Elterliche Sorge und Umgang

Der gesetzlich vorgesehene Regelfall bei dauerhafter Trennung der Eltern beziehungsweise Ehescheidung ist, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten. Gemeinsames Sorgerecht besteht immer dann, wenn im Ehescheidungsverfahren diesbezüglich keine Anträge gestellt werden.

Soll einem Elternteil das alleinige Sorgerecht (in Zusammenhang mit einer Ehescheidung, aber auch unabhängig davon) übertragen werden, muss der andere Elternteil zustimmen (es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung) oder dann, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller/die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Paragraph 1671 Abs. 2 BGB)

Um die gemeinsame elterliche Sorge geht es immer dann, wenn es um die Personen- und Vermögenssorge geht (Arztwahl, Schulwahl, Kontoeröffnung), oder darüber, wo das gemeinsame Kind seinen Aufenthalt haben soll (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Können Sie sich darüber nicht einigen, muss ein Gericht hierüber entscheiden. Da ein Gerichtsverfahren hierüber meist nicht dem Wohle des Kindes entspricht, helfen wir gerne dabei, sich über die Fragen des Sorgerechts zu verständigen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen jedoch auch zur Verfügung, wenn Sie das alleinige Sorgerecht beantragen möchten oder der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt hat.

Fragen, die das Kind betreffen, jedoch nur Alltagsangelegenheiten darstellen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, betreffen das Sorgerecht nicht.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden, ist auch das Recht des Umgangs mit dem Kind, der dem Elternteil zusteht, der das Kind nicht hauptsächlich betreut.

Hierbei geht es häufig darum, den Umgang einvernehmlich zu regeln und zu bestimmen, wann der nicht betreuende Elternteil das Recht hat, Kontakt mit dem Kind zu haben und Zeit mit dem Kind zu verbringen. Auch Fragen, wie lange und häufig der Umgang stattfinden soll, ob nur ein Wochenendumgang gewünscht ist, oder die Eltern beziehungsweise ein Elternteil das so genannte Wechselmodell wünschen, gehören hierher.

Auch hier ist es im Sinne des Kindeswohl das Beste, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Für den Fall, dass eine solche nicht erreicht werden kann, greifen wir selbstverständlich auf umfangreiche Prozesserfahrung in ganz Deutschland zurück.

Häufige Fragen zum Thema Private & Family