
Immigration & Citizenship
Family reunion
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No matter,
- -whether you are already employed in Germany as a skilled worker or are self-employed in the field of art, the liberal professions or as an investor,
- -whether you came to Germany a long time ago and your family would now like to join you or you would like to move to Germany, together with your family as part of your planned work,
- – whether you are a German, European or third-country national,
We are happy to advise and represent you in the diverse areas and constellations of family reunification and have been working for 25 years as a now highly qualified team in this area of diverse life matters.
Lawyers
Team
Frequently Asked Questions about Immigration & Citizenship
A foreign national, a citizen of a non-EU-country, is eligible for an EU Blue Card (residence permit according to § 18b II AufenthG) if he/she holds a German or an accredited foreign or a university degree that is comparable to a German degree.
In contrast to the US Green Card, the Blue Card EU is only granted for a specific job, which generates an annual gross pay of 56.400 EUR (salary threshold from January 1, 2022), or 43.992 EUR (salary threshold from January 1, 2022) in case of so-called shortage occupations (scientists, mathematicians, engineers, doctors, and IT specialists).
Self-employed and freelancers can not have EU Blue Cards. They are issued specific national residence permits.
The EU Blue Card is limited to a maximum period of four years. If the employment relationship lasts less than four years, the Blue Card is granted for the duration of the employment contract plus another additional three months.
Since March 1, 2020, there is no longer a check on skilled workers in Germany to determine whether privileged workers are available on the German labour market. An inspection of the working conditions will be waived if the income requirement of 56.400 EUR (2022) is met. For graduates with job offers in so-called shortage occupations with a yearly gross income between 43.992 EUR (2022) and 56.400 EUR (2022) an inspection of working conditions, however, will take place.
Yes. Family members may accompany the EU Blue Card holder and will receive residence permits in Germany as well.
Spousal reunification may not be made conditional on integration efforts which may or may not have taken place prior to the arrival. Proof of basic German language skills is not required.
Blue card holders can receive permanent residency after 33 months; if German language skills according to level B1 can be proven, this period is shortened to 21 months.
Blue Card EU holders may temporarily stay outside Germany for up to twelve months in a row without the residence permit becoming invalid. However, the EU Blue Card expires if the Blue Card holder does leave Germany for non-temporary reasons, for example in case of deregistering the place of residence (Abmeldung) and taking up employment abroad.
Generally a Visa procedure is mandatory before entering the country to start a Blue Card employment. The Visa will be issued by the competent German diplomatic mission. Nationals of Australia, Canada, Israel, Japan, the Republic of Korea, New Zealand or the United States of America may enter Germany without requiring a visa, and must subsequently apply for the EU Blue Card within three months at the competent immigration authority in Germany, and before taking up employment. Also individuals who have held an EU Blue Card in another EU Member State for at least 18 months may enter Germany without requiring a visa and take up employment matching their qualification. Individuals who are already living in Germany and already hold any other residence title may also file their application for the EU Blue Card in Germany.
Es ist zu unterscheiden zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung.
- Fachkräfte mit Berufsausbildung besitzen eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung (Dauer mindestens zwei Jahre) oder eine mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung besitzen einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
In dem Infoportal anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (https://anabin.kmk.org/anabin.html), kann geprüft werden, ob der Hochschulabschlüsse in Deutschland anerkannt ist. Es muss zunächst geprüft werden, ob die Hochschule als H+ gelistet ist. Ist die Hochschule als H+/- gelistet muss detailliert geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen ein an dieser Hochschule erworbener Abschluss anerkennungsfähig ist. Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob der konkrete Abschluss als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar oder entsprechend gelistet ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Hochschulabschluss für einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte verwendet werden.
Die anabin-Datenbank ist nicht abschließend. In ihr sind alle Hochschulabschlüsse gelistet, die bereits ein im Rahmen eines Zeugnisbewertungsverfahrens überprüft wurden. Sollte Ihr Abschluss nicht aufgelistet sein, besteht die Möglichkeit ein Zeugnisbewertungsverfahren durchzuführen. Die Verwaltungsgebührengebühren für das Verfahren betragen 200 €.
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte kann daher beispielsweise nicht für eine Tätigkeit als Küchenhilfe erteilt werden, da für diese Tätigkeit keine Fähigkeiten erforderlich sind, die in einer Ausbildung oder einem Studium erlernt werden.
Das Studium oder die Ausbildung müssen nicht absolut zu der Beschäftigung passen. Es ist ausreichend, wenn die erworbene Qualifikation zumindest teilweise dazu befähigt die Beschäftigung auszuüben. Ein Konditor kann beispielsweise auch als Bäcker beschäftigt werden.
Möglich ist auch, dass akademische Fachkräfte eine Beschäftigung ausüben, für die eine Berufsausbildung notwendig ist. So kann beispielsweise eine Ingenieurin eine Beschäftigung als Technikerin oder Mechatronikerin ausüben.
Ja, die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Zustimmung erteilen. Lediglich bei der „großen“ Blauen Karte EU mit einem Mindestgehalt von 56.400 € brutto (Ab dem Jahr 2023: 58.400 €), ist die Zustimmung nicht erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob
- die Fachkraft nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt wird
- ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, zu der die Qualifikation der Fachkraft sie befähigt
- ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt
Im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung wird nicht mehr geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung).
Um das Verfahren zu beschleunigen, besteht die Möglichkeit ein Vorabzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen.
Ja, ohne die Vorlage eines Arbeitsplatzangebots kann, ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte nicht erteilt werden.
Verfügen Sie über eine anerkannte Ausbildung oder einen anerkannten Universitätsabschluss, kann aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsplatzsuche in Betracht kommen.
Ja, Personen die das 45. Lebensjahr vollendet haben müssen eine angemessene Altersversorgung nachweisen oder ein monatliches Bruttogehalt von mindestens 2.877,50 € (Jahr 2022) verfügen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Deutschkenntnisse sind grundsätzlich nicht erforderlich. Der Antrag muss jedoch Plausibel sein und es muss im Zweifelsfall erklärt werden, wie die Fachkraft die Tätigkeit ohne Deutschkenntnisse erfolgreich ausüben kann.
Wird zunächst bei einer deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragt, wird dieses in der Regel für sechs Monate erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wird für vier Jahre erteilt, wenn es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt oder die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nicht für einen kürzeren Zeitraum erteilt hat.
Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht eine Vielzahl von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft vor. Ein Betracht kommt beispielsweise ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als IT-Kraft, Unternehmensspezialistin, angestellte Geschäftsführerin, leitender Angestellter oder Berufskraftfahrer. Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Großbritannien und Nordirland, USA) werden hinsichtlich der Möglichkeit eine Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft aufzunehmen, privilegiert.
In Deutschland gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die als „Freie Berufe“ gelten. Wer sich in diesen Bereichen selbständig macht, arbeitet in der Regel als Freiberuflerin oder Freiberufler. Dazu zählen beispielsweise:
• heilberufliche Tätigkeiten, etwa als Ärztin oder Arzt
• beratende Tätigkeiten in den Bereichen Recht, Steuern oder Wirtschaft
• naturwissenschaftliche und technische Tätigkeiten, etwa als Ingenieurin oder Ingenieur
• informationsvermittelnde oder kreative Tätigkeiten, wie sie beispielsweise Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausüben
• pädagogische Tätigkeiten, etwa als Erzieherin oder Erzieher.
Legaldefinitionen finden sich im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Ausländerbehörde, unter Umständen unter Einbeziehung fachkundiger Stellen, z.B. Wirtschaftsministerium bzw. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Industrie- und Handelskammer.
Bereits seit über einem Jahrzehnt hat die Berliner Verwaltung entschieden, dass bei einem Aufenthalt von Künstlerinnen und Künstlern stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der "Kunst- und Filmhauptstadt Berlin" auszugehen ist, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dies können sowohl bildende Künstlerinnen und Künstler als auch freiberuflich tätige Musikerinnen und Musiker , Schauspielerinnen und Schauspieler sein. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis werden in Berlin besonders viele Titel zum Zwecke der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit erteilt.
Im migrationsrechtlichen Kontext bedeutet Familienzusammenführung sowohl das Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzugs zu einer deutschen oder ausländischen (europäischen oder Drittstaats angehörigen) Person vom Ausland aus, als auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Beziehungen vom Inland aus.
Als familiäre Beziehung im Rahmen des Aufenthaltsrechts anerkannt sind Eheleute, Kinder (auch bevor sie geboren wurden), Verlobte, die zur Eheschließung einreisen möchten, in Ausnahmesituationen auch weitere Familienangehörige wie Eltern, soweit die familiäre Bande durch Art. 6 GG geschützt wird.
Ein Visum zur Eheschließung wird erteilt, wenn der Eheschließung nachweislich keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht.
Bei einer geplanten Eheschließung in Deutschland ist dies der Fall, wenn das beim Standesamt, unter Beteiligung des OLG oder Kammergerichts Berlin, eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Ehefähigkeit abgeschlossen ist bzw. Wenn das Standesamt einen Termin zur Eheschließung bestimmt hat.
Für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen müssen die allgemeinen Voraussetzungen, die in §§ 5,10,11,27 AufenthG geregelt sind vorliegen, als auch die besonderen Voraussetzungen gem. §§ 29 ff AufenthG erfüllt sein.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt mit überragender Bedeutung die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG, die ohne öffentliche Mittel erfolgen und eine Krankenversicherung einschließen muss. Im Ausnahmefall kann hiervon abgesehen werden, wenn atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthalts muss aus Gründen höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art 8 EMRK) geboten sein, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.
Zu beachten ist bei der Lebensunterhaltssicherung, dass z.B. Kindergeld und Arbeitslosengeld I nicht zu den schädlichen öffentlichen Mitteln gehören, sondern bei der Berechnung des Einkommens zur Lebensunterhaltssicherung hinzugerechnet werden können.
Der Lebensunterhaltssicherung liegt eine Bedarfsberechnung zu Grunde, die sich nach den Bestimmungen des SGB II bemisst (Summe der Regelbedarfssätze der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich Wohnkosten und Kosten für ausreichenden Krankenversicherungsschutz).
Diesem Bedarf werden die zur Verfügung stehenden Mittel, wie Einkommen und Kindergeld gegenüber gestellt, so dass dann die erforderliche Prognose angestellt werden kann, ob der Lebensunterhalt gesichert sein wird.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt auch mit zentraler Bedeutung, die Einhaltung des Visumsverfahren, § 5 Abs.1 Nr.2. Dies bedeutet, dass die Familienangehörigen mit dem richtigen Visum (zur Familienzusammenführung) eingereist sein müssen.
Allgemeine Voraussetzung für den Familiennachzug von Ausländern (und Deutschen) ist auch, dass es beabsichtigt ist, eine familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen und zusammen zu leben, § 27 AufenthG. Dies ist in der Regel bei einer häuslichen Gemeinschaft anzunehmen, kann aber unter Umständen auch angenommen werden, wenn das Getrenntleben beruflich, ausbildungsbedingt oder in ähnlichem Kontext veranlasst ist.
Werden getrennte Haushalte unterhalten, muss der regelmäßige Kontakt über bloße Besuche hinausgehen und die persönliche und emotionale Verbundenheit widerspiegeln. (Abgrenzung der Beistandsgemeinschaft von bloßer Begegnungsgemeinschaft).
Die besonderen Voraussetzungen des Familiennachzugs zu Ausländern sind in en §§ 29 ff AufenthG geregelt.
Der gewöhnliche Aufenthalt des ausländischen Familienangehörigen muss in Deutschland sein und er muss Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, ICT-Karte oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU sein. Der Familiennachzug zu Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel kann ausgeschlossen oder stark eingeschränkt sein (§ 29 Abs.3 AufenthG).
Es muss ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs.1 Nr.2 AufenthG) und beim Ehegattennachzug in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorliegen. Letzteres gilt nicht bei Ehegatten Hochqualifizierter, Blue Card- Inhabern, Forschern und Selbständigen sowie bei weiteren Ausnahmetatbeständen.
zu Drittstaatsangehörigen ist neben weiteren besonderen Voraussetzungen erforderlich, dass der Elternteil, zu dem der Nachzug stattfinden soll entweder alleiniges Sorgerecht hat oder mitsorgeberechtigt ist. Bei gemeinsamen Sorgerecht, soll gem. § 32 Abs.3 AufenthG eine AUfenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erteilt hat.
Ist das Kind bei Antragstellung bereits 16 Jahre alt, werden Sprachkenntnisse des Kindes auf C1-Niveau verlangt oder weitere enge Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Hochqualifizierte u.a. Personengruppen.
Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen müssen ebenfalls die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen (§ 28 AufenthG) des Gesetzes erfüllt sein.
Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen, ist die Lebensunterhaltssicherung beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten oder beim Nachzug eines ausländischen Kindes zum deutschen Elternteil oder beim Nachzug des ausländischen Elternteils zum deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge, nicht erforderlich, sondern es besteht -auch ohne Lebensunterhaltssicherung- ein Anspruch auf Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs.1 S.2 i.V.m. S.1 Nr.2 und 3 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG), dem minderjährigen Kind eines Deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.2AufenthG und dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Unter noch viel leichteren Anforderungen können Familienangehörige zu (freizügigkeitsberechtigten) Unionsbürgern nachziehen bzw. mit ihnen einreisen.
Es können Kinder bis zum 21. Lebensjahr einreisen bzw. noch ältere Kinder dann, wenn ihnen der notwendige Unterhalt gewährt wird. Auch Kinder des Ehegatten des Unionsbürgers können unter denselben Voraussetzungen einreisen. Ebenfalls ist der Elternnachzug zu Unionsbürgern und deren Ehegatten grundsätzlich erlaubt, soweit der Lebensunterhalt gesichert werden kann.
Für Kinder bis zum 21. Lebensjahr ist eine Lebensunterhaltssicherung nicht nachzuweisen.
Nachzuweisen ist lediglich, dass der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist, was u.a. dann der Fall ist, wenn der Unionsbürger erwerbstätig ist (§ 2 Abs.2 Nr.1 FreizügG), für sechs Monate, wenn er eine Arbeit sucht, wenn er Unionsbürger zur selbständigen Tätigkeit berechtigt ist, § 2 Abs.2 Nr.2 FreizügG) oder wenn gem. § 2 Abs.2 Nr. 5 iVm § 4 ausreichende Existenzmittel (mindestens Sozialhilfeniveau) zur Verfügung stehen und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
Die Einreise ist in einem beschleunigten Verfahren zu ermöglichen, da Familienangehörige bereits freizügigkeitsberechtigt sind, also das Recht auf Einreise schon haben, das nur noch -üblicherweise in Form eines Einreisevisums- dokumentiert, aber nicht erst gewährt werden muss.
Aus diesem Grund können Familienangehörige von Unionsbürgern auch nicht an der Grenze abgewiesen werden, wenn sie ohne Visum einreisen. Sie können auch, wenn sie bereits ins Bundesgebiet eingereist sind, aus dem Inland die Aufenthaltskarte EU beantragen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie sich auch in einem anderen Staat der EU unter Beachtung der dort geltenden Regelungen niederlassen können. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn Sie sich länger als ein Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten. Wenn Sie sich in einem der Signatarstaaten der Daueraufenthaltsrichtlinie in der Europäischen Union aufhalten, gibt es die Möglichkeit, dass Ihre deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bis zu 6 Jahre nicht erlischt.
Mit der Niederlassungserlaubnis wird Ihnen ebenfalls ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Ein Recht auf einen Aufenthalt von über 90 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vermittelt dieser Titel jedoch nicht.
Zudem können Sie grundsätzlich nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhältig sein, ohne dass die Niederlassungserlaubnis erlischt.
Dies gilt ebenfalls für Asylanerkannte und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie verfügen allerdings über eine eigene Anspruchsgrundlage nach 3 bzw. 5 Jahren Voraufenthalt.
Sie erhalten die deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, für sich und Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte sichern können, Sie über ausreichende Mittel der Altersvorsorge sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in Deutschland integriert sind. Es reicht aus, wenn die Altersvorsorge bei ehelichen Lebensgemeinschaften von einem der Verheirateten nachgewiesen werden kann.
Um diesen Titel zu erhalten, müssen Sie ebenfalls seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben, Ihren Lebensunterhalt sichern können sowie gut integriert sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner/eine Partnerin die Beiträge zur Rentenversicherung erbracht hat und zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Ein Nachweis der Altersvorsorge durch Ersparnisse und Vermögen ist im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht möglich.
Neben § 9 AufenthG gibt es weitere Anspruchsgrundlagen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Aufenthaltsgesetz.
Beispiele sind:
- Fachkräfte ab 4 Jahren
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer
- Berufsausbildung in Deutschland nach 2 Jahren
- Blaue Karte EU innehabende Personen nach 33 Monaten, bzw. 21 Monaten
- Selbstständige nach 3 Jahren
- Familienangehörige einer deutschen Person nach 3 Jahren.

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- -whether you are already employed in Germany as a skilled worker or are self-employed in the field of art, the liberal professions or as an investor,
- -whether you came to Germany a long time ago and your family would now like to join you or you would like to move to Germany, together with your family as part of your planned work,
- – whether you are a German, European or third-country national,
We are happy to advise and represent you in the diverse areas and constellations of family reunification and have been working for 25 years as a now highly qualified team in this area of diverse life matters.
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Frequently Asked Questions about Immigration & Citizenship
A foreign national, a citizen of a non-EU-country, is eligible for an EU Blue Card (residence permit according to § 18b II AufenthG) if he/she holds a German or an accredited foreign or a university degree that is comparable to a German degree.
In contrast to the US Green Card, the Blue Card EU is only granted for a specific job, which generates an annual gross pay of 56.400 EUR (salary threshold from January 1, 2022), or 43.992 EUR (salary threshold from January 1, 2022) in case of so-called shortage occupations (scientists, mathematicians, engineers, doctors, and IT specialists).
Self-employed and freelancers can not have EU Blue Cards. They are issued specific national residence permits.
The EU Blue Card is limited to a maximum period of four years. If the employment relationship lasts less than four years, the Blue Card is granted for the duration of the employment contract plus another additional three months.
Since March 1, 2020, there is no longer a check on skilled workers in Germany to determine whether privileged workers are available on the German labour market. An inspection of the working conditions will be waived if the income requirement of 56.400 EUR (2022) is met. For graduates with job offers in so-called shortage occupations with a yearly gross income between 43.992 EUR (2022) and 56.400 EUR (2022) an inspection of working conditions, however, will take place.
Yes. Family members may accompany the EU Blue Card holder and will receive residence permits in Germany as well.
Spousal reunification may not be made conditional on integration efforts which may or may not have taken place prior to the arrival. Proof of basic German language skills is not required.
Blue card holders can receive permanent residency after 33 months; if German language skills according to level B1 can be proven, this period is shortened to 21 months.
Blue Card EU holders may temporarily stay outside Germany for up to twelve months in a row without the residence permit becoming invalid. However, the EU Blue Card expires if the Blue Card holder does leave Germany for non-temporary reasons, for example in case of deregistering the place of residence (Abmeldung) and taking up employment abroad.
Generally a Visa procedure is mandatory before entering the country to start a Blue Card employment. The Visa will be issued by the competent German diplomatic mission. Nationals of Australia, Canada, Israel, Japan, the Republic of Korea, New Zealand or the United States of America may enter Germany without requiring a visa, and must subsequently apply for the EU Blue Card within three months at the competent immigration authority in Germany, and before taking up employment. Also individuals who have held an EU Blue Card in another EU Member State for at least 18 months may enter Germany without requiring a visa and take up employment matching their qualification. Individuals who are already living in Germany and already hold any other residence title may also file their application for the EU Blue Card in Germany.
Es ist zu unterscheiden zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung.
- Fachkräfte mit Berufsausbildung besitzen eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung (Dauer mindestens zwei Jahre) oder eine mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung besitzen einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
In dem Infoportal anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (https://anabin.kmk.org/anabin.html), kann geprüft werden, ob der Hochschulabschlüsse in Deutschland anerkannt ist. Es muss zunächst geprüft werden, ob die Hochschule als H+ gelistet ist. Ist die Hochschule als H+/- gelistet muss detailliert geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen ein an dieser Hochschule erworbener Abschluss anerkennungsfähig ist. Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob der konkrete Abschluss als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar oder entsprechend gelistet ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Hochschulabschluss für einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte verwendet werden.
Die anabin-Datenbank ist nicht abschließend. In ihr sind alle Hochschulabschlüsse gelistet, die bereits ein im Rahmen eines Zeugnisbewertungsverfahrens überprüft wurden. Sollte Ihr Abschluss nicht aufgelistet sein, besteht die Möglichkeit ein Zeugnisbewertungsverfahren durchzuführen. Die Verwaltungsgebührengebühren für das Verfahren betragen 200 €.
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte kann daher beispielsweise nicht für eine Tätigkeit als Küchenhilfe erteilt werden, da für diese Tätigkeit keine Fähigkeiten erforderlich sind, die in einer Ausbildung oder einem Studium erlernt werden.
Das Studium oder die Ausbildung müssen nicht absolut zu der Beschäftigung passen. Es ist ausreichend, wenn die erworbene Qualifikation zumindest teilweise dazu befähigt die Beschäftigung auszuüben. Ein Konditor kann beispielsweise auch als Bäcker beschäftigt werden.
Möglich ist auch, dass akademische Fachkräfte eine Beschäftigung ausüben, für die eine Berufsausbildung notwendig ist. So kann beispielsweise eine Ingenieurin eine Beschäftigung als Technikerin oder Mechatronikerin ausüben.
Ja, die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Zustimmung erteilen. Lediglich bei der „großen“ Blauen Karte EU mit einem Mindestgehalt von 56.400 € brutto (Ab dem Jahr 2023: 58.400 €), ist die Zustimmung nicht erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob
- die Fachkraft nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt wird
- ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, zu der die Qualifikation der Fachkraft sie befähigt
- ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt
Im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung wird nicht mehr geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung).
Um das Verfahren zu beschleunigen, besteht die Möglichkeit ein Vorabzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen.
Ja, ohne die Vorlage eines Arbeitsplatzangebots kann, ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte nicht erteilt werden.
Verfügen Sie über eine anerkannte Ausbildung oder einen anerkannten Universitätsabschluss, kann aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsplatzsuche in Betracht kommen.
Ja, Personen die das 45. Lebensjahr vollendet haben müssen eine angemessene Altersversorgung nachweisen oder ein monatliches Bruttogehalt von mindestens 2.877,50 € (Jahr 2022) verfügen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Deutschkenntnisse sind grundsätzlich nicht erforderlich. Der Antrag muss jedoch Plausibel sein und es muss im Zweifelsfall erklärt werden, wie die Fachkraft die Tätigkeit ohne Deutschkenntnisse erfolgreich ausüben kann.
Wird zunächst bei einer deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragt, wird dieses in der Regel für sechs Monate erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wird für vier Jahre erteilt, wenn es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt oder die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nicht für einen kürzeren Zeitraum erteilt hat.
Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht eine Vielzahl von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft vor. Ein Betracht kommt beispielsweise ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als IT-Kraft, Unternehmensspezialistin, angestellte Geschäftsführerin, leitender Angestellter oder Berufskraftfahrer. Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Großbritannien und Nordirland, USA) werden hinsichtlich der Möglichkeit eine Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft aufzunehmen, privilegiert.
In Deutschland gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die als „Freie Berufe“ gelten. Wer sich in diesen Bereichen selbständig macht, arbeitet in der Regel als Freiberuflerin oder Freiberufler. Dazu zählen beispielsweise:
• heilberufliche Tätigkeiten, etwa als Ärztin oder Arzt
• beratende Tätigkeiten in den Bereichen Recht, Steuern oder Wirtschaft
• naturwissenschaftliche und technische Tätigkeiten, etwa als Ingenieurin oder Ingenieur
• informationsvermittelnde oder kreative Tätigkeiten, wie sie beispielsweise Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausüben
• pädagogische Tätigkeiten, etwa als Erzieherin oder Erzieher.
Legaldefinitionen finden sich im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Ausländerbehörde, unter Umständen unter Einbeziehung fachkundiger Stellen, z.B. Wirtschaftsministerium bzw. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Industrie- und Handelskammer.
Bereits seit über einem Jahrzehnt hat die Berliner Verwaltung entschieden, dass bei einem Aufenthalt von Künstlerinnen und Künstlern stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der "Kunst- und Filmhauptstadt Berlin" auszugehen ist, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dies können sowohl bildende Künstlerinnen und Künstler als auch freiberuflich tätige Musikerinnen und Musiker , Schauspielerinnen und Schauspieler sein. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis werden in Berlin besonders viele Titel zum Zwecke der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit erteilt.
Im migrationsrechtlichen Kontext bedeutet Familienzusammenführung sowohl das Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzugs zu einer deutschen oder ausländischen (europäischen oder Drittstaats angehörigen) Person vom Ausland aus, als auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Beziehungen vom Inland aus.
Als familiäre Beziehung im Rahmen des Aufenthaltsrechts anerkannt sind Eheleute, Kinder (auch bevor sie geboren wurden), Verlobte, die zur Eheschließung einreisen möchten, in Ausnahmesituationen auch weitere Familienangehörige wie Eltern, soweit die familiäre Bande durch Art. 6 GG geschützt wird.
Ein Visum zur Eheschließung wird erteilt, wenn der Eheschließung nachweislich keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht.
Bei einer geplanten Eheschließung in Deutschland ist dies der Fall, wenn das beim Standesamt, unter Beteiligung des OLG oder Kammergerichts Berlin, eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Ehefähigkeit abgeschlossen ist bzw. Wenn das Standesamt einen Termin zur Eheschließung bestimmt hat.
Für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen müssen die allgemeinen Voraussetzungen, die in §§ 5,10,11,27 AufenthG geregelt sind vorliegen, als auch die besonderen Voraussetzungen gem. §§ 29 ff AufenthG erfüllt sein.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt mit überragender Bedeutung die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG, die ohne öffentliche Mittel erfolgen und eine Krankenversicherung einschließen muss. Im Ausnahmefall kann hiervon abgesehen werden, wenn atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthalts muss aus Gründen höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art 8 EMRK) geboten sein, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.
Zu beachten ist bei der Lebensunterhaltssicherung, dass z.B. Kindergeld und Arbeitslosengeld I nicht zu den schädlichen öffentlichen Mitteln gehören, sondern bei der Berechnung des Einkommens zur Lebensunterhaltssicherung hinzugerechnet werden können.
Der Lebensunterhaltssicherung liegt eine Bedarfsberechnung zu Grunde, die sich nach den Bestimmungen des SGB II bemisst (Summe der Regelbedarfssätze der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich Wohnkosten und Kosten für ausreichenden Krankenversicherungsschutz).
Diesem Bedarf werden die zur Verfügung stehenden Mittel, wie Einkommen und Kindergeld gegenüber gestellt, so dass dann die erforderliche Prognose angestellt werden kann, ob der Lebensunterhalt gesichert sein wird.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt auch mit zentraler Bedeutung, die Einhaltung des Visumsverfahren, § 5 Abs.1 Nr.2. Dies bedeutet, dass die Familienangehörigen mit dem richtigen Visum (zur Familienzusammenführung) eingereist sein müssen.
Allgemeine Voraussetzung für den Familiennachzug von Ausländern (und Deutschen) ist auch, dass es beabsichtigt ist, eine familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen und zusammen zu leben, § 27 AufenthG. Dies ist in der Regel bei einer häuslichen Gemeinschaft anzunehmen, kann aber unter Umständen auch angenommen werden, wenn das Getrenntleben beruflich, ausbildungsbedingt oder in ähnlichem Kontext veranlasst ist.
Werden getrennte Haushalte unterhalten, muss der regelmäßige Kontakt über bloße Besuche hinausgehen und die persönliche und emotionale Verbundenheit widerspiegeln. (Abgrenzung der Beistandsgemeinschaft von bloßer Begegnungsgemeinschaft).
Die besonderen Voraussetzungen des Familiennachzugs zu Ausländern sind in en §§ 29 ff AufenthG geregelt.
Der gewöhnliche Aufenthalt des ausländischen Familienangehörigen muss in Deutschland sein und er muss Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, ICT-Karte oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU sein. Der Familiennachzug zu Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel kann ausgeschlossen oder stark eingeschränkt sein (§ 29 Abs.3 AufenthG).
Es muss ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs.1 Nr.2 AufenthG) und beim Ehegattennachzug in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorliegen. Letzteres gilt nicht bei Ehegatten Hochqualifizierter, Blue Card- Inhabern, Forschern und Selbständigen sowie bei weiteren Ausnahmetatbeständen.
zu Drittstaatsangehörigen ist neben weiteren besonderen Voraussetzungen erforderlich, dass der Elternteil, zu dem der Nachzug stattfinden soll entweder alleiniges Sorgerecht hat oder mitsorgeberechtigt ist. Bei gemeinsamen Sorgerecht, soll gem. § 32 Abs.3 AufenthG eine AUfenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erteilt hat.
Ist das Kind bei Antragstellung bereits 16 Jahre alt, werden Sprachkenntnisse des Kindes auf C1-Niveau verlangt oder weitere enge Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Hochqualifizierte u.a. Personengruppen.
Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen müssen ebenfalls die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen (§ 28 AufenthG) des Gesetzes erfüllt sein.
Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen, ist die Lebensunterhaltssicherung beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten oder beim Nachzug eines ausländischen Kindes zum deutschen Elternteil oder beim Nachzug des ausländischen Elternteils zum deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge, nicht erforderlich, sondern es besteht -auch ohne Lebensunterhaltssicherung- ein Anspruch auf Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs.1 S.2 i.V.m. S.1 Nr.2 und 3 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG), dem minderjährigen Kind eines Deutschen (§ 28 Abs.1 Nr.2AufenthG und dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Unter noch viel leichteren Anforderungen können Familienangehörige zu (freizügigkeitsberechtigten) Unionsbürgern nachziehen bzw. mit ihnen einreisen.
Es können Kinder bis zum 21. Lebensjahr einreisen bzw. noch ältere Kinder dann, wenn ihnen der notwendige Unterhalt gewährt wird. Auch Kinder des Ehegatten des Unionsbürgers können unter denselben Voraussetzungen einreisen. Ebenfalls ist der Elternnachzug zu Unionsbürgern und deren Ehegatten grundsätzlich erlaubt, soweit der Lebensunterhalt gesichert werden kann.
Für Kinder bis zum 21. Lebensjahr ist eine Lebensunterhaltssicherung nicht nachzuweisen.
Nachzuweisen ist lediglich, dass der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist, was u.a. dann der Fall ist, wenn der Unionsbürger erwerbstätig ist (§ 2 Abs.2 Nr.1 FreizügG), für sechs Monate, wenn er eine Arbeit sucht, wenn er Unionsbürger zur selbständigen Tätigkeit berechtigt ist, § 2 Abs.2 Nr.2 FreizügG) oder wenn gem. § 2 Abs.2 Nr. 5 iVm § 4 ausreichende Existenzmittel (mindestens Sozialhilfeniveau) zur Verfügung stehen und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
Die Einreise ist in einem beschleunigten Verfahren zu ermöglichen, da Familienangehörige bereits freizügigkeitsberechtigt sind, also das Recht auf Einreise schon haben, das nur noch -üblicherweise in Form eines Einreisevisums- dokumentiert, aber nicht erst gewährt werden muss.
Aus diesem Grund können Familienangehörige von Unionsbürgern auch nicht an der Grenze abgewiesen werden, wenn sie ohne Visum einreisen. Sie können auch, wenn sie bereits ins Bundesgebiet eingereist sind, aus dem Inland die Aufenthaltskarte EU beantragen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie sich auch in einem anderen Staat der EU unter Beachtung der dort geltenden Regelungen niederlassen können. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn Sie sich länger als ein Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten. Wenn Sie sich in einem der Signatarstaaten der Daueraufenthaltsrichtlinie in der Europäischen Union aufhalten, gibt es die Möglichkeit, dass Ihre deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bis zu 6 Jahre nicht erlischt.
Mit der Niederlassungserlaubnis wird Ihnen ebenfalls ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Ein Recht auf einen Aufenthalt von über 90 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vermittelt dieser Titel jedoch nicht.
Zudem können Sie grundsätzlich nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhältig sein, ohne dass die Niederlassungserlaubnis erlischt.
Dies gilt ebenfalls für Asylanerkannte und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie verfügen allerdings über eine eigene Anspruchsgrundlage nach 3 bzw. 5 Jahren Voraufenthalt.
Sie erhalten die deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, für sich und Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte sichern können, Sie über ausreichende Mittel der Altersvorsorge sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in Deutschland integriert sind. Es reicht aus, wenn die Altersvorsorge bei ehelichen Lebensgemeinschaften von einem der Verheirateten nachgewiesen werden kann.
Um diesen Titel zu erhalten, müssen Sie ebenfalls seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen, mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben, Ihren Lebensunterhalt sichern können sowie gut integriert sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner/eine Partnerin die Beiträge zur Rentenversicherung erbracht hat und zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Ein Nachweis der Altersvorsorge durch Ersparnisse und Vermögen ist im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht möglich.
Neben § 9 AufenthG gibt es weitere Anspruchsgrundlagen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Aufenthaltsgesetz.
Beispiele sind:
- Fachkräfte ab 4 Jahren
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer
- Berufsausbildung in Deutschland nach 2 Jahren
- Blaue Karte EU innehabende Personen nach 33 Monaten, bzw. 21 Monaten
- Selbstständige nach 3 Jahren
- Familienangehörige einer deutschen Person nach 3 Jahren.