
Arbeitsrecht
Neueste Rechtsprechung zur (Schein-)Selbstständigkeit – Erläuterungen und Bedeutung für die Praxis
Neueste Rechtsprechung zur (Schein-)Selbstständigkeit – Erläuterungen und Bedeutung für die Praxis
Stand: 10.2026 – Autoren: Rechtsanwalt Volker Mauch, Rechtsanwalt Till Heinrich
Die Frage, wann selbstständige bzw. freie Mitarbeiter als nichtselbstständig und damit sozialversicherungspflichtig einzustufen sind, ist nicht nur für Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dauerbrenner. Auch in anderen Geschäftsbereichen führt diese Frage zu massiven Unsicherheiten.
Das Bundessozialgericht hat am 23. Juli 2026 gleich mehrere Urteile in verschiedenen Konstellationen gesprochen. Wir fassen diese zur Orientierung zusammen und nehmen Bezug auf die jeweilige Praxisrelevanz.
I. Gesellschafter-Geschäftsführer mit je 50 Prozent
In dem Verfahren B 12 BA 10/24 R ging es um zwei Geschäftsführer, die jeweils zur Hälfte an einer GmbH beteiligt waren. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen konnten, sah der Gesellschaftsvertrag eine Entscheidung durch einen neutralen Dritten vor.
Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass keiner der Geschäftsführer Beschlüsse dauerhaft aus eigener Rechtsmacht verhindern konnte. Die Beteiligung von jeweils 50 Prozent begründete daher keine ausreichende, rechtlich abgesicherte Verhinderungsmacht (Sperrminorität). Das Gericht stufte die Geschäftsführer folgerichtig als abhängig Beschäftigte ein. Maßgeblich war nicht allein die Höhe der Beteiligung, die für sich genommen bei regulären Entscheidungsregeln mit einfacher Mehrheit auch weiterhin ausreichen dürfte, um die notwendige Sperrminorität zu begründen. Es war vielmehr die Wirkung der konkreten gesellschaftsvertraglichen Regelung bei einer Pattsituation, die zwar aus gesellschaftsrechtlicher Sicht durchaus Sinn macht, aber die Sperrminorität faktisch auflöste (BSG, Urt. v. 23.07.2026 – B 12 BA 10/24 R; vgl. auch Thüsing/Mantsch, „Beschäftigtenbegriff auf Expansionskurs“, beck-aktuell v. 24.07.2026).
Bedeutung für die Praxis
Eine Beteiligung von 50 Prozent führt nicht automatisch zur Sozialversicherungsfreiheit. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer aufgrund der Satzung tatsächlich und verlässlich durch seinen Stimmanteil Beschlüsse verhindern kann. Eine Regelung, die eine Pattsituation durch die Entscheidung eines Dritten auflöst, wird diese eigentlich durch die Stimmverteilung bestehende Sperrminorität regelmäßig ausschließen. Das Urteil ist damit insbesondere für Zwei-Personen-GmbHs und Gesellschaften mit Stichentscheidungs- oder vergleichbaren Konfliktlösungsregelungen relevant.
Wird eine Tätigkeit als Beschäftigung eingestuft, kann dies Sozialversicherungsbeiträge für beide geschäftsführenden Gesellschafter auslösen, was zu empfindlichen Nachzahlungen führen kann.
II. Kommanditistin einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
Im ebenfalls am 23. Juli 2026 entschiedenen Verfahren B 12 BA 9/24 R ging es um eine Kommanditistin mit 16 von insgesamt 97 Stimmen. Sie übernahm auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung Verwaltungsaufgaben für die Kommanditgesellschaft.
Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung war maßgeblich, dass sie mit der klaren Stimmminderheit keine Gesellschafterbeschlüsse bestimmen konnte. Auch die ihr erteilte Vollmacht und Einzelprokura änderten daran nichts. Diese wirkten lediglich im Außenverhältnis, so dass sie die gesellschaftsrechtliche Machtverteilung unberührt ließen. Zudem waren sie widerruflich. Schließlich richtete sich ihre Vergütung nach den geleisteten Arbeitsstunden und hing nicht vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ab. Dass sie die Geschäfte tatsächlich weitgehend selbstständig führte, begründete daher keine rechtlich abgesicherte Rechtsmacht. Sie war vielmehr in die Organisation der Gesellschaft eingegliedert und trug bei ihrer Tätigkeit kein nennenswertes Unternehmerrisiko (BSG, Urt. v. 23.07.2026 – B 12 BA 9/24 R).
Bedeutung für die Praxis
Eine Leitungsfunktion oder zusätzliche Vertretungsbefugnisse begründen für sich genommen keine selbstständige Stellung. Entscheidend ist, ob die Person aufgrund ihrer rechtlich gesicherten Position innerhalb der Gesellschafterstruktur die Tätigkeit eigenständig bestimmen kann.
III. Reichweite eines Befreiungsbescheids
Im Verfahren B 12 BA 3/25 R hatte ein Chirurg einen Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund, der ihn für seine Tätigkeit in einem Krankenhaus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der berufsständischen Versorgung befreite. Er enthielt jedoch zusätzlich den Hinweis, die Befreiung gelte auch für „weitere berufsspezifische Beschäftigungen / Tätigkeiten“, sofern weiterhin eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Berufskammer bestehe und Beiträge in entsprechender Höhe gezahlt würden.
Der Arzt nahm später eine weitere ärztliche Tätigkeit in der Praxisklinik eines niedergelassenen Arztes auf. Die Deutsche Rentenversicherung wertete diese Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig, weil sich der ursprüngliche Befreiungsbescheid nur auf die konkret bezeichnete Krankenhausbeschäftigung bezogen habe. Für die Nebentätigkeit hätte deshalb ein gesonderter Befreiungsantrag gestellt werden müssen.
In seinen Entscheidungsgründen legte das Bundessozialgericht den Bescheid so aus, dass der Zusatz keine eigenständige Regelung, sondern lediglich einen allgemeinen und unbestimmten Hinweis enthielt. Die Befreiung bezog sich vielmehr nur auf die im Antrag bezeichnete Tätigkeit.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis folgt daraus, dass auch eine zusätzliche, untergeordnete oder eindeutig ärztliche Nebentätigkeit grundsätzlich einen eigenen Befreiungsantrag erfordert. Die bestehende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Ärztekammer reicht nicht aus, um die Nebentätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auszunehmen.
IV. Der Belegarzt und Nebentätigkeit in Form der Rufbereitschaft
Im Verfahren B 12 BA 7/24 R hatte das BSG die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines neurochirurgischen Rufbereitschaftsdienstes zu beurteilen. Zwei Neurochirurgen, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig waren und im Krankenhaus eine belegärztliche Station versorgten, hatten mit dem Krankenhausträger zusätzlich einen Rufbereitschaftsdienst vereinbart. Sie stellten eine neurochirurgische Erreichbarkeit sicher, die sie intern untereinander verteilten. Der jeweils eingeteilte Arzt musste auf Anforderung des Krankenhauses innerhalb von 30 Minuten im Krankenhaus erscheinen.
Das BSG erkannte im Rahmen der Rufbereitschaft eine eigenständige Aufgabe innerhalb der Krankenhausorganisation. Die Dienstpflicht bezog sich nicht nur auf die von den Ärzten belegärztlich betreuten eigenen Patienten, sondern auch auf andere stationär behandelte Patienten des Krankenhauses. Der jeweils diensthabende Arzt war in die Dienstpläne des Krankenhauses aufgenommen und musste sich einer einseitigen Anforderung des Krankenhauses unterwerfen. Das Krankenhaus bestimmte damit, wann der Arzt tätig werden musste und welche Patienten zu versorgen waren. Auch der konkrete Einsatzort – etwa Station oder Notaufnahme – lag nicht in der Entscheidung des Arztes. Die interne Verteilung der Dienste unter den beiden Ärzten änderte an dieser Einbindung nichts, weil sie das Verhältnis zum Krankenhausträger nicht beseitigte.
Ergänzend zog das BSG seine Grundsätze zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Honorarärzten heran. Die regulatorischen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Krankenhausbetriebs sprächen regelmäßig dafür, dass dort eingesetzte Ärzte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses eingegliedert seien. Ein maßgebliches Unternehmerrisiko habe der Arzt nicht getragen. Anders als bei der belegärztlichen Tätigkeit musste er keine wesentlichen Vorhaltekosten übernehmen und hatte keinen relevanten Verdienstausfall zu befürchten. Er erhielt eine feste monatliche Vergütung sowie eine Pauschale je Dienst – unabhängig davon, ob er während der Rufbereitschaft zu einem Einsatz kam.
In der Gesamtbetrachtung überwogen daher die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
Bedeutung für die Praxis
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann einzelne Tätigkeitsbereiche oder separate Vertragsverhältnisse unterschiedlich erfassen. Aus der selbstständigen Ausübung der ärztlichen Haupttätigkeit folgt daher nicht zwingend, dass auch eine zusätzlich übernommene Rufbereitschaft selbstständig ist.
V. Lehrkraft an einer Volkshochschule
Im Verfahren B 12 BA 12/24 R beurteilte das BSG am 23. Juli 2026 die Tätigkeit einer Dozentin an einer Volkshochschule. Inhalt und Ablauf des Unterrichts waren durch schulrechtliche Vorgaben und Lehrpläne vorgegeben. Die Dozentin war in die organisatorischen Strukturen des Trägers eingebunden, nutzte dessen Räumlichkeiten sowie personelle und sachliche Ausstattung, führte Anwesenheitslisten und überprüfte die Teilnahmeberechtigung. Ihre Vergütung erfolgte auf Stundenbasis und umfasste auch ein Ausfallhonorar. Da sie weder über eine eigene Betriebsstätte verfügte noch ein nennenswertes Unternehmerrisiko trug, überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die vertragliche Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit änderte daran nichts.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass eine freie Mitarbeit vertraglich vereinbart und die Lehrkraft fachlich eigenständig sein kann, ohne dass damit die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Beschäftigung ausgeschlossen ist. Für die Beurteilung kommt es auf die konkrete Tätigkeit und ihre tatsächliche Durchführung an.
VI. Zusammenfassung und Hinweis für die Praxis
Die sozialrechtliche Bewertung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung bleibt im Einzelfall schwierig. Es gibt aber klare Abgrenzungskriterien, die in der Praxis unbedingt beachtet werden sollten:
- Vorgaben und Entscheidungsfreiheit: Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Auftraggeber Arbeitszeit, Arbeitsort, Inhalte und Ablauf vorgibt und welche eigenen Entscheidungsspielräume bestehen. Gesetzliche, behördliche oder fachliche Vorgaben sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie zusätzliche interne Anweisungen.
- Einbindung in den Betrieb: Für eine abhängige Beschäftigung spricht, wenn die Tätigkeit in ein vom Auftraggeber verantwortetes Gesamtkonzept eingebunden ist und Anwesenheits-, Dokumentations- oder Berichtspflichten, regelmäßige Abstimmungen sowie Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen bestehen.
- Gestaltung der eigenen Tätigkeit: Zu berücksichtigen ist, ob Aufträge abgelehnt, Vertretungen selbst organisiert, eigene Arbeitsmittel eingesetzt und Methoden oder Abläufe eigenständig bestimmt werden können. Auch eigene Kosten, ein unternehmerisches Risiko und sonstige Gestaltungsmöglichkeiten sind relevant.
- Vertragslage und tatsächliche Durchführung: Entscheidend ist nicht allein der Wortlaut des Vertrags, sondern insbesondere, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Auch E-Mails, Dienstpläne, Leistungsbeschreibungen und interne Vorgaben können für die Statusbeurteilung herangezogen werden.
