Schwerpunkt: Vom Einzelunternehmen zur GmbH
Schwerpunkt: Vom Einzelunternehmen zur GmbH

Schwerpunkt: Vom Einzelunternehmen zur GmbH

Mit wachsendem Erfolg und steigendem Umsatz wenden sich immer wieder Mandanten mit ihren Einzelunternehmen oder ihren GbRs an uns, um diese in eine GmbH umzuwandeln und von der damit einhergehenden Haftungsbegrenzung und den steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten zu profitieren. Der Wechsel der Rechtsform hin zu einer GmbH ist dann der logische nächste Schritt.

Eine elegante Möglichkeit der steuerneutralen Umwandlung ist die vorangestellte Gründung einer neuen GmbH mit anschließender Einbringung des Einzelunternehmens in die Gesellschaft. In bestimmten Konstellationen ist auch die Einbringung im Rahmen einer Sachgründung möglich. An dieser Stelle soll aber die erstgenannte Umwandlung aufgezeigt werden.

Schritt 1: Die Gründung der GmbH und der Kapitalerhöhungsbeschluss

Zunächst gründen Sie als Inhaber des Einzelunternehmens oder – bei mehreren Personen – einer GbR eine reguläre GmbH. Um das bestehende Einzelunternehmen in diese neue Struktur zu überführen, wird im nächsten Schritt die Erhöhung des zunächst festgelegten Stammkapitals beschlossen. Mit dieser Erhöhung geht wiederum die Bildung von neuen Geschäftsanteilen einher. Diese benötigen Sie, um das Einzelunternehmen später steuerneutral in die GmbH überführen zu können.

Diese neuen Anteile bieten Sie sich selbst an. Allerdings legen Sie fest, dass der Erwerb dieser neuen Anteile nur gegen Erbringung eines sogenannten korporationsrechtlichen Aufgeldes (Agio) möglich ist. Dieses Aufgeld ist nicht in bar zu leisten, sondern als Sacheinlage , und zwar durch die vollständige Einbringung Ihres bestehenden Einzelunternehmens.

Schritt 2: Der Einbringungs- und Abtretungsvertrag

Die formalrechtliche Übertragung des Einzelunternehmens in die GmbH wird dann über den Einbringungsvertrag zwischen Ihnen als Einzelunternehmer und Ihrer neuen GmbH geregelt.

Sie übertragen in diesem Vertrag Ihr Einzelunternehmen mit allen Rechten und Pflichten, sämtlichen Vermögenswerten (Aktiva) und auch allen Schulden bzw. Verbindlichkeiten (Passiva) an die GmbH. Maßgeblich für den genauen Bestand ist eine zuvor vom Steuerberater erstellte Schlussbilanz zu einem vereinbarten Stichtag.

Die GmbH tritt dann vollumfänglich in alle bestehenden Verträge des Einzelunternehmens ein (z. B. Miet-, Leasing-, Wartungs- oder Versicherungsverträge) und stellt den Einzelunternehmer im Innenverhältnis von Haftungsansprüchen frei. Sämtliche betrieblichen Forderungen sowie das Guthaben auf den geschäftlichen Bankkonten werden formal an die GmbH abgetreten.

Die Einbringung kann mit wirtschaftlicher Wirkung rückwirkend zu einem vereinbarten Stichtag (z. B. zum Jahresbeginn, höchstens jedoch 8 Monate) erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt stehen alle Gewinne und Verluste des Betriebs rechtlich der GmbH zu.

Damit der Rechtsformwechsel nicht ungewollt zu einer sofortigen Versteuerung der im Einzelunternehmen aufgebauten Werte und zur Aufdeckung stiller Reserven führt, muss die GmbH das eingebrachte Betriebsvermögen als Aufgeld in die Kapitalrücklage (gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) einstellen und einen sogenannten Buchwertantrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dadurch bleibt der gesamte Einbringungsvorgang steuerneutral.

Mit Eintragung der neuen Gesellschafterliste nach der Kapitalerhöhung wird die Umwandlung auch nach außen hin rechtlich voll wirksam.

Unser Angebot

Möchten Sie Ihr Einzelunternehmen zukunftssicher als GmbH aufstellen? Wir begleiten Sie rechtssicher durch den gesamten Umwandlungsprozess – von der Strukturierung über die Vertragsgestaltung in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater bis hin zur finalen notariellen Umsetzung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung.

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