Private & Family
Familienrecht
Einvernehmliche Ehescheidung und TrennungLösung internationaler Ehekonstellationen und LebenspartnerschaftenElterliche Sorge und UmgangVertragliche Gestaltung von Eheverträgen und TrennungsfolgenvereinbarungenVermögensregelungen
Lösung internationaler Ehekonstellationen und Lebenspartnerschaften
Da unsere Kanzlei international ausgerichtet ist, haben wir seit zwei Jahrzehnten Erfahrung mit internationalen Ehescheidungen (bzw. Aufhebung von Lebenspartnerschaften) und Folgesachen.
Dies betrifft insbesondere binationale Ehescheidungen (wenn ein Ehegatte deutsch, der andere nicht deutsch ist) und internationale Ehescheidungen (zwei ausländische Ehepartner).
Hierbei klären wir Fragen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte und die Anwendbarkeit der deutschen oder ausländischen Rechtsordnung und entwerfen Vereinbarungen zu relevanten Themen zwischen Eheleuten zweisprachig, deutsch-englisch.
Auch im Vorfeld der Eheschließung empfiehlt sich in den meisten Fällen der Abschluss eines Ehevertrages, auch wenn es oft schwerfällt, bei einer Eheschließung, über die möglichen Folgen einer Trennung nachzudenken. Hierbei sind wir gerne behilflich und bereiten den notariellen Ehevertrag vor.
Häufige Fragen zum Thema Private & Family
Da wir vollelektronische Aktenführung haben und uns mit unseren Mandanten auf vielfältigsten Kommunikationswegen treffen, übernehmen wir einvernehmliche Ehescheidungen in ganz Deutschland, ohne, dass Sie zu einem unserer Büros kommen müssen, also quasi online.
Lediglich zum Gerichtstermin ist eine persönliche Anhörung vorgesehen. Jedoch gibt es auch insoweit Möglichkeiten, ein persönliches Erscheinen zu vermeiden, wenn Sie z.B. weit vom Gerichtsort entfernt leben, inzwischen im Ausland leben oder gerade verreist sind.
Nachdem im Vorfeld alles persönlich bzw. online vorbereitet ist, muss die Antragsschrift zur Ehescheidung an das Gericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Dies bedeutet, dass der antragstellende Ehegatte eine anwaltliche Vertretung bedarf. und der andere Ehegatte muss nicht anwaltlich vertreten werden, sondern nur der Ehescheidung zustimmen.
Die Ehescheidung kann (wie auch im streitigen Fall) nach einem Trennungsjahr eingereicht werden. Die Trennung erfolgt in der Regel durch Auszug des einen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung. Ausreichend für eine Trennung ist jedoch auch eine Trennung von „Tisch und Bett“ in der gemeinsam weiter bewohnten Wohnung, wobei alle Lebensbereiche voneinander getrennt sein müssen.
Übereinstimmende Angaben über die Länge der Trennungszeit werden vom Gericht nicht überprüft.
Auch wenn sich die Eheleute über alle weiteren Themen einig sind, führt das Gericht, auch ohne Antrag, von Amts wegen, den sogenannten Versorgungsausgleich durch, wenn sie länger als drei Jahre verheiratet waren. Dies betrifft den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Hierauf kann jedoch verzichtet werden durch eine notarielle Vereinbarung oder eine gerichtliche Protokollierung. Selbstverständlich können die Rentenanwartschaften auch zusammen mit einer einvernehmlichen Ehescheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, wobei notarielle Form erforderlich ist.
Sind gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten vorhanden, ist die Erklärung erforderlich, dass die gemeinsame elterliche Sorge fortbestehen soll und der Umgang geregelt ist. Haben sich die Ehegatten insoweit auf etwas anderes geeinigt, ist eine Erklärung erforderlich, wie dies geregelt werden soll. Außerdem muss mitgeteilt werden, dass der andere Ehegatte der Ehescheidung zustimmen wird.
Erforderlich ist auch eine Erklärung, dass sich die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind beziehungsweise ihren Kindern, den Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geeinigt haben.
Seit der Familienrechtsreform ist jedoch nicht mehr Voraussetzung, dass eine notariell vereinbarte oder protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgt.
Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (§ 133 Abs.2 FamFG).
Für die Antragsschrift ist die Vorlage von Kopien ausreichend. Da die Antragsschrift mittlerweile von uns elektronisch an das Gericht übermittelt wird, reicht ein scan der Urkunden vorläufig aus. Die originale sind aber -genauso wie ein Ausweispapier der Parteien spätestens zum Ehescheidungstermin mitzubringen.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei dann natürlich der Beweis des Vertragsinhalts schwierig sein kann. Schriftlich müssen jedoch Befristungen vereinbart werden und zwar in der Regel vor Beginn des Arbeitsvertrags. Auch Aufhebungsverträge oder Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Nach dem Nachweisgesetz sind Unternehmen überdies verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Für Unternehmen die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist aber – nach Ablauf einer 6-monatigen Wartefrist - in der Regel das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, welches zusätzliche Voraussetzungen für arbeitgeberseitige Kündigungen stellt.
Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag oder mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, angeboten wird, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Abfindung. Wenn eine Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage angefochten wird, so wird aber häufig eine Abfindung im Wegen eines Vergleichs vereinbart um den Kündigungsrechtstreit zu beenden.
Die Kündigungsfrist für arbeitnehmerseitige Kündigungen ist in § 622 BGB geregelt. In der Regel beträgt sie (soweit nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart) 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung für arbeitgeberseitige Kündigungen ist hingegen danach gestaffelt, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand, hier verlängert sich die Kündigungsfrist nach 2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren auf 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und so weiter. Die genauen Fristen sind in § 622 BGB geregelt.
Grundsätzlich können die Kündigungsfristen für arbeitnehmerseitige Kündigungen nicht verkürzt werden. Es können längere Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen vereinbart werden, wobei diese nicht länger sein dürfen als für arbeitgeberseitige Kündigungen.
Während einer Probezeit von maximal 6 Wochen kann die Kündigungsfrist auch – für beide Parteien – auf mindestens 2 Wochen verkürzt werden. Dies muss aber vereinbart werden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt in der Regel 24 Werktage, das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Werktage sind Montag bis Freitag, dies sind also 4 Wochen. Wenn 5 Tage gearbeitet wird, so ist dies entsprechend zu quoteln, dh dann beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage, was ebenfalls 4 Wochen sind. Weniger als 4 Wochen Urlaub je Kalenderjahr können nicht vereinbart werden.
Darüber hinaus gehender Urlaub (auch „vertraglicher Urlaubsanspruch“ genannt) wird regelmäßig vereinbart und findet sich oft auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.
Ja, aber nicht überall und nicht für alle Wohnungen.
Abhängig vom Ort und Zeitpunkt des Erstbezuges sind Wohnraummieten in Deutschland reguliert. Die Regeln der sogenannten Mietpreisbremse gelten in Gebieten, für die der Landesgesetzgeber durch Verordnung einen angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat, wie z. B. für ganz Berlin, aber auch andere Städte.
Ausnahmen: In solchen Gebieten gilt die Mietobergrenze jedoch nur für Wohnraum, der vor dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Überdies ist der Wohnraum ausgeschlossen, der nach dem 01.10.2014 umfassend modernisiert wurde und dann erstmalig vermietet wird. Eine umfassende Modernisierung kann angenommen werden, wenn der Zustand in etwa einem Neubau entspricht UND die Modernisierungskosten ca. 1/3 der Neubaukosten mindestens betrugen.
Greift die Mietpreisbremse, darf die Miete bei Wiedervermietung und Erstvermietung nicht höher sein als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete ODER eine höhere Vormiete, die wirksam vereinbart war.
Achtung: Der Vermieter kann sich nur auf eine Ausnahme oder eine höhere Vormiete berufen, wenn er den Mieter vor Vertragsschluss darüber informiert hat.
In Deutschland werden Wohnraummietverträge in der Regel unbefristet abgeschlossen. Der Mieter kann den Mietvertrag mit einer Dreimonatsfrist zum Monatsende kündigen. Der Vermieter kann nur aus wichtigem Grund (Vertragsverletzung, Eigenbedarf) kündigen, §§ 543, 569 BGB.
Ein befristeter Zeitmietvertrag kann im Wohnraummietrecht ebenfalls nur abgeschlossen werden, wenn ein vom Gesetz anerkannter Grund (z. B. der Eigenbedarf) vorliegt, der bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird, § 575 BGB. Fehlt es daran ist die Befristung unwirksam und der Mietvertrag läuft unbefristet.
Außer beim Eigenbedarf kann eine Befristung nur bei Mietverträgen zum vorübergehenden Gebrauch oder über Einliegerwohnungen vereinbart werden, § 549 BGB.
Eine Befristung auf ein oder zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit, wie wir es in manch anderen Rechtsordnungen kennen, wird dennoch manchmal gewählt, um den Mieter zu vergewissern, dass er vor Vertragsende nicht mit einer Kündigung rechnen muss, die in Deutschland aber ohnehin nur möglich wäre, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Möchte der Vermieter ebenfalls sicherstellen, dass der Mieter nicht vor Ablauf von 1 oder 2 Jahren kündigt, muss er dies in Deutschland durch die Vereinbarung eines beidseitigen Kündigungsausschluss tun.
Im Gewerberaummietrecht gibt es für die Vermieterkündigung und die Befristung keine Beschränkung. Um für den Gewerberaummieter die Nutzung zu dem vereinbarten Mietpreis für eine bestimmte Dauer sicherzustellen, vereinbaren die Parteien des Gewerberaummietvertrag daher in der Regel eine Befristung und nicht selten Optionsrechte, mit dem der Mieter den Vertrag auch ohne Zustimmung des Vermieters verlängern kann. Dies erhöht aber auch das Risiko für den Gewerberaummieter, da dieser ebenfalls nicht vor Ablauf der Mietzeit kündigen kann, auch wenn es im Betrieb nicht gut läuft oder der Mieter umziehen möchte.
Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht insbesondere beim sogenannten Fernabsatzvertrag, wenn also ein Vertrag übers Internet, Telefon oder Fax geschlossen wird, sowie bei Haustürgeschäften, bei denen ein Unternehmen bei dem Verbraucher nach Hause kommt. Es gibt noch weitere Konstellationen, wie bei Verbraucherdarlehensverträgen oder Versicherungsverträgen.
Das Widerrufsrecht beträgt in der Regel 14 Tage. Wichtig ist, dass das Unternehmen zuvor ordentlich über das Widerrufsrecht belehren muss. Da dies erstaunlich oft nicht der Fall ist, haben Verbraucher häufig auch noch viel später die Möglichkeit, einen Vertrag rückabzuwickeln. Spannend ist das insbesondere bei teuren Darlehens- und Versicherungsverträgen oder auch bei Maklerverträgen.
Da die Frage, ob ein Widerrufsrecht überhaupt, noch oder vielleicht auch nicht mehr besteht, von vielen Faktoren abhängt, sollte dies immer überprüft werden, um mögliche Rechte, aber auch Pflichten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu kennen.
Die Gewährleistung besteht auf alle neue und gebrauchte Waren, die ein Unternehmen einem Verbraucher verkauft. Sie beträgt 2 Jahre und kann bei gebrauchten Waren auf 1 Jahr reduziert werden. Mit der Gewährleistung muss der Verkäufer für Mängel an der Ware einstehen, die bei Übergabe der Ware bereits vorhanden waren.
Wichtig ist, dass der Mangel sich nicht schon gezeigt haben muss. Wenn beispielsweise ein Bauteil kaputt ist, dass erst Monate später zu einem Defekt führt, lag der Mangel trotzdem schon bei Übergabe der Ware vor.
Ansprechpartner ist immer der Verkäufer. Er gibt die Gewährleistung qua Gesetz. Dies kann er auch nicht ausschließen.
Die Garantie ist ein freiwilliges und individuelles Qualitätsversprechen, das häufig von Herstellern gegeben wird. Dieses richtet sich ganz allein nach den Garantiebestimmungen und hat weder etwas mit der Gewährleistung zu tun, noch kann es diese ersetzen.