.
Wenn eine GmbH nicht mehr fortgeführt werden soll, ist die förmliche Liquidation nur eine von mehreren Optionen. Aus diesem Gründen macht es häufig Sinn, nach Alternativen zu schauen:
1. Liquidation
Hat die Gesellschaft keine Schulden bzw. können und sollen diese durch die Gesellschaft und/oder die Gesellschafter bezahlt werden, so ist der übliche Weg die Liquidation. Hierbei wird der Liquidationsbeschluss gefasst, ein Liquidator ernannt und die Liquidation mit dem sogenannten Gläubigeraufruf startet ein Liquidationssperrjahr. In diesem Jahr haben potentielle Gläubiger die Möglichkeit noch Forderungen anzumelden. Geschieht dies nicht, kann die Gesellschaft nach dem Sperrjahr gelöscht werden.
Die Nachteile einer solchen Liquidation ist der lange formale Prozess, der dann im Ergebnis auch mit weiteren Kosten verbunden ist, den die Gesellschafter eigentlich nicht mehr tragen wollen, wenn eine Gesellschaft eigentlich beendet werden soll. Denn bis zur Löschung nach dem Sperrjahr muss Gesellschaft weiterhin alle steuerlichen und buchhalterischen Pflichten, insbesondere zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, erfüllen.
2. Löschung einer vermögenslosen GmbH ohne förmliche Liquidation
Ist die GmbH vermögenslos, kann sie vom Registergericht ohne Liquidation gelöscht werden. Voraussetzung ist die Vermögenslosigkeit ohne Überschuldung. Bei einer Überschuldung wäre das Insolvenzverfahren der richtige Weg. Wenn aber kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist also keine Werte, die zur Ausschüttung an Gesellschafter in Betracht kommen, gleichzeitig aber auch keine Schulden, liegt Vermögenslosigkeit vor. In diesem Fall kann auch eine Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG erfolgen. Das Registergericht kann eine vermögenslose GmbH von Amts wegen löschen. Hierzu wird dem Registergericht dies entsprechend mitgeteilt und das Gericht entscheidet dann über die Löschung. Da kein Anspruch auf eine solche Löschung besteht, empfehlen wir diesen Weg häufig nicht. Denn in dem Fall, dass das Gericht die Löschung ablehnt, haben die Gesellschafter Zeit verloren und im Zweifel auch unnötige Kosten verursacht und stehen dann am gleichen Punkt wie zuvor. Die Gesellschaft existiert weiterhin und muss dann auf anderem Wege beendet werden.
3. Insolvenzverfahren
Bestehen Schulden, die die Gesellschaft nicht bezahlen kann, oder liegen sonst sogenannte Überschuldungsgründe vor, muss Insolvenz angemeldet werden. Die geschieht durch einen Antrag beim Insolvenzgericht. Es folgt in der Regel ein Gutachten durch einen Insolvenzgutachter, der feststellen muss, ob noch Insolvenzmasse vorhanden ist und je nachdem, ob dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
4. „Stille“ Liquidation bzw. Übergang in eine Mantelgesellschaft
Die Gesellschaft wird nicht formell aufgelöst, sondern der operative Geschäftsbetrieb wird eingestellt, das noch vorhandene Vermögen (z.B. Beteiligungen) werden veräußert und die Verbindlichkeiten werden getilgt. Die GmbH bleibt als Rechtsträger („Mantel“) bestehen und kann später wieder aktiviert oder anderweitig genutzt werden. Klarer Nachteil dieser Variante ist, dass die Gesellschaft bestehen bleibt. Verwaltungskosten wie Jahresabschluss, Gesellschafterversammlungen oder Offenlegung)laufen weiter.
5. Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft oder den Alleingesellschafter
Statt eines langwierigen Liquidationsverfahrens kann die GmbH im Wege der Verschmelzung auf eine Konzerngesellschaft oder ihren Alleingesellschafter (natürliche Person oder anderes Unternehmen) übertragen werden. Die GmbH erlischt dabei ohne Liquidation, das Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und der die übernehmende Gesellschaft oder der Alleingesellschafter übernimmt alle Rechte und Pflichten.
5. Verkauf der Gesellschaft
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft auch zu verkaufen. Dies hängt aber sehr stark von den individuellen Strukturen und der Vergangenheit der Gesellschaft ab. Siehe FAQ [Was muss ich beim Kauf oder Verkauf von Gesellschafteranteilen beachten?]
Wir beraten unsere Mandanten umfassend über die Möglichkeiten, eine GmbH kosteneffizient, schnell und rechtssicher zu beenden. Sprechen Sie uns an.
Die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter kann in verschiedenen Konstellationen wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sein. Wir empfehlen diese immer häufiger auch zur Vermeidung einer langwierigen Liquidation von nie oder bereits länger nicht mehr operativ tätigen Unternehmen. Durch Verschmelzung erlischt die GmbH ohne eine formale Liquidation und insbesondere ohne Sperrjahr. Das häufig langlaufende Liquidationsverfahren kann vermieden werden.
Die Verschmelzung ist kein „risikoloser Shortcut“. Sie birgt auch Risiken, die beachtet werden müssen.
Mit der Verschmelzung übernimmt der Alleingesellschafter sämtliche bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten der GmbH, zeitlich unbeschränkt. Das bisherige Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen entfällt vollständig. Der Alleingesellschafter haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
Je nach Struktur der Anschaffungskosten und stillen Reserven kann die Verschmelzung die Eigenkapitalquote verbessern (Aufwertung von Vermögensgegenständen) oder bei Übernahmeverlusten das Eigenkapital mindern. Das ist insbesondere bei kreditfinanzierten Beteiligungserwerben zu berücksichtigen.
Wird mit der Verschmelzung ein Unternehmen oder Betriebsteil mit bestehenden Arbeitsverhältnissen übertragen, liegt regelmäßig ein Betriebsübergang vor. Die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Alleingesellschafter über; er tritt in sämtliche Arbeitgeberpflichten ein und ist damit u.a. für Lohnfortzahlung verantwortlich.
Die Verschmelzung ist eine praktikable Alternativen zur klassischen Liquidation. Sie bietet erhebliche Vorteile in Geschwindigkeit und vereinfachten den gesamten Prozess, ist aber mit Haftungs- und steuerlichen Risiken verbunden. Eine sorgfältige Vorabprüfung von Vermögens- und Risikostruktur der GmbH – inklusive Immobilien, Pensions- und sonstigen Dauerschulden – ist unerlässlich, bevor die Verschmelzung als „schnelle Exit-Lösung“ gewählt wird. Dann aber ist sie eine gute Alternative.
Bis zur Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bleibt die GmbH ein eigenständiger Rechtsträger mit allen handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.
Laufende Rechnungslegung:
Die GmbH muss bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Buchführung wie gewohnt weiterführen und zum regulären Abschlussstichtag Jahresabschlüsse nach HGB erstellen inkl. eines Lageberichts bei entsprechender Verpflichtung.
Schlussbilanz nach UmwG:
Zusätzlich ist für die Anmeldung der Verschmelzung eine sogenannte Schlussbilanz erforderlich. Diese ist nach den Vorschriften über den Jahresabschluss und dessen Prüfung aufzustellen und darf auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag datieren. Sie wird dem Registergericht eingereicht, aber nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Offenlegung im Bundesanzeiger:
Für die Jahresabschlüsse gilt unverändert die Offenlegungspflicht gegenüber dem Bundesanzeiger. Dass eine Verschmelzung geplant ist, befreit nicht von dieser Pflicht; sie endet erst mit dem zivilrechtlichen Untergang der GmbH durch Eintragung der Verschmelzung.
Steuerlich ist zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der zivilrechtlichen Eintragung der Verschmelzung zu unterscheiden.
Für Zwecke des Umwandlungssteuerrechts ist eine steuerliche Schlussbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellen. Dieser ist regelmäßig mit Rückwirkung bis zu acht Monate vor der Anmeldung möglich. Auf dieser Grundlage erfolgt die Besteuerung der GmbH bis zu diesem Stichtag.
Zwischen dem steuerlichem Übertragungsstichtag und der Eintragung der Verschmelzung existiert die GmbH zivilrechtlich weiter. Sie bleibt in dieser Zeit z.B. umsatzsteuer- und lohnsteuerpflichtig und hat die entsprechenden Voranmeldungen und Anmeldungen abzugeben. Steuerlich werden die Ergebnisse dieses Zeitraums aufgrund der Rückwirkungsfiktion beim übernehmenden Rechtsträger berücksichtigt; organisatorisch erfolgen die Erklärungen aber typischerweise noch über die GmbH.
Bis zur Eintragung der Verschmelzung müssen also alle laufenden steuerlichen Pflichten der GmbH wie die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- oder ggf. auch Lohnsteuerpflicht erfüllt und zusätzlich eine steuerliche Schlussbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag erstellt werden.
Wenn Ihre GmbH mehrere Gesellschafter hat, muss vor der Verschmelzung zunächst die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf einen Alleingesellschafter erfolgen, der wiederrum auf sich verschmelzen kann.
Zunächst müssen also alle Geschäftsanteile bei einer Person gebündelt werden. Die übrigen Gesellschafter übertragen ihre Anteile auf den künftigen Alleingesellschafter. Dies geschieht typischerweise durch Kauf- oder Abtretungsverträge. Am Ende dieses Schritts gibt es nur noch einen Gesellschafter – die GmbH wird zur „Ein-Mann-GmbH“.
Rechtlich ist das eine ganz normale Anteilsübertragung; sie gehört nicht zur Verschmelzung selbst, sondern ist ein vorgelagerter Gestaltungsschritt. Steuerlich wird dieser Vorgang wie jede Veräußerung von GmbH-Anteilen behandelt. Üblicherweise hat die GmbH in den vergangenen Jahren keinen oder wenig Gewinn gemacht, so dass eine steuerlich neutrale Übertragung zum Nennwert oder weniger möglich sein sollte.
Sobald alle Anteile bei einer Person liegen, kann die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter durchgeführt werden. Es wird ein Verschmelzungsvertrag zwischen der GmbH und dem Alleingesellschafter abgeschlossen und notariell beurkundet. Darin wird geregelt, dass das Vermögen der GmbH als Ganzes auf den Gesellschafter übergeht und ein Verschmelzungsstichtag festgelegt. Dieser kann bis zu 8 Monaten in der Vergangenheit liegen, so dass möglicherweise auch keine separate Bilanz mehr erstellt werden muss, sondern der letzte Jahresabschluss ausreicht. Das spart Kosten.
Die Verschmelzung wird beim Handelsregister angemeldet und mit der Eintragung erlischt die GmbH ohne Liquidation. Das ggf. verbleibende Vermögen (Aktiva und Passiva) geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleingesellschafter über.
AGB und Nutzungsbedingungen kann man als Rahmenbedingungen definieren, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. So kann ein Unternehmen bestimmen, dass sämtliche Geschäfte nur aufgrund dieser AGB erfolgen sollen.
Die Möglichkeiten sind zunächst vielfältig. Rechtlich müssen sie der sogenannten AGB-Kontrolle standhalten. Sie dürfen insbesondere nicht überraschend sein oder eine Seite unangemessen benachteiligen.
B2C bedeutet Business to Customer und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hier sind erhebliche engere Grenzen von den deutschen und europäischen Gesetzen gesetzt, die eingehalten werden müssen.
B2B bedeutet Business to Business und definiert die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmern. Hier sind mehr und weitergehende Regelungsmöglichkeiten gegeben.
Die Online-Shop AGB regeln den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Hierbei sind insbesondere im B2C Bereich die vielen Verbraucherschutzrechte zu beachten. Insbesondere die Regelungsmöglichkeiten zu Widerruf, Gewährleistung und Haftung sind enge Grenzen gesetzt.
Ein Impressum ist eine Pflichtangabe auf jeder Internetseite in Deutschland. In diesem muss eine verantwortliche Person oder ein verantwortliches Unternehmen benannt sein. Es sind richtige Kontaktdaten anzugeben und bei Unternehmen auch die Registernummern.
Das Urheberrecht schützt ein Werk eines Künstlers, es entsteht mit Schaffung des Werkes und benötigt keine Anmeldung oder ähnliches. Eine Marke kann für Begriffe, Zeichen, Bilder, Logos und viele weitere Varianten eingetragen werden. Die Anmeldung der Marke ist Voraussetzung für den Schutz. Damit unterscheidet sie sich vom Urheberrecht. Gleiches gilt für Designs und Patente. Während Designs die Form von Gegenständen schützt, sind Patente ausschließlich für technische Erfindung möglich.
Der Urheberrechtschutz in Deutschland entsteht automatisch. Er kann und muss nicht extra beantragt werden. Häufig stellen sich Probleme im Rahmen der Beweisbarkeit, wer was zuerst und wie gemacht hat. Daher empfiehlt es sich, von seinen Werken Beweise anzufertigen, die insbesondere den Zeitpunkt festhalten.
Es gibt neben den klassischen und wichtigsten Markenformen der Wortmarke, Wortbildmarke und Bildmarke eine Vielzahl von weiteren Markenformen. So können Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge markenmäßig geschützt werden.
Aus territorialer Sicht gibt es neben den nationalen Marken auch die Unionsmarke, die das gesamte Gebiet der EU abgdeckt und die Möglichkeit einer internationalen Registrierung, mit der nationale Marken auf weitere Staatsgebiete ausgeweitet werden können. Dies ist möglich in allen Ländern, die das sogenannten Madrid Protokoll unterzeichnet haben.
Die Kosten der Markenanmeldung hängt von dem gewünschten Schutzumfang ab. Marken sind immer in sogenannte Nizza Klassen eingeteilt. Die Nizza Klassen decken im Wesentlichen alle Waren- und Dienstleistungsbereiche ab, so dass man seine Marke zielgerichtet in den Bereichen schützen lassen kann, in denen sie benutzt werden soll. Jede Nizza Klasse, für die man sich entscheidet kostet zusätzliche Gebühren.
Die Amtsgebühren für eine deutsche Marke betragen ab 290 EUR und für eine Unionsmarke ab 850 EUR.
Der Datenschutz regelt die Verwendung von personenbezogenen Daten. Seit 2018 ist der Datenschutz in der europäischen Union weitestgehend einheitlich durch die DSGVO geregelt. In Deutschland sind neben dieser und dem Bundesdatenschutzgesetz weitere Regelungen aus Spezialgesetzen zu beachten.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten so sparsam wie möglich verarbeitet werden sollen. Es bedarf immer eines Grundes und einer Rechtfertigung, wenn man Daten verarbeiten möchte.
Wir beraten gerne umfassend und zielorientiert im Datenschutz.
Der Schutz des eigenen Know-Hows stellt eine schwierige Aufgabe in Unternehmen dar. Gegenüber Dritten ist die Unterzeichnung von sogenannten NDAs (Non Disclosure Agreements) bzw. Geheimhaltungsvereinbarungen sowohl notwendig wie auch sinnvoll. Intern sollten technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die einen guten Schutz gewährleisten. Rechtlich kann man sich im Falle eines Verstoßes gegen Geheimhaltung auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stützen.
Wir beraten Unternehmen sowohl vorbeugend zu den möglichen Maßnahmen zur Sicherung ihres Know-Hows als auch vertreten wir diese in Verfahren bei Verstößen.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei dann natürlich der Beweis des Vertragsinhalts schwierig sein kann. Schriftlich müssen jedoch Befristungen vereinbart werden und zwar in der Regel vor Beginn des Arbeitsvertrags. Auch Aufhebungsverträge oder Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Nach dem Nachweisgesetz sind Unternehmen überdies verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Für Unternehmen die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist aber – nach Ablauf einer 6-monatigen Wartefrist - in der Regel das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, welches zusätzliche Voraussetzungen für arbeitgeberseitige Kündigungen stellt.
Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag oder mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, angeboten wird, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Abfindung. Wenn eine Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage angefochten wird, so wird aber häufig eine Abfindung im Wegen eines Vergleichs vereinbart um den Kündigungsrechtstreit zu beenden.
Die Kündigungsfrist für arbeitnehmerseitige Kündigungen ist in § 622 BGB geregelt. In der Regel beträgt sie (soweit nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart) 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung für arbeitgeberseitige Kündigungen ist hingegen danach gestaffelt, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand, hier verlängert sich die Kündigungsfrist nach 2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren auf 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und so weiter. Die genauen Fristen sind in § 622 BGB geregelt.
Grundsätzlich können die Kündigungsfristen für arbeitnehmerseitige Kündigungen nicht verkürzt werden. Es können längere Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen vereinbart werden, wobei diese nicht länger sein dürfen als für arbeitgeberseitige Kündigungen.
Während einer Probezeit von maximal 6 Wochen kann die Kündigungsfrist auch – für beide Parteien – auf mindestens 2 Wochen verkürzt werden. Dies muss aber vereinbart werden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt in der Regel 24 Werktage, das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Werktage sind Montag bis Freitag, dies sind also 4 Wochen. Wenn 5 Tage gearbeitet wird, so ist dies entsprechend zu quoteln, dh dann beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage, was ebenfalls 4 Wochen sind. Weniger als 4 Wochen Urlaub je Kalenderjahr können nicht vereinbart werden.
Darüber hinaus gehender Urlaub (auch „vertraglicher Urlaubsanspruch“ genannt) wird regelmäßig vereinbart und findet sich oft auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.
Häufige Fragen zum Thema Private & Family
Da wir vollelektronische Aktenführung haben und uns mit unseren Mandanten auf vielfältigsten Kommunikationswegen treffen, übernehmen wir einvernehmliche Ehescheidungen in ganz Deutschland, ohne, dass Sie zu einem unserer Büros kommen müssen, also quasi online.
Lediglich zum Gerichtstermin ist eine persönliche Anhörung vorgesehen. Jedoch gibt es auch insoweit Möglichkeiten, ein persönliches Erscheinen zu vermeiden, wenn Sie z.B. weit vom Gerichtsort entfernt leben, inzwischen im Ausland leben oder gerade verreist sind.
Nachdem im Vorfeld alles persönlich bzw. online vorbereitet ist, muss die Antragsschrift zur Ehescheidung an das Gericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Dies bedeutet, dass der antragstellende Ehegatte eine anwaltliche Vertretung bedarf. und der andere Ehegatte muss nicht anwaltlich vertreten werden, sondern nur der Ehescheidung zustimmen.
Die Ehescheidung kann (wie auch im streitigen Fall) nach einem Trennungsjahr eingereicht werden. Die Trennung erfolgt in der Regel durch Auszug des einen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung. Ausreichend für eine Trennung ist jedoch auch eine Trennung von „Tisch und Bett“ in der gemeinsam weiter bewohnten Wohnung, wobei alle Lebensbereiche voneinander getrennt sein müssen.
Übereinstimmende Angaben über die Länge der Trennungszeit werden vom Gericht nicht überprüft.
Auch wenn sich die Eheleute über alle weiteren Themen einig sind, führt das Gericht, auch ohne Antrag, von Amts wegen, den sogenannten Versorgungsausgleich durch, wenn sie länger als drei Jahre verheiratet waren. Dies betrifft den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Hierauf kann jedoch verzichtet werden durch eine notarielle Vereinbarung oder eine gerichtliche Protokollierung. Selbstverständlich können die Rentenanwartschaften auch zusammen mit einer einvernehmlichen Ehescheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, wobei notarielle Form erforderlich ist.
Sind gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten vorhanden, ist die Erklärung erforderlich, dass die gemeinsame elterliche Sorge fortbestehen soll und der Umgang geregelt ist. Haben sich die Ehegatten insoweit auf etwas anderes geeinigt, ist eine Erklärung erforderlich, wie dies geregelt werden soll. Außerdem muss mitgeteilt werden, dass der andere Ehegatte der Ehescheidung zustimmen wird.
Erforderlich ist auch eine Erklärung, dass sich die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind beziehungsweise ihren Kindern, den Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geeinigt haben.
Seit der Familienrechtsreform ist jedoch nicht mehr Voraussetzung, dass eine notariell vereinbarte oder protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgt.
Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (§ 133 Abs.2 FamFG).
Für die Antragsschrift ist die Vorlage von Kopien ausreichend. Da die Antragsschrift mittlerweile von uns elektronisch an das Gericht übermittelt wird, reicht ein scan der Urkunden vorläufig aus. Die originale sind aber -genauso wie ein Ausweispapier der Parteien spätestens zum Ehescheidungstermin mitzubringen.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei dann natürlich der Beweis des Vertragsinhalts schwierig sein kann. Schriftlich müssen jedoch Befristungen vereinbart werden und zwar in der Regel vor Beginn des Arbeitsvertrags. Auch Aufhebungsverträge oder Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Nach dem Nachweisgesetz sind Unternehmen überdies verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Für Unternehmen die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist aber – nach Ablauf einer 6-monatigen Wartefrist - in der Regel das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, welches zusätzliche Voraussetzungen für arbeitgeberseitige Kündigungen stellt.
Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag oder mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, angeboten wird, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Abfindung. Wenn eine Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage angefochten wird, so wird aber häufig eine Abfindung im Wegen eines Vergleichs vereinbart um den Kündigungsrechtstreit zu beenden.
Die Kündigungsfrist für arbeitnehmerseitige Kündigungen ist in § 622 BGB geregelt. In der Regel beträgt sie (soweit nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart) 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung für arbeitgeberseitige Kündigungen ist hingegen danach gestaffelt, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand, hier verlängert sich die Kündigungsfrist nach 2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren auf 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und so weiter. Die genauen Fristen sind in § 622 BGB geregelt.
Grundsätzlich können die Kündigungsfristen für arbeitnehmerseitige Kündigungen nicht verkürzt werden. Es können längere Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen vereinbart werden, wobei diese nicht länger sein dürfen als für arbeitgeberseitige Kündigungen.
Während einer Probezeit von maximal 6 Wochen kann die Kündigungsfrist auch – für beide Parteien – auf mindestens 2 Wochen verkürzt werden. Dies muss aber vereinbart werden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt in der Regel 24 Werktage, das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Werktage sind Montag bis Freitag, dies sind also 4 Wochen. Wenn 5 Tage gearbeitet wird, so ist dies entsprechend zu quoteln, dh dann beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage, was ebenfalls 4 Wochen sind. Weniger als 4 Wochen Urlaub je Kalenderjahr können nicht vereinbart werden.
Darüber hinaus gehender Urlaub (auch „vertraglicher Urlaubsanspruch“ genannt) wird regelmäßig vereinbart und findet sich oft auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.
Ja, aber nicht überall und nicht für alle Wohnungen.
Abhängig vom Ort und Zeitpunkt des Erstbezuges sind Wohnraummieten in Deutschland reguliert. Die Regeln der sogenannten Mietpreisbremse gelten in Gebieten, für die der Landesgesetzgeber durch Verordnung einen angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat, wie z. B. für ganz Berlin, aber auch andere Städte.
Ausnahmen: In solchen Gebieten gilt die Mietobergrenze jedoch nur für Wohnraum, der vor dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Überdies ist der Wohnraum ausgeschlossen, der nach dem 01.10.2014 umfassend modernisiert wurde und dann erstmalig vermietet wird. Eine umfassende Modernisierung kann angenommen werden, wenn der Zustand in etwa einem Neubau entspricht UND die Modernisierungskosten ca. 1/3 der Neubaukosten mindestens betrugen.
Greift die Mietpreisbremse, darf die Miete bei Wiedervermietung und Erstvermietung nicht höher sein als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete ODER eine höhere Vormiete, die wirksam vereinbart war.
Achtung: Der Vermieter kann sich nur auf eine Ausnahme oder eine höhere Vormiete berufen, wenn er den Mieter vor Vertragsschluss darüber informiert hat.
In Deutschland werden Wohnraummietverträge in der Regel unbefristet abgeschlossen. Der Mieter kann den Mietvertrag mit einer Dreimonatsfrist zum Monatsende kündigen. Der Vermieter kann nur aus wichtigem Grund (Vertragsverletzung, Eigenbedarf) kündigen, §§ 543, 569 BGB.
Ein befristeter Zeitmietvertrag kann im Wohnraummietrecht ebenfalls nur abgeschlossen werden, wenn ein vom Gesetz anerkannter Grund (z. B. der Eigenbedarf) vorliegt, der bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird, § 575 BGB. Fehlt es daran ist die Befristung unwirksam und der Mietvertrag läuft unbefristet.
Außer beim Eigenbedarf kann eine Befristung nur bei Mietverträgen zum vorübergehenden Gebrauch oder über Einliegerwohnungen vereinbart werden, § 549 BGB.
Eine Befristung auf ein oder zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit, wie wir es in manch anderen Rechtsordnungen kennen, wird dennoch manchmal gewählt, um den Mieter zu vergewissern, dass er vor Vertragsende nicht mit einer Kündigung rechnen muss, die in Deutschland aber ohnehin nur möglich wäre, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Möchte der Vermieter ebenfalls sicherstellen, dass der Mieter nicht vor Ablauf von 1 oder 2 Jahren kündigt, muss er dies in Deutschland durch die Vereinbarung eines beidseitigen Kündigungsausschluss tun.
Im Gewerberaummietrecht gibt es für die Vermieterkündigung und die Befristung keine Beschränkung. Um für den Gewerberaummieter die Nutzung zu dem vereinbarten Mietpreis für eine bestimmte Dauer sicherzustellen, vereinbaren die Parteien des Gewerberaummietvertrag daher in der Regel eine Befristung und nicht selten Optionsrechte, mit dem der Mieter den Vertrag auch ohne Zustimmung des Vermieters verlängern kann. Dies erhöht aber auch das Risiko für den Gewerberaummieter, da dieser ebenfalls nicht vor Ablauf der Mietzeit kündigen kann, auch wenn es im Betrieb nicht gut läuft oder der Mieter umziehen möchte.
Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht insbesondere beim sogenannten Fernabsatzvertrag, wenn also ein Vertrag übers Internet, Telefon oder Fax geschlossen wird, sowie bei Haustürgeschäften, bei denen ein Unternehmen bei dem Verbraucher nach Hause kommt. Es gibt noch weitere Konstellationen, wie bei Verbraucherdarlehensverträgen oder Versicherungsverträgen.
Das Widerrufsrecht beträgt in der Regel 14 Tage. Wichtig ist, dass das Unternehmen zuvor ordentlich über das Widerrufsrecht belehren muss. Da dies erstaunlich oft nicht der Fall ist, haben Verbraucher häufig auch noch viel später die Möglichkeit, einen Vertrag rückabzuwickeln. Spannend ist das insbesondere bei teuren Darlehens- und Versicherungsverträgen oder auch bei Maklerverträgen.
Da die Frage, ob ein Widerrufsrecht überhaupt, noch oder vielleicht auch nicht mehr besteht, von vielen Faktoren abhängt, sollte dies immer überprüft werden, um mögliche Rechte, aber auch Pflichten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu kennen.
Die Gewährleistung besteht auf alle neue und gebrauchte Waren, die ein Unternehmen einem Verbraucher verkauft. Sie beträgt 2 Jahre und kann bei gebrauchten Waren auf 1 Jahr reduziert werden. Mit der Gewährleistung muss der Verkäufer für Mängel an der Ware einstehen, die bei Übergabe der Ware bereits vorhanden waren.
Wichtig ist, dass der Mangel sich nicht schon gezeigt haben muss. Wenn beispielsweise ein Bauteil kaputt ist, dass erst Monate später zu einem Defekt führt, lag der Mangel trotzdem schon bei Übergabe der Ware vor.
Ansprechpartner ist immer der Verkäufer. Er gibt die Gewährleistung qua Gesetz. Dies kann er auch nicht ausschließen.
Die Garantie ist ein freiwilliges und individuelles Qualitätsversprechen, das häufig von Herstellern gegeben wird. Dieses richtet sich ganz allein nach den Garantiebestimmungen und hat weder etwas mit der Gewährleistung zu tun, noch kann es diese ersetzen.




